Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Rechnungslegung für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute, indem sie detaillierte Vorschriften für deren Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen festlegt. Sie dient der Umsetzung europäischer Richtlinien zur Offenlegung von Jahresabschlüssen.
Was es regelt
- Die Gliederung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für Institute.
- Spezifische Vorschriften für einzelne Posten der Bilanz (Aktiva und Passiva).
- Spezifische Vorschriften für einzelne Posten der Gewinn- und Verlustrechnung.
- Zusätzliche Angaben und Erläuterungen im Anhang zum Jahresabschluss.
Wen es betrifft
- Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute.
- Zweigstellen dieser Institute, für die bestimmte Abschnitte des Handelsgesetzbuchs gelten.
Eckpunkte
- Institute müssen anstelle der allgemeinen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs spezielle Formblätter für Bilanz (Formblatt 1) und Gewinn- und Verlustrechnung (Formblatt 2 oder 3) verwenden.
- Bestimmte Posten können zusammengefasst ausgewiesen werden, wenn der Betrag nicht erheblich ist oder die Klarheit der Darstellung erhöht wird; zusammengefasste Posten müssen dann im Anhang gesondert ausgewiesen werden.
- Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen oder Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind gesondert auszuweisen, entweder in der Bilanz oder im Anhang.
- Vermögensgegenstände und Schulden sind als nachrangig auszuweisen, wenn sie im Fall der Liquidation oder Insolvenz erst nach anderen Gläubigern erfüllt werden dürfen.
Gesetzestext
Obsah (40)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 38§ 39§ 40Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und WertpapierinstituteNeufNeugefasst durch Bek. v. 11.12.1998 I 3658;Standzuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 6
(+++ Textnachweis ab: 15.2.1992 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 39 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 635/86 (CELEX Nr: 386L0635) EWGRL 117/89 (CELEX Nr: 389L0117) +++)
InhaltsübersichtAbschnitt 1 Anwendungsbereich§ 1AnwendungsbereichAbschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung§ 2Formblätter§ 3Unterposten§ 4Nachrangige Vermögensgegenstände und Schulden§ 5Gemeinschaftsgeschäfte§ 6Treuhandgeschäfte§ 7Wertpapiere§ 8Restlaufzeit§ 9Fristengliederung§ 10Verrechnung§ 11Anteilige ZinsenAbschnitt 3 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz (Formblatt 1) Unterabschnitt 1 Posten der Aktivseite§ 12Barreserve (Nr. 1)§ 13Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind (Nr. 2)§ 14Forderungen an Kreditinstitute (Nr. 3)§ 15Forderungen an Kunden (Nr. 4)§ 16Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Nr. 5)§ 17Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Nr. 6)§ 18Beteiligungen (Nr. 7)§ 19Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand einschließlich Schuldverschreibungen aus deren Umtausch (Nr. 10)§ 20Sonstige Vermögensgegenstände (Nr. 14) Unterabschnitt 2 Posten der Passivseite§ 21Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (Nr. 1), Verbindlichkeiten gegenüber Kunden (Nr. 2)§ 22Verbriefte Verbindlichkeiten (Nr. 3)§ 23Rechnungsabgrenzungsposten (Nr. 6)§ 24Rückstellungen (Nr. 7)§ 25Eigenkapital (Nr. 12)§ 26Eventualverbindlichkeiten (Nr. 1 unter dem Strich)§ 27Andere Verpflichtungen (Nr. 2 unter dem Strich)Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (Formblätter 2 und 3)§ 28Zinserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 1, Formblatt 3 Nr. 1)§ 29Zinsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 1, Formblatt 3 Nr. 2)§ 30Provisionserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 4, Formblatt 3 Nr. 5), Provisionsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 2, Formblatt 3 Nr. 6)§ 31Allgemeine Verwaltungsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 4, Formblatt 3 Nr. 10)§ 32Bestimmte Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie Zuführungen zu Rückstellungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 13), bestimmte Erträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 6, Formblatt 3 Nr. 14)§ 33Bestimmte Abschreibungen und Wertberichtigungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 15), bestimmte Erträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 16)Abschnitt 5 Anhang§ 34Zusätzliche Erläuterungen§ 35Zusätzliche Pflichtangaben§ 36TermingeschäfteAbschnitt 6 Konzernrechnungslegung§ 37KonzernrechnungslegungAbschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten§ 38OrdnungswidrigkeitenAbschnitt 8 Schlußvorschriften§ 39Übergangsvorschriften§ 40(Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften)
010Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute (Institute) sowie Zweigstellen anzuwenden, für die nach § 340 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs der Erste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist. Diese Verordnung ist auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.
020Abschnitt 2
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 2Formblätter
§ 3Unterposten
Als Unterposten sind im Formblatt jeweils gesondert auszuweisen: 1.die verbrieften und unverbrieften Forderungen an verbundene Unternehmen zu den Posten "Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten Nr. 3), "Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4) und "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5); 2.die verbrieften und unverbrieften Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu den Posten "Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten Nr. 3), "Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4) und "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5); 3.die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen zu den Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1), "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten Nr. 2), "Verbriefte Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 3) und "Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 9); 4.die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu den Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1), "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten Nr. 2), "Verbriefte Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 3) und "Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 9). Die Angaben nach Satz 1 können statt in der Bilanz im Anhang in der Reihenfolge der betroffenen Posten gemacht werden.
§ 4Nachrangige Vermögensgegenstände und Schulden
§ 5Gemeinschaftsgeschäfte
Wird ein Kredit von mehreren Kreditinstituten gemeinschaftlich gewährt (Gemeinschaftskredit), so hat jedes beteiligte oder unterbeteiligte Kreditinstitut nur seinen eigenen Anteil an dem Kredit in die Bilanz aufzunehmen, soweit es die Mittel für den Gemeinschaftskredit zur Verfügung gestellt hat. Übernimmt ein Kreditinstitut über seinen eigenen Anteil hinaus die Haftung für einen höheren Betrag, so ist der Unterschiedsbetrag als Eventualverbindlichkeit auf der Passivseite der Bilanz unter dem Strich zu vermerken. Wird von einem Kreditinstitut lediglich die Haftung für den Ausfall eines Teils der Forderung aus dem Gemeinschaftskredit übernommen, so hat das kreditgebende Kreditinstitut den vollen Kreditbetrag auszuweisen, das haftende Kreditinstitut seinen Haftungsbetrag in der Bilanz im Unterposten "Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen" (Passivposten unter dem Strich Nr. 1 Buchstabe b) zu vermerken. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Kreditinstitute Wertpapiere oder Beteiligungen gemeinschaftlich erwerben.
§ 6Treuhandgeschäfte
§ 7Wertpapiere
§ 8Restlaufzeit
§ 9Fristengliederung
§ 10Verrechnung
§ 11Anteilige Zinsen
Anteilige Zinsen und ähnliche das Geschäftsjahr betreffende Beträge, die erst nach dem Bilanzstichtag fällig werden, aber bereits am Bilanzstichtag bei Kreditinstituten den Charakter von bankgeschäftlichen und bei Finanzdienstleistungsinstituten oder Wertpapierinstituten den Charakter von für diese Institute typischen Forderungen oder Verbindlichkeiten haben, sind demjenigen Posten der Aktiv- oder Passivseite der Bilanz zuzuordnen, dem sie zugehören. § 268 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Die in Satz 1 genannten Beträge brauchen nicht nach Restlaufzeiten aufgegliedert zu werden.
030Abschnitt 3
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz (Formblatt 1)
030010Unterabschnitt 1Posten der Aktivseite
§ 12Barreserve (Nr. 1)
§ 13Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind (Nr. 2)
§ 14Forderungen an Kreditinstitute (Nr. 3)
Im Posten "Forderungen an Kreditinstitute" sind alle Arten von Forderungen aus Bankgeschäften sowie alle Forderungen von Finanzdienstleistungsinstituten oder Wertpapierinstituten an in- und ausländische Kreditinstitute einschließlich der von Kreditinstituten eingereichten Wechsel auszuweisen, soweit es sich nicht um börsenfähige Schuldverschreibungen im Sinne des Postens "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) handelt. Von den a forfait eingereichten Wechseln sind diejenigen hier auszuweisen, die von Kreditinstituten akzeptiert sind, soweit sie nicht unter Aktivposten Nr. 2 Buchstabe b auszuweisen sind. Zu den Forderungen an Kreditinstitute gehören auch Namensschuldverschreibungen sowie nicht börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, sowie nicht börsenfähige Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, Namensgeldmarktpapiere und nicht börsenfähige Inhabergeldmarktpapiere, Namensgenußscheine, nicht börsenfähige Inhabergenußscheine und andere nicht in Wertpapieren verbriefte rückzahlbare Genußrechte. § 7 bleibt unberührt. Ferner gehören hierzu Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bausparverträgen und Soll-Salden aus Effektengeschäften und Verrechnungskonten.
§ 15Forderungen an Kunden (Nr. 4)
§ 16Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Nr. 5)
§ 17Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Nr. 6)
Im Posten "Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" sind Aktien auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Beteiligungen" (Aktivposten Nr. 7) oder im Posten "Anteile an verbundenen Unternehmen" (Aktivposten Nr. 8) auszuweisen sind, ferner Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genußscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind. Vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.
§ 18Beteiligungen (Nr. 7)
Institute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft und genossenschaftliche Zentralbanken haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten "Beteiligungen" (Aktivposten Nr. 7) auszuweisen. In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.
§ 19Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand einschließlich Schuldverschreibungen aus deren Umtausch (Nr. 10)
Im Posten Nr. 10 sind Ausgleichsforderungen aus der Währungsreform von 1948 sowie Ausgleichsforderungen gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung auszuweisen. Hierzu zählen auch Schuldverschreibungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung, die aus der Umwandlung gegen ihn gerichteter Ausgleichsforderungen entstanden sind, unabhängig davon, ob das bilanzierende Institut die Schuldverschreibungen aus dem Umtausch eigener Ausgleichsforderungen oder als Erwerber von einem anderen Institut oder einem Außenhandelsbetrieb erlangt hat.
§ 20Sonstige Vermögensgegenstände (Nr. 14)
Im Posten "Sonstige Vermögensgegenstände" sind Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören auch Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zins- und Gewinnanteilscheine, Inkassowechsel und sonstige Inkassopapiere, soweit sie innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung zur Vorlage bestimmt und dem Einreicher bereits gutgeschrieben worden sind. Dies gilt auch dann, wenn sie unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben worden sind. Hierzu zählen ferner nicht in Wertpapieren verbriefte Genußrechte, die nicht rückzahlbar sind. Zur Verhütung von Verlusten im Kreditgeschäft erworbene Grundstücke und Gebäude dürfen, soweit sie nicht im Posten Nr. 12 "Sachanlagen" ausgewiesen sind, im Posten Nr. 14 "Sonstige Vermögensgegenstände" nur ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht länger als fünf Jahre im Bestand des bilanzierenden Instituts befinden.
030020Unterabschnitt 2Posten der Passivseite
§ 21Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (Nr. 1),Verbindlichkeiten gegenüber Kunden (Nr. 2)
§ 22Verbriefte Verbindlichkeiten (Nr. 3)
§ 23Rechnungsabgrenzungsposten (Nr. 6)
Dem Kreditnehmer aus Teilzahlungsfinanzierungsgeschäften berechnete Zinsen, Provisionen und Gebühren, die künftigen Rechnungsperioden zuzurechnen sind, sind in diesem Posten auszuweisen, soweit sie nicht mit dem entsprechenden Aktivposten verrechnet werden. Bei Teilzahlungsfinanzierungsgeschäften ist auch die anfallende Zinsmarge aus der Weitergabe von Wechselabschnitten, soweit sie künftigen Rechnungsperioden zuzurechnen ist, hier auszuweisen; letzteres gilt entsprechend auch für andere Wechselrefinanzierungen.
§ 24Rückstellungen (Nr. 7)
Wird im Unterposten Buchstabe c "andere Rückstellungen" eine Rückstellung für einen drohenden Verlust aus einer unter dem Strich vermerkten Eventualverbindlichkeit oder einem Kreditrisiko gebildet, so ist der Posten unter dem Strich in Höhe des zurückgestellten Betrags zu kürzen.
§ 25Eigenkapital (Nr. 12)
§ 26Eventualverbindlichkeiten (Nr. 1 unter dem Strich)
§ 27Andere Verpflichtungen (Nr. 2 unter dem Strich)
040Abschnitt 4
Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (Formblätter 2 und 3)
§ 28Zinserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 1, Formblatt 3 Nr. 1)
Im Posten "Zinserträge" sind Zinserträge und ähnliche Erträge aus dem Bankgeschäft einschließlich des Factoring-Geschäfts sowie alle Zinserträge und ähnliche Erträge der Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierinstitute auszuweisen, insbesondere alle Erträge aus den in den Posten der Bilanz "Barreserve" (Aktivposten Nr. 1), "Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind" (Aktivposten Nr. 2), "Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten Nr. 3), "Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4) und "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) bilanzierten Vermögensgegenständen ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf Genußrechte und Gewinnschuldverschreibungen im Bestand, Erträge mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen entstehen, Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu Null-Kupon-Anleihen im Bestand, die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Erträge mit Zinscharakter sowie Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Forderung berechnet werden.
§ 29Zinsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 1, Formblatt 3 Nr. 2)
Im Posten "Zinsaufwendungen" sind Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen aus dem Bankgeschäft einschließlich des Factoring-Geschäfts sowie alle Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen der Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierinstitute auszuweisen, insbesondere alle Aufwendungen für die in den Posten der Bilanz "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1), "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten Nr. 2), "Verbriefte Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 3) und "Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 9) bilanzierten Verbindlichkeiten ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf begebene Genußrechte und Gewinnschuldverschreibungen, Aufwendungen mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Erfüllungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen, Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu begebenen Null-Kupon-Anleihen, die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Aufwendungen mit Zinscharakter sowie Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Verbindlichkeiten berechnet werden.
§ 30Provisionserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 4, Formblatt 3 Nr. 5), Provisionsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 2, Formblatt 3 Nr. 6)
§ 31Allgemeine Verwaltungsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 4, Formblatt 3 Nr. 10)
§ 32
Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 13), Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 6, Formblatt 3 Nr. 14)In diese Posten sind die in § 340f Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.
§ 33
Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 15), Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 16)In diese Posten sind die in § 340c Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.
050Abschnitt 5
Anhang
§ 34Zusätzliche Erläuterungen
§ 35Zusätzliche Pflichtangaben
§ 36Termingeschäfte
In den Anhang ist eine Aufstellung über die Arten von am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten fremdwährungs-, zinsabhängigen und sonstigen Termingeschäften, die lediglich ein Erfüllungsrisiko sowie Währungs-, Zins- und/oder sonstige Marktpreisänderungsrisiken aus offenen und im Falle eines Adressenausfalls auch aus geschlossenen Positionen beinhalten, aufzunehmen. Hierzu gehören: 1.Termingeschäfte in fremden Währungen, insbesondere Devisentermingeschäfte, Devisenterminkontrakte, Währungsswaps, Zins-/Währungsswaps, Stillhalterverpflichtungen aus Devisenoptionsgeschäften, Devisenoptionsrechte, Termingeschäfte in Gold und anderen Edelmetallen, Edelmetallterminkontrakte, Stillhalterverpflichtungen aus Goldoptionen, Goldoptionsrechte; 2.zinsbezogene Termingeschäfte, insbesondere Termingeschäfte mit festverzinslichen Wertpapieren, Zinsterminkontrakte, Forward Rate Agreements, Stillhalterverpflichtungen aus Zinsoptionen, Zinsoptionsrechte, Zinsswaps, Abnahmeverpflichtungen aus Forward Forward Deposits; Lieferverpflichtungen aus solchen Geschäften sind in dem Unterposten der Bilanz "Unwiderrufliche Kreditzusagen" (Passivposten Nr. 2 unter dem Strich Buchstabe c) zu vermerken; 3.Termingeschäfte mit sonstigen Preisrisiken, insbesondere aktienkursbezogene Termingeschäfte, Stillhalterverpflichtungen aus Aktienoptionen, Aktienoptionsrechte, Indexterminkontrakte, Stillhalterverpflichtungen aus Indexoptionen, Indexoptionsrechte. Für jeden der drei Gliederungsposten der Termingeschäfte ist anzugeben, ob ein wesentlicher Teil davon zur Deckung von Zins-, Wechselkurs- oder Marktpreisschwankungen abgeschlossen wurde und ob ein wesentlicher Teil davon auf Handelsgeschäfte entfällt.
060Abschnitt 6
Konzernrechnungslegung
§ 37Konzernrechnungslegung
Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 entsprechend anzuwenden.
070Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten
§ 38Ordnungswidrigkeiten
080Abschnitt 8
Schlußvorschriften
§ 39Übergangsvorschriften
- Juli 1993 begründete Spareinlagen nach § 21 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1985 (BGBl. I S. 1472) und dafür gutgeschriebene oder danach gutzuschreibende Zinsen gelten weiterhin als Spareinlagen, wenn für sie die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 dieser Verordnung zutreffen und sie die Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1985 (BGBl. I S. 1472) erfüllt haben.
- Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und § 26 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute sind erstmals auf den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht für das nach dem
- Dezember 1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden.
- Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sowie die Formblätter 1 bis 3 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sowie durch Artikel 3 Nummer 2 bis 4 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom
- Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem
- Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Formblätter 1 bis 3 in der bis zum
- Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem
- Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend. Die von Finanzdienstleistungsinstituten geforderten Angaben nach der Fußnote 14 des Bilanzformblatts und den jeweiligen Fußnoten 8 und 9 der Formblätter für die Gewinn- und Verlustrechnung sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2010 beginnen.
- Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem
- Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
- Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2015 beginnen.
§ 40
(Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften)
Formblatt 1*Fe Jahresbilanz */ zum .......................... der .............................................(Inhalt: nicht darstellbares Formblatt)(Fundstelle: BGBl. I 1998, 3672 - 3675;bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Formblatt 2(Kontoform)Gewinn- und Verlustrechnungder ................................................ für die Zeit vom ............... bis ...............(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 3676 - 3678; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)AufwendungenErträge EuroEuroEuro EuroEuro1.Zinsaufwendungen *1) *9) ...1.Zinserträge aus *2) *9) 2.Provisionsaufwendungen *4) ... a)Kredit- und Geldmarktgeschäften... 3.Nettoaufwand des Handelsbestands ... b)festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen......*6)*7) --- 4.Allgemeine 2.Laufende Erträge aus Verwaltungsaufwendungen a)Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren... a)Personalaufwand b)Beteiligungen *3)... aa)Löhne und Gehälter... c)Anteilen an verbundenen Unternehmen... ab)Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung....... --- --- 3.Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsverträgen ... darunter: für Altersversorgung ... Euro 4.Provisionserträge *5) ... b)andere Verwaltungsaufwendungen ......5.Nettoertrag des Handelsbestands ... --- *6)*7) 5.Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen *8) ...6.Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft ...6.Sonstige betriebliche Aufwendungen ...7.Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren ...7.Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft ...8.Sonstige betriebliche Erträge ...8.Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere ...9.(weggefallen) ...9.Aufwendungen aus Verlustübernahme ...10.Außerordentliche Erträge ...10.(weggefallen) ...11.Erträge aus Verlustübernahme ...11.Außerordentliche Aufwendungen ...12.Jahresfehlbetrag ...12.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ... 13.Sonstige Steuern, soweit nicht unter Posten 6 ausgewiesen ...14.Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne ...15.Jahresüberschuß ... --- Summe der Aufwendungen ... Summe der Erträge ... === === noch Gewinn- und Verlustrechnung (Kontoform) EuroEuro1.Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag ....2.Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr .... --- ....3.Entnahmen aus der Kapitalrücklage .... --- ....4.Entnahmen aus Gewinnrücklagen
- a)aus der gesetzlichen Rücklage...
- b)aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen...
- c)aus satzungsmäßigen Rücklagen...
- d)aus anderen Gewinnrücklagen...... ------ ...5.Entnahmen aus Genußrechtskapital ... --- ...6.Einstellungen in Gewinnrücklagen
- a)in die gesetzliche Rücklage...
- b)in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen...
- c)in satzungsmäßige Rücklagen...
- d)in andere Gewinnrücklagen...... ------ ...7.Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals ... ---8.Bilanzgewinn/Bilanzverlust ... === *1)Bausparkassen haben den Posten 1 Zinsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern "a)für Bauspareinlagen... Euro b)andere Zinsaufwendungen... Euro... Euro". -------- *2)Bausparkassen haben im Ertragsposten 1 den Unterposten a Zinserträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern: "aa)Bauspardarlehen... Euro ab)Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten... Euro ac)sonstigen Baudarlehen... Euro ad)sonstigen Kredit- und Geldmarktgeschäften... Euro... Euro". -------- *3)Institute in genossenschaftlicher Rechtsform und genossenschaftliche Zentralbanken haben im Ertragsposten 2 den Unterposten b Laufende Erträge aus Beteiligungen in der Gewinn- und Verlustrechnung um die Worte "und aus Geschäftsguthaben bei Genossenschaften" zu ergänzen.*4)Bausparkassen haben den Posten 2 Provisionsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern: "a)Provisionen für Vertragsabschluß und -Vermittlung... Euro b)andere Provisionsaufwendungen... Euro... Euro". -------- Institute, die Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Börsengesetzes und nicht CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind, haben den Aufwandposten 2 Provisionsaufwendungen wie folgt zu untergliedern: "davon: a)Courtageaufwendungen... Euro b)Courtage für Poolausgleich... Euro" *5)Bausparkassen haben den Posten 4 Provisionserträge in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern: "a)aus Vertragsabschluß und -vermittlung... Euro b)aus der Darlehensregelung nach der Zuteilung... Euro c)aus Bereitstellung und Bearbeitung von Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten... Euro d)andere Provisionserträge... Euro... Euro". -------- Institute, die Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Börsengesetzes und nicht CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind, haben den Ertragsposten 4 Provisionserträge wie folgt zu untergliedern: "davon: a)Courtageerträge ... Euro b)Courtage aus Poolausgleich ... Euro"*6)Kreditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben nach dem Aufwandposten 3 Nettoaufwand des Handelsbestands oder nach dem Ertragsposten 5 Nettoertrag des Handelsbestands in der Gewinn- und Verlustrechnung folgenden Posten einzufügen: "3a./5a.Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben ... Euro".*7)Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute, sofern sie nicht Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Börsengesetzes sind, haben anstatt des Aufwandpostens 3 Nettoaufwand des Handelsbestands in der Gewinn- und Verlustrechnung folgenden Posten aufzuführen: "3. Aufwand des Handelsbestands ... Euro" und anstatt des Ertragspostens 5 Nettoertrag des Handelsbestands folgenden Posten aufzuführen: "5. Ertrag des Handelsbestands ... Euro". Institute, die Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Börsengesetzes und nicht CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind, haben anstatt des Aufwandpostens 3 Nettoaufwand des Handelsbestands in der Gewinn- und Verlustrechnung folgende Posten aufzuführen: "3. Aufwand des Handelsbestands ... Euro davon: a)Wertpapiere... Euro b)Futures... Euro c)Optionen... Euro d)Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften... Euro" und anstatt des Ertragspostens 5 Nettoertrag des Handelsbestands folgende Posten aufzuführen: "5. Ertrag des Handelsbestands ... Euro davon: a)Wertpapiere... Euro b)Futures... Euro c)Optionen... Euro d)Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften... Euro" *8)Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben den Aufwandsposten Nummer 5 wie folgt zu untergliedern:"5. Abschreibungen und Wertberichtigungen a)auf Leasingvermögen... Euro b)auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen... Euro... Euro". -------- *9)Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben vor dem Ertragsposten „1. Zinserträge” den Posten „01. Leasingerträge” und vor dem Aufwandsposten „1. Zinsaufwendungen” den Posten „01. Leasingaufwendungen” auszuweisen.
Formblatt 3(Staffelform)Gewinn- und Verlustrechnungder ................................................ für die Zeit vom ............... bis ...............(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 3679 - 3681;bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) EuroEuroEuro1.Zinserträge aus *1) *9) a)Kredit- und Geldmarktgeschäften......... b)festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen................. ------ 2.Zinsaufwendungen *2) *9) .................. ------ 3.Laufende Erträge aus a)Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren ........ b)Beteiligungen *3) ................ c)Anteilen an verbundenen Unternehmen ................ ----- 4.Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsverträgen ........5.Provisionserträge *4) ........ 6.Provisionsaufwendungen *5) ................ ------ 7.Nettoertrag oder Nettoaufwand des Handelsbestands *6)*7) 8.Sonstige betriebliche Erträge ........9.(weggefallen) ........10.Allgemeine Verwaltungsaufwendungen a)Personalaufwand aa)Löhne und Gehälter........ ab)Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung................ ------ darunter: für Altersversorgung ..... Euro b)andere Verwaltungsaufwendungen ................ ------ 11.Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen *8) ........12.Sonstige betriebliche Aufwendungen ........13.Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft ........ 14.Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft ................ ------ 15.Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere ........ 16.Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren ................ ------ 17.Aufwendungen aus Verlustübernahme ........ ------18.(weggefallen) ........ ------19.Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit ........20.Außerordentliche Erträge ........ 21.Außerordentliche Aufwendungen ........ ------ 22.Außerordentliches Ergebnis ................23.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ........ 24.Sonstige Steuern, soweit nicht unter Posten 12 ausgewiesen ................ ----- 25.Erträge aus Verlustübernahme ........26.Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne ........ -----27.Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag ........28.Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr ........ ----- ........29.Entnahmen aus der Kapitalrücklage ........ ----- ........30.Entnahmen aus Gewinnrücklagen a)aus der gesetzlichen Rücklage .......... b)aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen .......... c)aus satzungsmäßigen Rücklagen .................... d)aus anderen Gewinnrücklagen .................... ------------ ..........31.Entnahmen aus Genußrechtskapital .......... ------ ..........32.Einstellungen in Gewinnrücklagen a)in die gesetzliche Rücklage .......... b)in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen .......... c)in satzungsmäßige Rücklagen .......... d)in andere Gewinnrücklagen .................... ------------ ..........33.Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals .......... ------34.Bilanzgewinn/Bilanzverlust .......... ===== *1)Bausparkassen haben im Ertragsposten 1 den Unterposten a Zinserträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern: "aa)Bauspardarlehen... Euro ab)Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten... Euro ac)sonstigen Baudarlehen... Euro ad)sonstigen Kredit- und Geldmarktgeschäften... Euro... Euro". ------ *2)Bausparkassen Gewinn- und haben den Posten 2 Zinsaufwendungen in der Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern: "a)für Bauspareinlagen... Euro b)andere Zinsaufwendungen... Euro... Euro". -------- *3)Institute in genossenschaftlicher Rechtsform und genossenschaftliche Zentralbanken haben im Ertragsposten 3 den Unterposten b Laufende Erträge aus Beteiligungen in der Gewinn- und Verlustrechnung um die Worte "und aus Geschäftsguthaben bei Genossenschaften" zu ergänzen. *4)Bausparkassen haben den Posten 5 Provisionserträge in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern: "a)aus Vertragsabschluß und -Vermittlung... Euro b)aus der Darlehensregelung nach der Zuteilung... Euro c)aus Bereitstellung und Bearbeitung von Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten... Euro d)andere Provisionserträge... Euro... Euro". -------- Institute, die Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Börsengesetzes und nicht CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind, haben den Ertragsposten 5 Provisionserträge wie folgt zu untergliedern: "davon: a)Courtageerträge... Euro b)Courtage aus Poolausgleich... Euro" *5)Bausparkassen haben den Posten 6 Provisionsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern: "a)Provisionen für Vertragsabschluß und -Vermittlung... Euro b)andere Provisionsaufwendungen... Euro.. Euro". -------- Institute, die Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Börsengesetzes und nicht CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind, haben den Aufwandposten 6 Provisionsaufwendungen wie folgt zu untergliedern: "davon: a)Courtageaufwendungen... Euro b)Courtage für Poolausgleich... Euro" *6)Kreditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben nach dem Aufwand- oder Ertragsposten 7 Nettoertrag oder Nettoaufwand des Handelsbestands in der Gewinn- und Verlustrechnung folgenden Posten einzufügen: "7a.Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben... Euro". *7)Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute, sofern sie nicht Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Börsengesetzes sind, haben anstatt des Aufwand- oder Ertragspostens 7 Nettoertrag oder Nettoaufwand des Handelsbestands in der Gewinn- und Verlustrechnung folgende Posten aufzuführen: "7a.Ertrag des Handelsbestands... Euro 7b.Aufwand des Handelsbestands... Euro". Institute, die Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Börsengesetzes und nicht CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind, haben anstatt des Aufwand- oder Ertragspostens 7 Nettoertrag oder Nettoaufwand des Handelsbestands in der Gewinn- und Verlustrechnung folgende Posten aufzuführen: "7a.Ertrag des Handelsbestands ... Euro davon: aa)Wertpapiere... Euro ab)Futures... Euro ac)Optionen... Euro ad)Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften... Euro 7b.Aufwand des Handelsbestands ... Euro davon: ba)Wertpapiere... Euro bb)Futures... Euro bc)Optionen... Euro bd)Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften... Euro" *8)Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben den Aufwandsposten Nummer 11 wie folgt zu untergliedern: "11. Abschreibungen und Wertberichtigungen a)auf Leasingvermögen... Euro b)auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen... Euro... Euro." ------ *9)Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben vor dem Ertragsposten „1. Zinserträge” den Posten „01. Leasingerträge” und „02. Leasingaufwendungen” auszuweisen.