Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Einrichtung und Führung des Handelsregisters in Deutschland. Sie legt fest, welche Gerichte das Register führen, welche Informationen darin erfasst werden und wie diese Informationen verwaltet und zugänglich gemacht werden.
Für wen: Einzelkaufleute, juristische Personen, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen; Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 46
- Gerichtsentscheidungen
- 4
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 9 (2) · § 25 (1) · § 24 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Führung des Handelsregisters.
- Die Aufteilung des Handelsregisters in zwei Abteilungen (A und B) für verschiedene Rechtsformen.
- Die elektronische Führung des Handelsregisters und der dazugehörigen Akten und Ordner.
- Die Bereitstellung von Unternehmensdaten über das Europäische System der Registervernetzung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Einzelkaufleute, juristische Personen, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.
- Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Was sind die Eckpunkte?
- Jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, führt ein Handelsregister für diesen Landgerichtsbezirk.
- Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen: Abteilung A für Einzelkaufleute, bestimmte juristische Personen und Personengesellschaften; Abteilung B für Kapitalgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
- Das Handelsregister und die dazugehörigen Unterlagen werden elektronisch geführt.
- Informationen über Kapitalgesellschaften werden an eine zentrale Europäische Plattform übermittelt, um über das Europäische Justizportal abrufbar zu sein.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (46)
- § 1 Zuständigkeit des Amtsgerichts
- § 2
- § 4 Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Richter
- § 7 Elektronische Führung des Handelsregisters
- § 8 Registerakten
- § 9 Registerordner
- § 10 Einsichtnahme
- § 11 Bereitstellung von Unternehmensdaten über das Europäische System der R
- § 12 Form der Eintragungen
- § 13
- § 15 Übersetzungen
- § 16
- § 16a Kennzeichnung bestimmter Eintragungen
- § 17
- § 18
- § 19a
- § 20
- § 21 Umschreibung eines Registerblatts
- § 22 Gegenstandslosigkeit aller Eintragungen
- § 23
- § 24
- § 25
- § 26 Änderung eingetragener Angaben
- § 27 Vornahme der Eintragung
- § 28 Elektronische Signatur
- § 29
- § 30
- § 30a Ausdrucke
- § 31
- § 32 Bereitstellung der Eintragung zum Abruf
- § 33 Registerbekanntmachungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs
- § 34
- § 34a Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union
- § 35
- § 36 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unterschreibt die Mitteilungen.
- § 37 Mitteilungen an andere Stellen
- § 38a
- § 38b Überprüfung ausländischer Registereintragungen über das Europäische Sy
- § 39
- § 40
- § 43
- § 46a
- § 51
- § 52 Umfang des automatisierten Datenabrufs
- § 53 Protokollierung der Abrufe
- § 54 Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen
HdlRegVfgEingangsformelAuf Grund des § 125 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung der Verordnung vom 10. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 900) bestimme ich folgendes:
HdlRegVfg010I.Einrichtung des Handelsregisters, Örtliche und sachliche Zuständigkeit
§ 1Zuständigkeit des Amtsgerichts
Soweit nicht nach § 376 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwas Abweichendes geregelt ist, führt jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ein Handelsregister.
§ 2
(weggefallen)
HdlRegVfg§ 3
§ 4Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Richter zuständig.
Soweit die Erledigung der Geschäfte nach dieser Verordnung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen ist, gelten die §§ 5 bis 8 des Rechtspflegergesetzes in Bezug auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend.
HdlRegVfg(XXXX) §§ 5 und 6(weggefallen)
§ 7Elektronische Führung des Handelsregisters
Die Register einschließlich der Registerordner werden elektronisch geführt. § 8a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
§ 8Registerakten
§ 9Registerordner
- November 2006 (BGBl. I S. 2553) am
- Januar 2007 geltenden Fassung auf einem Bildträger oder einem anderen Datenträger gespeichert wurden, können in den Registerordner übernommen werden. Dabei sind im Fall der Speicherung nach § 8a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung auch die Angaben aus dem nach § 8a Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung gefertigten Nachweis in den Registerordner zu übernehmen. Im Fall der Einreichung nach § 8a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung ist zu vermerken, dass das Dokument aufgrund des § 8a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung als einfache Wiedergabe auf einem Datenträger eingereicht wurde.
§ 10Einsichtnahme
§ 11Bereitstellung von Unternehmensdaten über das Europäische System der Registervernetzung
HdlRegVfg020II.Führung des Handelsregisters
§ 12Form der Eintragungen
Die Eintragungen sind deutlich, klar verständlich sowie in der Regel ohne Verweis auf gesetzliche Vorschriften und ohne Abkürzung herzustellen. Aus dem Register darf nichts durch technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen entfernt werden.
§ 13
HdlRegVfg§ 14
§ 15Übersetzungen
War eine frühere Eintragung in einer Amtssprache der Europäischen Union zugänglich gemacht worden (§ 11 des Handelsgesetzbuchs), so ist mit der Eintragung kenntlich zu machen, dass die Übersetzung nicht mehr dem aktuellen Stand der Registereintragung entspricht. Die Kenntlichmachung ist zu entfernen, sobald eine aktualisierte Übersetzung eingereicht wird.
§ 16
§ 16aKennzeichnung bestimmter Eintragungen
Diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintragungen wiederholen, erläutern oder begründen und daher nach § 30a Abs. 4 Satz 5 nicht in den aktuellen Ausdruck einfließen, sind grau zu hinterlegen oder es ist auf andere Weise sicherzustellen, dass diese Eintragungen nicht in den aktuellen Ausdruck übernommen werden.
§ 17
§ 18
Erfolgt eine Eintragung auf Grund einer rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheidung des Prozeßgerichts, so ist dies bei der Eintragung im Register unter Angabe des Prozessgerichts, des Datums und des Aktenzeichens der Entscheidung zu vermerken. Eine Aufhebung der Entscheidung ist in dieselbe Spalte des Registers einzutragen.
HdlRegVfg§ 19
§ 19a
(weggefallen)
§ 20
Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft oder die Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland aus dem Bezirk des Registergerichts verlegt, so ist erst bei Eingang der Nachricht von der Eintragung in das Register des neuen Registergerichts (§ 13h Abs. 2 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs; § 45 Abs. 2 Satz 6 des Aktiengesetzes) die Verlegung auf dem bisherigen Registerblatt in der Spalte 2 und in der Spalte "Rechtsverhältnisse" zu vermerken; § 22 ist entsprechend anzuwenden. Auf dem bisherigen Registerblatt ist bei der jeweiligen Eintragung auf das Registerblatt des neuen Registergerichts zu verweisen und umgekehrt.
§ 21Umschreibung eines Registerblatts
§ 22Gegenstandslosigkeit aller Eintragungen
HdlRegVfg030III.Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Registerbekanntmachungen
§ 23
Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das Register erfolgen. Die Stellungnahme der Organe des Handelsstandes gemäß § 380 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit soll elektronisch eingeholt und übermittelt werden.
§ 24
§ 25
Erfolgt die Eintragung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 oder Satz 2, informiert das Registergericht die Antragssteller über die Gründe für die Verzögerung.
§ 26Änderung eingetragener Angaben
Die Änderung eingetragener Angaben ist, unbeschadet des § 25 Absatz 1 Satz 2, in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der vollständigen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses innerhalb von 21 Tagen nach dessen Behebung einzutragen und bekannt zu machen.
§ 27Vornahme der Eintragung
§ 28Elektronische Signatur
Der Richter oder im Fall des § 27 Abs. 2 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt der Eintragung seinen Nachnamen hinzu und signiert beides elektronisch. Im Übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung entsprechend.
§ 29
§ 30
- Januar 2007 geltenden Fassung) beantragt, so ist in dem Beglaubigungsvermerk ersichtlich zu machen, ob die Hauptschrift eine Urschrift, eine Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern, eine einfache oder beglaubigte Abschrift, eine Ablichtung oder eine Ausfertigung ist; ist die Hauptschrift eine Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern, eine beglaubigte Abschrift, eine beglaubigte Ablichtung oder eine Ausfertigung, so ist der nach § 8a Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am
- Januar 2007 geltenden Fassung angefertigte schriftliche Nachweis über die inhaltliche Übereinstimmung der Wiedergabe mit der Urschrift, der Beglaubigungsvermerk oder der Ausfertigungsvermerk in die beglaubigte Abschrift aufzunehmen. Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel einer von den Beteiligten eingereichten Schrift sollen in dem Vermerk angegeben werden.
§ 30aAusdrucke
§ 31
Ausfertigungen der Bescheinigungen und Zeugnisse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel oder Stempel zu versehen. Bescheinigungen und Zeugnisse können auch in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) übermittelt werden.
§ 32Bereitstellung der Eintragung zum Abruf
Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.
§ 33Registerbekanntmachungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs
§ 34
(weggefallen)
§ 34aVeröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union
Die Pflichten zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Mitteilungspflichten gegenüber dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union nach der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom
- Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. EG Nr. L 199 S. 1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom
- Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1) bleiben unberührt.
§ 35
Wird eine Firma im Handelsregister gelöscht, weil das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, so kann auf Antrag des Inhabers in einer Registerbekanntmachung der Grund der Löschung erwähnt werden. Handelt es sich um einen Handwerker, der bereits in die Handwerksrolle eingetragen ist, so kann neben der Angabe des Grundes der Löschung in einer Registerbekanntmachung auch auf diese Eintragung hingewiesen werden.
§ 36Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unterschreibt die Mitteilungen.
In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, daß auf die Bekanntgabe verzichtet werden kann (§ 383 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
§ 37Mitteilungen an andere Stellen
HdlRegVfg§ 38Gehört ein Ort oder eine Gemeinde zu den Bezirken verschiedener Registergerichte, so hat jedes Registergericht vor der Eintragung einer neuen Firma oder vor der Eintragung von Änderungen einer Firma bei den anderen beteiligten Registergerichten anzufragen, ob gegen die Eintragung im Hinblick auf § 30 des Handelsgesetzbuchs Bedenken bestehen.
§ 38a
§ 38bÜberprüfung ausländischer Registereintragungen über das Europäische System der Registervernetzung
Die Registergerichte können im Rahmen von Verfahren zur Anmeldung und Eintragung der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, Urkunden und Informationen zur Gesellschaft durch den Informationsaustausch über die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs abrufen und überprüfen.
HdlRegVfg040IV.Sondervorschriften für die Abteilungen A und B
§ 39
Die Abteilungen A und B werden in getrennten Registern nach den beigegebenen Mustern geführt.
HdlRegVfg040010Abteilung A
§ 40
Inhalt der Eintragungen in Abteilung AIn Abteilung A des Handelsregisters sind die nachfolgenden Angaben einzutragen: 1.In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Firma betreffenden Eintragungen einzutragen.2.In Spalte 2 sinda)unter Buchstabe a die Firma;b)unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung oder der Sitz, bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften die inländische Geschäftsanschrift sowie die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar unter Angabe des Ortes einschließlich der Postleitzahl, der inländischen Geschäftsanschrift und, falls der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes;c)unter Buchstabe c bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und bei juristischen Personen der Gegenstand des Unternehmensund die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben.3.In Spalte 3 sinda)unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung des Rechtsträgers durch die persönlich haftenden Gesellschafter, die Geschäftsführer, die Mitglieder des Vorstandes, bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen sowie die Abwickler oder Liquidatoren, undb)unter Buchstabe b der Einzelkaufmann, bei Handelsgesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die Geschäftsführer, bei juristischen Personen die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter, bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsberechtigten Personen, die Abwickler oder Liquidatoren unter der Bezeichnung als solche, bei ausländischen Versicherungsunternehmen die nach § 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Hauptbevollmächtigten sowie bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Umfang betreibt, die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bestellten Geschäftsleiter jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassungund die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen anzugeben.
Weicht die Vertretungsbefugnis der in Spalte 3 unter Buchstabe b einzutragenden Personen im Einzelfall von den Angaben in Spalte 3 unter Buchstabe a ab, so ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu vermerken.4.In Spalte 4 sind die die Prokura betreffenden Angaben einschließlich Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen einzutragen.5.In Spalte 5 sind anzugebena)unter Buchstabe a die Rechtsform sowie bei juristischen Personen das Datum der Erstellung und jede Änderung der Satzung; bei der Eintragung genügt, soweit sie nicht die Änderung der einzutragenden Angaben betrifft, eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstands der Änderung; dabei ist in der Spalte 6 unter Buchstabe b auf die beim Gericht eingereichten Urkunden sowie auf die Stelle der Akten, bei der die Urkunden sich befinden, zu verweisen;b)unter Buchstabe baa)die besonderen Bestimmungen des Gründungsvertrages oder der Satzung über die Zeitdauer der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder juristischen Person sowie alle sich hierauf beziehenden Änderungen;bb)die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs sowie die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme; die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung; die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung;cc)die Klausel über die Haftungsbefreiung eines Mitglieds der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten;dd)die Auflösung, Fortsetzung und die Nichtigkeit der Gesellschaft, Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder juristischen Person; der Schluss der Abwicklung der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung; das Erlöschen der Firma, die Löschung einer Gesellschaft, Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder juristischen Person sowie Löschungen von Amts wegen;ee)Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;ff)Statuswechsel;gg)im Fall des Erwerbs eines Handelsgeschäfts bei Fortführung unter der bisherigen Firma eine von § 25 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung;hh)beim Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eine von § 28 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung;c)unter Buchstabe c Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung und Haftsumme jedes Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft sowie bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung die Mitglieder mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassungund die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen.6.In Spalte 6 sind unter Buchstabe a der Tag der Eintragung, unter Buchstabe b sonstige Bemerkungen einzutragen.7.Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein öffentliches Register eingetragenen Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Registers sowie die Registernummer dieses Rechtsträgers mit zu vermerken.
HdlRegVfg§ 41
HdlRegVfg§ 42Wird zum Handelsregister angemeldet, daß das Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns, einer juristischen Person, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf eine in Abteilung B eingetragene Handelsgesellschaft mit dem Recht zur Fortführung der Firma übergegangen ist, so sind die das Handelsgeschäft betreffenden Eintragungen in Abteilung A des Registers rot zu unterstreichen. Wird von dem Erwerber die Fortführung der Firma angemeldet, so ist bei der Eintragung in Abteilung B auf das bisherige Registerblatt in der Spalte "Bemerkungen" zu verweisen und umgekehrt.
HdlRegVfg040020Abteilung B
§ 43
Inhalt der Eintragungen in Abteilung BIn Abteilung B des Handelsregisters sind die nachfolgenden Angaben einzutragen: 1.In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Gesellschaft betreffenden Eintragung einzutragen.2.In Spalte 2 sinda)unter Buchstabe a die Firma;b)unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung oder der Sitz, bei Aktiengesellschaften, bei einer SE, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung die inländische Geschäftsanschrift sowie gegebenenfalls Familienname und Vorname oder Firma und Rechtsform sowie inländische Anschrift einer für Willenserklärungen und Zustellungen empfangsberechtigten Person, sowie die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar unter Angabe des Ortes einschließlich der Postleitzahl, der Geschäftsanschrift sowie im Falle einer Zweigniederlassung, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, unter Angabe des Staates, sowie falls vorhanden der Registernummer und der einheitlichen europäischen Kennung der Zweigniederlassung und, falls der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes;c)unter Buchstabe c der Gegenstand des Unternehmensund die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben.3.In Spalte 3 sind bei Aktiengesellschaften, bei einer SE und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die jeweils aktuellen Beträge der Höhe des Grundkapitals, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Höhe des Stammkapitals und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Höhe des Gründungsfonds anzugeben.4.In Spalte 4 sinda)unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung des Rechtsträgers durch die Mitglieder des Vorstandes, des Leitungsorgans, die geschäftsführenden Direktoren, die persönlich haftenden Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen, die Geschäftsführer, die Abwickler oder Liquidatoren undb)unter Buchstabe b bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter (bei Aktiengesellschaften unter besonderer Bezeichnung des Vorsitzenden), bei einer SE die Mitglieder des Leitungsorgans und ihre Stellvertreter (unter besonderer Bezeichnung ihres Vorsitzenden) oder die geschäftsführenden Direktoren, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer und ihre Stellvertreter, ferner die Abwickler oder Liquidatoren unter der Bezeichnung als solcher, jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassungund die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen anzugeben.
Weicht die Vertretungsbefugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b einzutragenden Personen im Einzelfall von den Angaben in Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu vermerken. Ebenfalls in Spalte 4 unter Buchstabe b sind bei ausländischen Versicherungsunternehmen die nach § 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Hauptbevollmächtigten, bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Umfang betreibt, die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bestellten Geschäftsleiter sowie bei einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft, SE oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland die ständigen Vertreter nach § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort unter Angabe ihrer Befugnisse zu vermerken.5.In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden Eintragungen einschließlich Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen sowie die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen anzugeben.6.In Spalte 6 sind anzugebena)unter Buchstabe a die Rechtsform und der Tag der Feststellung der Satzung oder des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages; jede Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages; bei der Eintragung genügt, soweit nicht die Änderung die einzutragenden Angaben betrifft, eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstands der Änderung;b)unter Buchstabe b neben den entsprechend für die Abteilung A in § 40 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb einzutragenden Angaben:aa)die besonderen Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages über die Zeitdauer der Gesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;bb)eine Eingliederung einschließlich der Firma der Hauptgesellschaft sowie das Ende der Eingliederung, sein Grund und sein Zeitpunkt;cc)das Bestehen und die Art von Unternehmensverträgen einschließlich des Namens des anderen Vertragsteils, beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen alternativ anstelle des Namens des anderen Vertragsteils eine Bezeichnung, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt, außerdem die Änderung des Unternehmensvertrages sowie seine Beendigung unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes;dd)die Auflösung, die Fortsetzung und die Nichtigkeit der Gesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;ee)Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz und nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz;ff)das Erlöschen der Firma, die Löschung einer Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie Löschungen von Amts wegen;gg)das Bestehen eines bedingten Kapitals unter Angabe des Beschlusses der Hauptversammlung und der Höhe des bedingten Kapitals;hh)das Bestehen eines genehmigten Kapitals unter Angabe des Beschlusses der Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung, der Höhe des genehmigten Kapitals und des Zeitpunktes, bis zu dem die Ermächtigung besteht;ii)bei Investmentaktiengesellschaften mit variablem Kapital das in der Satzung festgelegte Mindestkapital und Höchstkapital;jj)der Beschluss einer Übertragung von Aktien gegen Barabfindung (§ 327a des Aktiengesetzes) unter Angabe des Tages des Beschlusses;kk)der Abschluss eines Nachgründungsvertrages unter Angabe des Zeitpunktes des Vertragsschlusses und des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung sowie der oder die Vertragspartner der Gesellschaft;ll)bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden istund die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen.7.Die Verwendung der Spalte 7 richtet sich nach den Vorschriften über die Benutzung der Spalte 6 der Abteilung A.8.§ 40 Nr. 7 gilt entsprechend.
HdlRegVfg§ 44Urteile, durch die ein in das Register eingetragener Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtskräftig für nichtig erklärt ist sowie die nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügte Löschung eines Beschlusses sind in einem Vermerk, der den Beschluß als nichtig bezeichnet, in diejenigen Spalten des Registerblatts einzutragen, in die der Beschluß eingetragen war.
HdlRegVfg§ 45
HdlRegVfg§ 46Wird bei einer in Abteilung B eingetragenen Handelsgesellschaft die Änderung der Firma zum Handelsregister angemeldet, weil das Geschäft mit dem Recht zur Fortführung der Firma auf einen Einzelkaufmann, eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft übertragen worden ist, und wird von dem Erwerber die Fortführung der Firma angemeldet, so ist bei der Eintragung in der Spalte "Bemerkungen" auf das bisherige Registerblatt zu verweisen und umgekehrt.
§ 46a
HdlRegVfg041IVa.Vorschriften für das elektronisch geführte Handelsregister HdlRegVfg0410101.Einrichtung des elektronisch geführten Handelsregisters HdlRegVfg§ 47Grundsatz
HdlRegVfg§ 48Begriff des elektronisch geführten HandelsregistersBei dem elektronisch geführten Handelsregister ist der in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des Registerblattes (§ 13 Abs. 1) das Handelsregister. Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der nach Landesrecht zuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert werden.
HdlRegVfg§ 49Anforderungen an Anlagen und Programme, Sicherung der Anlagen, Programme und Daten
HdlRegVfg§ 50Gestaltung des elektronisch geführten Handelsregisters
0410202.Anlegung des elektronisch geführten Registerblatts
§ 51
Anlegung des elektronisch geführten
Registerblatts durch UmschreibungEin bisher in Papierform geführtes Registerblatt kann für die elektronische Führung nach den §§ 51, 52 und 54 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung dieser Verordnung umgeschrieben werden.
0410303.Automatisierter Abruf von Daten
§ 52Umfang des automatisierten Datenabrufs
Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren einschließlich des Rechts, von den abgerufenen Daten Abdrucke zu fertigen, bestimmen sich nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Für den Abruf im automatisierten Verfahren ist technisch sicherzustellen, dass ein Abruf der der Einsicht unterliegenden Abdrucke, Dokumente und Informationen jeweils nur einzeln für jedes Registerblatt möglich ist und dass keine gezielte Suche nach natürlichen Personen möglich ist. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 30a) nicht gleich.
§ 53Protokollierung der Abrufe
0410404.Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen
§ 54Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen
HdlRegVfgSchlußformelDer Reichsminister der Justiz
Anlage 1(weggefallen)-
Anlage 2(weggefallen)-
Anlage 3(zu § 33 Absatz 5)Muster für Registerbekanntmachungen(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3351) [Bezeichnung des zuständigen Gerichts], Aktenzeichen: [Registernummer] [Anlass der Bekanntmachung] [ggf. Datum der Eintragung] [Registernummer], [Firma], [Rechtsform], [Sitz],[Inhalt der Bekanntmachung] Tag der Registerbekanntmachung: [Datum].
Anlage 4(zu § 50 Abs. 1)(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3693;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Handelsregister des AmtsgerichtsAbteilung ANummer der Firma: HR ANummerder Ein-tragunga)Firmab)Sitz, Niederlassung,inländische GeschäftsanschriftZweigniederlassungenc)Gegenstand des Unternehmensa)Allgemeine Ver-tretungsregelungb)Inhaber, persönlichhaftende Gesell-schafter, Geschäfts-führer, Vorstand, Ver-tretungsberechtigteund besondere Ver-tretungsbefugnisProkuraa)Rechtsform, Beginn undSatzungb)Sonstige Rechts-verhältnissec)Kommanditisten,Mitgliedera)Tagder Ein-tragungb)Bemer-kungen123456 ____________Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und juristischen Personen zwingend.Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.
Anlage 5(zu § 50 Abs. 1)(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3693;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Handelsregister des AmtsgerichtsAbteilung BNummer der Firma: HR BNummerder Ein-tragunga)Firmab)Sitz, Nieder-lassung,inländische Geschäftsanschrift,empfangsberechtigte PersonZweignieder-lassungenc)Gegenstand des UnternehmensGrund-oderStammkapitala)Allgemeine Ver-tretungsregelungb)Vorstand,Leitungsorgan,geschäftsführende Direktoren,persönlich haftende Gesell-schafter, Geschäfts-führer, Vertretungs-berechtigte undbesondere Ver-tretungsbefugnisProkuraa)Rechtsform,Beginn, Satzungoder Gesell-schaftsvertragb)Sonstige Rechts-verhältnissea)Tag der Ein-tragungb)Bemer-kungen1234567 ___________Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
Anlage 6(zu § 50 Abs. 1)(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3694;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Handelsregister des AmtsgerichtsAbteilung ANummer der Firma: HR AWiedergabe des aktuellen Registerinhalts1.Anzahl der bisherigen Eintragungen:2.a)Firma: b)Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift Zweigniederlassungen:c)Gegenstand des Unternehmens: 1)3.a)Allgemeine Vertretungsregelung: b)Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:4.Prokura:5.a)Rechtsform, Beginn und Satzung: b)Sonstige Rechtsverhältnisse:c)Kommanditisten, Mitglieder 2):6.Tag der letzten Eintragung: ----- 1)Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und juristischen Personen zwingend.2)Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
Anlage 7(zu § 50 Abs. 1)(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3694;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Handelsregister des AmtsgerichtsAbteilung BNummer der Firma: HR BWiedergabe des aktuellen Registerinhalts1.Anzahl der bisherigen Eintragungen:2.a)Firma: b)Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person Zweigniederlassungen:c)Gegenstand des Unternehmens:3.Grund- oder Stammkapital:4.a)Allgemeine Vertretungsregelung: b)Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:5.Prokura:6.a)Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag: b)Sonstige Rechtsverhältnisse:7.Tag der letzten Eintragung: ----- Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
Anlage 8(weggefallen)-