Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften in Deutschland. Sie legt fest, wie diese Vergütung berechnet wird und welche Leistungen damit abgegolten sind.
Für wen: Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften mit Sitz im Inland; Auftraggeber, die die Dienste von Steuerberatern in Anspruch nehmen.
Fristen:
- Für Geschäftsreisen werden Fahrtkosten (0,42 Euro pro gefahrenem Kilometer bei Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs), Übernachtungskosten und ein Tage- und Abwesenheitsgeld (30 Euro für bis zu 4 Stunden, 50 Euro für 4 bis 8 Stunden, 80 Euro für über 8 Stunden) erstattet.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Berechnung von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit von Steuerberatern.
- Die Möglichkeit und die Form von Vergütungsvereinbarungen, die von der gesetzlichen Vergütung abweichen.
- Den Ersatz von Auslagen wie Umsatzsteuer, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Dokumentenpauschalen und Reisekosten.
- Die Fälligkeit der Vergütung und die Möglichkeit, einen Vorschuss zu fordern.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften mit Sitz im Inland.
- Auftraggeber, die die Dienste von Steuerberatern in Anspruch nehmen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Vergütung bemisst sich nach dieser Verordnung, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart.
- Eine Vergütungsvereinbarung muss in Textform erfolgen, deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.
- Eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden, muss aber in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko stehen.
- Die Zeitgebühr beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde, wenn die Verordnung dies vorsieht oder keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen.
- Für Geschäftsreisen werden Fahrtkosten (0,42 Euro pro gefahrenem Kilometer bei Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs), Übernachtungskosten und ein Tage- und Abwesenheitsgeld (30 Euro für bis zu 4 Stunden, 50 Euro für 4 bis 8 Stunden, 80 Euro für über 8 Stunden) erstattet.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (43)
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung
- § 3 Auslagen
- § 4 Vergütungsvereinbarung
- § 4a Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung
- § 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
- § 5 Mehrere Steuerberater
- § 6 Mehrere Auftraggeber
- § 7 Fälligkeit
- § 8
- § 9 Berechnung
- § 10 Wertgebühren
- § 11 Rahmengebühren
- § 12 Abgeltungsbereich der Gebühren
- § 13 Zeitgebühr
- § 14
- § 15 Umsatzsteuer
- § 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
- § 17 Dokumentenpauschale
- § 18 Geschäftsreisen
- § 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte
- § 20 Verlegung der beruflichen Niederlassung
- § 21 Rat, Auskunft, Erstberatung
- § 22 Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft
- § 23 Sonstige Einzeltätigkeiten
- § 24 Steuererklärungen
- § 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsaus
- § 26
- § 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
- § 28 Prüfung von Steuerbescheiden
- § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen
- § 30 Selbstanzeige
- § 31 Besprechungen
- § 32 Einrichtung einer Buchführung
- § 33 Buchführung
- § 34 Lohnbuchführung
- § 35 Abschlußarbeiten
- § 36 Steuerliches Revisionswesen
- § 37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
- § 38 Erteilung von Bescheinigungen
- § 39 Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche
- § 40 Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
- § 41 Berechnung der Vergütung bei Änderungen dieser Verordnung
EingangsformelAuf Grund des § 64 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735) wird nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
InhaltsübersichtInhaltsübersichtErster AbschnittAllgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Sinngemäße Anwendung der Verordnung§ 3Auslagen§ 4Vergütungsvereinbarung§ 4aUnterschreiten der gesetzlichen Vergütung§ 4bFehlerhafte Vergütungsvereinbarung§ 5Mehrere Steuerberater§ 6Mehrere Auftraggeber§ 7Fälligkeit§ 8Vorschuß§ 9Berechnung Zweiter AbschnittGebührenberechnung§ 10Wertgebühren§ 11Rahmengebühren§ 12Abgeltungsbereich der Gebühren§ 13Zeitgebühr§ 14(weggefallen) Dritter AbschnittUmsatzsteuer, Ersatz von Auslagen§ 15Umsatzsteuer§ 16Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen§ 17Dokumentenpauschale§ 18Geschäftsreisen§ 19Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte§ 20Verlegung der beruflichen Niederlassung Vierter AbschnittGebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten§ 21Rat, Auskunft, Erstberatung§ 22Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft§ 23Sonstige Einzeltätigkeiten§ 24Steuererklärungen§ 25Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben§ 26Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen§ 27Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten§ 28Prüfung von Steuerbescheiden§ 29Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen§ 30Selbstanzeige§ 31Besprechungen Fünfter AbschnittGebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten§ 32Einrichtung einer Buchführung§ 33Buchführung§ 34Lohnbuchführung§ 35Abschlußarbeiten§ 36Steuerliches Revisionswesen§ 37Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke§ 38Erteilung von Bescheinigungen§ 39Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe Sechster AbschnittVergütung für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren,gerichtlichen und anderen Verfahren§ 40Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Siebenter AbschnittÜbergangsvorschrift§ 41Berechnung der Vergütung bei Änderungen dieser Verordnung
010Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Sinngemäße Anwendung der Verordnung
Ist in dieser Verordnung über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt, so sind die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu bemessen.
§ 3Auslagen
Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit im Dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, kann der Steuerberater Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 in Verbindung mit § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verlangen.
§ 4Vergütungsvereinbarung
§ 4aUnterschreiten der gesetzlichen Vergütung
In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.
§ 4bFehlerhafte Vergütungsvereinbarung
Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht, kann der Steuerberater keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
§ 5Mehrere Steuerberater
Ist die Angelegenheit mehreren Steuerberatern zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so erhält jeder Steuerberater für seine Tätigkeit die volle Vergütung.
§ 6Mehrere Auftraggeber
§ 7Fälligkeit
Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.
§ 8
VorschußDer Steuerberater kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuß fordern.
§ 9Berechnung
020Zweiter AbschnittGebührenberechnung
§ 10Wertgebühren
§ 11Rahmengebühren
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
§ 12Abgeltungsbereich der Gebühren
§ 13Zeitgebühr
Die Zeitgebühr ist zu berechnen 1.in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,2.wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23.Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde.
§ 14
(weggefallen)
030Dritter AbschnittUmsatzsteuer, Ersatz von Auslagen
§ 15Umsatzsteuer
Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
§ 16Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.
§ 17Dokumentenpauschale
§ 18Geschäftsreisen
§ 19Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte
Dient eine Reise der Ausführung mehrerer Geschäfte, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären.
§ 20Verlegung der beruflichen Niederlassung
Ein Steuerberater, der seine berufliche Niederlassung nach einem anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen beruflichen Niederlassung aus entstanden wären.
040Vierter AbschnittGebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
§ 21Rat, Auskunft, Erstberatung
§ 22Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft
§ 23Sonstige Einzeltätigkeiten
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.
§ 24Steuererklärungen
Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8 000 Euro;6.der Gewerbesteuerzerlegungserklärung1/10 bis 6/10einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch mindestens 4 000 Euro;7.der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen1/10 bis 6/10einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro;8.der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen1/10 bis 8/10einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 8 000 Euro;9.(weggefallen)10.der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften1/20 bis 18/20einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12 500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25 000 Euro;11.der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, vorbehaltlich der Nummer 11a,einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25 000 Euro;1/20 bis 18/2011a.der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechtseiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25 000 Euro;1/20 bis 9/2012.der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes2/10 bis 10/10einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16 000 Euro;13.der Schenkungsteuererklärung2/10 bis 10/10einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 16 000 Euro;14.der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen1/20 bis 6/20einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4 000 Euro;15.der Lohnsteuer-Anmeldung1/20 bis 6/20einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1 000 Euro;16.von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden,1/10 bis 3/10einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1 000 Euro;17.von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden,1/10 bis 3/10einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1 000 Euro;18.von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist,1/10 bis 3/10einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro;19.von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage1/10 bis 6/10einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage;20.von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes1/10 bis 6/10einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung;21.von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge1/10 bis 6/10einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1 300 Euro;22.von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer1/10 bis 6/10einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro;23.von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld;24.(weggefallen)25.der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen1/10 bis 6/10einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1 000 Euro;26.sonstiger Steuererklärungeneiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8 000 Euro.1/10 bis 6/10
§ 25Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
§ 26
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach
Durchschnittsätzen
§ 27Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
§ 28Prüfung von Steuerbescheiden
Für die Prüfung eines Steuerbescheids erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
§ 29Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen
Der Steuerberater erhält 1.für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außenprüfung, einer Zollprüfung oder einer Nachschau einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;2.für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
§ 30Selbstanzeige
§ 31Besprechungen
050Fünfter AbschnittGebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
§ 32Einrichtung einer Buchführung
Für die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung im Sinne der §§ 33 und 34 erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
§ 33Buchführung
§ 34Lohnbuchführung
§ 35Abschlußarbeiten
2.die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)10/10 bis 40/10 3.a)die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis2/10 bis 10/10b)die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz5/10 bis 12/10 4.die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz5/10 bis 12/10 5.die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz5/10 bis 20/10 6.den schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 52/10 bis 12/10 7.a)die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)2/10 bis 10/10b)die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs2/10 bis 4/10c)die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts2/10 bis 4/10 8.(weggefallen) einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).
Ist der betriebliche Jahresaufwand höher als die betriebliche Jahresleistung, so ist dieser der Berechnung des Gegenstandswerts zugrunde zu legen. Betrieblicher Jahresaufwand ist die Summe der Betriebsausgaben einschließlich der Abschreibungen. Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist eine negative berichtigte Bilanzsumme als positiver Wert anzusetzen. Übersteigen die betriebliche Jahresleistung oder der höhere betriebliche Jahresaufwand das 5fache der berichtigten Bilanzsumme, so bleibt der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Gegenstandswerts außer Ansatz. Der Gegenstandswert besteht nur aus der berichtigten Bilanzsumme, wenn die betriebliche Jahresleistung geringer als 3 000 Euro ist.
Der Gegenstandswert besteht nur aus der betrieblichen Jahresleistung, wenn die berichtigte Bilanzsumme geringer als 3 000 Euro ist.
§ 36Steuerliches Revisionswesen
§ 37Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
Die Gebühr beträgt für
- die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus 5/10 bis 15/10
- die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten) 2/10 bis 6/10
- den schriftlichen Erläuterungsbericht zu den Tätigkeiten nach Nummer 1 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist für die Erstellung eines Vermögensstatus die Summe der Vermögenswerte, für die Erstellung eines Finanzstatus die Summe der Finanzwerte.
§ 38Erteilung von Bescheinigungen
§ 39Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
060Sechster AbschnittVergütung für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, gerichtlichen und anderen Verfahren
§ 40Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes finden auf die Vergütung von Steuerberatern für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor den Verwaltungsbehörden, in Verwaltungsvollstreckungsverfahren, in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Strafverfahren, in berufsgerichtlichen Verfahren, in Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sinngemäße Anwendung. Dies gilt auch für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Steuerberaters.
070Siebenter AbschnittÜbergangsvorschrift
§ 41Berechnung der Vergütung bei Änderungen dieser Verordnung
Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung erteilt worden ist. Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber in Textform eine Vereinbarung über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung dieser Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung abweichend von Satz 1 nur bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Änderung der Verordnung in Kraft getreten ist, nach bisherigem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist.
SchlußformelDer Bundesminister der Finanzen
Anlage 1Tabelle A(Beratungstabelle)(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 105, S. 5 – 6) Gegenstandswert bis … EuroVolle Gebühr (10/10) Euro 300 31 600 56 900 81 1 200 106 1 500 130 2 000 166 2 500 200 3 000 235 3 500 270 4 000 305 4 500 340 5 000 375 6 000 422 7 000 467 8 000 514 9 000 560 10 000 605 13 000 655 16 000 705 19 000 755 22 000 805 25 000 854 30 000 946 35 0001 036 40 0001 125 45 0001 215 50 0001 304 65 0001 399 80 0001 496 95 0001 592110 0001 689125 0001 784140 0001 879155 0001 976170 0002 071185 0002 168200 0002 264230 0002 412260 0002 559290 0002 705320 0002 859350 0002 926380 0002 990410 0003 055440 0003 115470 0003 175500 0003 234550 0003 320600 0003 404vom Mehrbetrag bis 5 000 000 Euro je angefangene 50 000 Euro 149vom Mehrbetrag über 5 000 000 Euro bis 25 000 000 Euro je angefangene 50 000 Euro 112vom Mehrbetrag über 25 000 000 Euro je angefangene 50 000 Euro 88
Anlage 2Tabelle B(Abschlusstabelle)(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 105, S. 7 - 8) Gegenstandswert bis … EuroVolle Gebühr (10/10) Euro 3 000 49 3 500 57 4 000 68 4 500 76 5 000 86 6 000 96 7 000 105 8 000 116 9 000 121 10 000 127 12 500 134 15 000 151 17 500 166 20 000 178 22 500 191 25 000 201 37 500 215 50 000 263 62 500 303 75 000 338 87 500 353 100 000 369 125 000 423 150 000 471 175 000 512 200 000 548 225 000 582 250 000 613 300 000 641 350 000 696 400 000 746 450 000 791 500 000 832 625 000 871 750 000 968 875 0001 050 1 000 0001 126 1 250 0001 194 1 500 0001 324 1 750 0001 438 2 000 0001 542 2 250 0001 635 2 500 0001 718 3 000 0001 797 3 500 0001 951 4 000 0002 089 4 500 0002 214 5 000 0002 328 7 500 0002 72010 000 0003 16212 500 0003 52015 000 0003 81917 500 0004 07420 000 0004 29322 500 0004 57325 000 0004 83130 000 0005 31535 000 0005 75940 000 0006 17245 000 0006 55850 000 0006 923vom Mehrbetrag bis 125 000 000 Euro je angefangene 5 000 000 Euro 273vom Mehrbetrag über 125 000 000 Euro bis 250 000 000 Euro je angefangene 12 500 000 Euro 477vom Mehrbetrag über 250 000 000 Euro je angefangene 25 000 000 Euro 681
Anlage 3Tabelle C(Buchführungstabelle)(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 105, S. 9) Gegenstandswert bis … EuroVolle Gebühr (10/10) Euro 15 000 72 17 500 80 20 000 88 22 500 93 25 000101 30 000108 35 000117 40 000122 45 000129 50 000138 62 500145 75 000158 87 500174100 000188125 000209150 000230200 000275250 000317300 000359350 000404400 000441450 000475500 000512vom Mehrbetrag über 500 000 Euro je angefangene 50 000 Euro 36
Anlage 4Tabelle D(Fundstelle: BGBl. 2025 Nr. 105, S. 10 - 14) Teil a(Landwirtschaftliche Tabelle – Betriebsfläche)Betriebsfläche bis … HektarVolle Gebühr (10/10) Euro 40 369 45 395 50 420 55 444 60 467 65 489 70 508 75 527 80 545 85 562 90 576 95 589 100 601 110 631 120 659 130 687 140 714 150 742 160 769 170 793 180 818 190 842 200 865 210 888 220 911 230 932 240 952 250 972 260 992 2701 011 2801 028 2901 046 3001 062 3201 097 3401 131 3601 166 3801 198 4001 229 4201 262 4401 293 4601 323 4801 352 5001 379 5201 409 5401 436 5601 463 5801 488 6001 515 6201 540 6401 564 6601 587 6801 610 7001 630 7501 681 8001 726 8501 764 9001 797 9501 8221 0001 843 2 000 je ha1,69 mehr 3 000 je ha1,53 mehr 4 000 je ha1,38 mehr 5 000 je ha1,22 mehr 6 000 je ha1,07 mehr 7 000 je ha0,92 mehr 8 000 je ha0,76 mehr 9 000 je ha0,60 mehr10 000 je ha0,46 mehr11 000 je ha0,30 mehr12 000 je ha0,16 mehrab 12 000 je ha0,16 mehr Teil b(Landwirtschaftliche Tabelle – Jahresumsatz)Jahresumsatz im Sinne von § 39 Absatz 5 bis … EuroVolle Gebühr (10/10) Euro 40 000 384 42 500 403 45 000 422 47 500 442 50 000 459 55 000 497 60 000 533 65 000 571 70 000 605 75 000 642 80 000 678 85 000 713 90 000 748 95 000 782100 000 817105 000 850110 000 883115 000 918120 000 951125 000 983130 0001 017135 0001 048140 0001 081145 0001 114150 0001 146155 0001 178160 0001 209165 0001 242170 0001 273175 0001 304180 0001 336185 0001 366190 0001 397195 0001 428200 0001 459205 0001 490210 0001 520215 0001 550220 0001 580225 0001 611230 0001 640235 0001 670240 0001 699245 0001 728250 0001 755255 0001 785260 0001 815265 0001 842270 0001 871275 0001 898280 0001 926285 0001 953290 0001 980295 0002 008300 0002 034305 0002 060310 0002 086315 0002 110320 0002 136325 0002 160330 0002 186335 0002 209340 0002 233345 0002 257350 0002 278355 0002 302360 0002 325365 0002 346370 0002 368375 0002 390380 0002 404385 0002 432390 0002 452395 0002 472400 0002 492410 0002 531420 0002 569430 0002 609440 0002 645450 0002 682460 0002 718470 0002 752480 0002 787490 0002 817500 0002 848vom Mehrbetrag über 500 000 Euro je angefangene 50 000 Euro 165