Stromsteuergesetz
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von elektrischem Strom in Deutschland. Es legt fest, wann und wie Strom besteuert wird und wer dafür verantwortlich ist.
Was es regelt
- Die Besteuerung von elektrischem Strom, der im Steuergebiet entnommen wird.
- Die Definitionen wichtiger Begriffe wie "Versorger", "Eigenerzeuger" und "Unternehmen des Produzierenden Gewerbes".
- Die Bedingungen für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der Stromsteuer.
- Die Höhe des Steuertarifs für Strom.
Wen es betrifft
- Versorger, die Strom an Letztverbraucher liefern.
- Eigenerzeuger, die Strom zum Selbstverbrauch erzeugen.
- Letztverbraucher, die Strom aus Gebieten außerhalb des Steuergebiets beziehen.
Eckpunkte
- Die Steuer beträgt 20,50 Euro pro Megawattstunde.
- Eine Erlaubnis ist erforderlich für Versorger, Eigenerzeuger und Letztverbraucher, die Strom aus dem Ausland beziehen.
- Die Steuer entsteht, wenn Strom von Letztverbrauchern aus dem Versorgungsnetz entnommen wird oder wenn Versorger/Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnehmen.
- Staatliche Beihilfen (Steuerbefreiungen, -ermäßigungen, -entlastungen) sind unter bestimmten Umständen nicht zulässig, z.B. bei offenen Rückforderungsanordnungen oder für Unternehmen in Schwierigkeiten.
Gesetzestext
StromStG1999-03-24BGBl I1999, 378 (2000 I 147)StromsteuergesetzStand
(+++ Textnachweis ab: 1.4.1999 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 14 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 22.12.2025 I Nr. 340 +++)
§ 1Steuergegenstand, Steuergebiet
- Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am
- Januar 2018 geltenden Fassung.
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1.Versorger: Derjenige, der Strom leistet;2.Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt;2a.Klassifikation der Wirtschaftszweige: die vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), auch zu beziehen über www.destatis.de;3.Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;4.Unternehmen im Sinne der Nummer 3: Kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden;5.Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die dem Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die dem Abschnitt A oder der Klasse 05.02 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;6.Unternehmen im Sinne der Nummer 5: Wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbständiger Führung steht;7.(weggefallen)8.Elektromobilität: das Nutzen elektrisch betriebener Fahrzeuge, ausgenommen schienen- oder leitungsgebundener Fahrzeuge;8a.Ladepunkt: eine Einrichtung, an der gleichzeitig nur ein elektrisch betriebenes Fahrzeug aufgeladen oder entladen werden kann und die geeignet und bestimmt ist zum Aufladen oder zum Auf- und Entladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen;8b.Betreiber des Ladepunkts: wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt;8c.bidirektionales Laden: ein Ladevorgang, bei dem die Richtung des Stromflusses umgekehrt werden kann, sodass Strom vom aufladbaren elektrischen Energiespeicher eines Elektrofahrzeugs zu dem Ladepunkt fließen kann, an den er angeschlossen ist;9.Stromspeicher: andere Anlagen als Anlagen zur Stromerzeugung, die am Ort ihres Betriebs ausschließlich dem Zweck der Zwischenspeicherung von Strom für eine spätere Verwendung dienen, während des Betriebs ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleiben und nicht Teil eines Fahrzeugs sind; der geografische Standort ist ein durch Koordinaten bestimmter Punkt;9a.Zwischenspeicherung von Strom: die Umwandlung von Strom in eine andere Energieform, die Speicherung der umgewandelten Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in Strom;10.hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, in denen Strom erzeugt wird und die die Kriterien des Anhangs III zu der Richtlinie (EU) 2023/1791 mit der Maßgabe erfüllen, dass unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme der Anlagen die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer Energie, je Stromerzeugungseinheit weniger als 270 Gramm betragen;11.Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom: ein Netz, das der Verteilung von Strom an Dritte dient und von seiner Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Personen ausgelegt ist, sondern grundsätzlich jedermann für die Versorgung offensteht.
§ 2aStaatliche Beihilfen
§ 3Steuertarif
Die Steuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawattstunde.
§ 4Erlaubnis
§ 5Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
- April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, registriert sind. Soweit nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6 Buchstabe b Strom ohne Zwischenspeicherung steuerfrei wäre, bleibt dieser nach Rückumwandlung in dem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge steuerfrei. Soweit Stromspeicher nicht als Teile des Versorgungsnetzes gelten und soweit Strom, der am Ort des Betriebs zur Zwischenspeicherung entnommen wird, nach § 3 zu versteuern ist, unterliegt dieser nach Rückumwandlung und Entnahme an diesem Ort in dem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge nicht erneut der Versteuerung. Erfolgt die Rückumwandlung der im Stromspeicher zwischengespeicherten Energie in Strom unter Nutzung einer Anlage zur Stromerzeugung, findet für die Stromerzeugung § 9 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung.
§ 5aSteuerliche Behandlung von Ladepunkten
§ 6Widerrechtliche Entnahme von Strom
Die Steuer entsteht auch dadurch, daß widerrechtlich Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist, wer widerrechtlich Strom entnimmt.
§ 7Leistung von Strom in das Steuergebiet
Bezieht ein Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets, entsteht die Steuer dadurch, daß der Strom durch den Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist der Letztverbraucher.
§ 8Steueranmeldung, Fälligkeit der Steuer
- Kalendertag des folgenden Kalendermonats anzumelden und bis zum
- Kalendertag dieses Kalendermonats an das Hauptzollamt zu entrichten.
- Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 bis zum
- Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten.
- Januar des Veranlagungsjahres, für das Vorauszahlungen zu leisten sind, eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld mitzuteilen. Beträgt die voraussichtliche Jahressteuerschuld nach der Schätzung des Steuerschuldners weniger als 2 400 Euro, ist die Schätzung nur auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Der Steuerschuldner hat zum
- Juni für das Veranlagungsjahr eine weitere Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld vorzunehmen und diese auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Übersteigt diese Schätzung 100 000 Euro und die vom Hauptzollamt bei der Festsetzung der vom Steuerschuldner für das Veranlagungsjahr zu leistenden Vorauszahlungen zugrunde gelegte voraussichtliche Jahressteuerschuld um mehr als 20 Prozent, hat der Steuerschuldner dem Hauptzollamt die Schätzung bis zum
- August des Veranlagungsjahres mitzuteilen. Das Hauptzollamt hat die monatlichen Vorauszahlungen abweichend festzusetzen.
§ 9Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen
- Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom
- August 1959 zu dem Abkommen vom
- Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,b)Artikel 15 des Abkommens vom
- März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung undc)den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom
- Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;8.Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.
§ 9aSteuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
§ 9bSteuerentlastung für Unternehmen
§ 9cSteuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr
- August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- August 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder2.in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom
- August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,zum Antrieb des Kraftfahrzeuges entnommen worden ist, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Die Steuerentlastung nach Satz 1 wird nur für den Anteil an Strom gewährt, der im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 entnommen worden ist. Die Steuerentlastung wird nicht gewährt, sofern der Strom bereits anderweitig von der Stromsteuer befreit oder für betriebsinterne Werkverkehre entnommen worden ist.
§ 9dSteuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)
- Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9eSteuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
§ 10
(weggefallen)
§ 10aDatenübermittlung
§ 11Ermächtigungen
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung 1.die nach § 1 Abs. 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchführungsverordnungen an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben;2.zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrenserleichterung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu den §§ 1 bis 2a zu erlassen und dabei insbesondere a)die Begriffe des Versorgers, des Letztverbrauchers und des Eigenerzeugers abweichend von § 2 Nummer 1 und 2 zu bestimmen,b)die Begriffe des § 2a näher zu bestimmen und für die Mitteilungspflichten die Form, den Inhalt, den Umfang und die Art und Weise der Übermittlung festzulegen sowie besondere Vorgaben, einschließlich der Fristen, innerhalb derer die Angaben zu machen sind, zu erlassen,c)den Begriff der Anlage zur Stromerzeugung näher zu bestimmen, dabei kann es nach eingesetzten Energieträgern unterscheiden;3.zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrenserleichterung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen für die Elektromobilität (§ 2 Nummer 8) und für Ladepunkte und bidirektionales Laden (§ 2 Nummer 8a bis 8c, § 5a) zu erlassen und dabei insbesondere a)die Begriffe der elektrisch betriebenen Fahrzeuge sowie der Ladepunkte näher zu bestimmen und den Kreis der elektrisch betriebenen Fahrzeuge einzugrenzen,b)im Zusammenhang mit der Leistung von Strom an elektrisch betriebene Fahrzeuge Ausnahmen vom Status als Versorger vorzusehen und eine Meldepflicht für geleisteten oder entnommenen Strom für die Abgebenden oder die Letztverbraucher einzuführen,c)das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen zu regeln oder eine Anzeigepflicht im Zusammenhang mit der Leistung von Strom an elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für die Entnahme von Strom durch elektrisch betriebene Fahrzeuge einzuführen,d)für die Speicherung von Strom in den Batterien oder sonstigen Speichern der elektrisch betriebenen Fahrzeuge das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen zu regeln, die Verfahren für die Steuerentstehung oder die Steuerentlastung zu regeln und Vorschriften über Angaben und Nachweise zu erlassen, die für die Steuerentlastungen erforderlich sind; dabei kann es anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist,e)Regelungen zur Steueranmeldung, zur Erfassung, Abgrenzung und Mitteilung von Strommengen, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer sowie zur Festsetzung von monatlichen Vorauszahlungen vorzusehen,f)Regelungen zur Zwischenspeicherung von Strom in unmittelbar und dauerhaft mit Ladepunkten verbundenen Stromspeichern und zu bidirektionalen Ladevorgängen an Ladepunkten und Ausnahmen vom Versorgerstatus vorzusehen;4.die Zuordnung von Unternehmen zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige (§ 2 Nummer 3 und 5) auch abweichend von den Zuordnungsregelungen der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu regeln;5.zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der Sicherheitsleistung näher zu regeln;6.zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, wann Versorger nicht als Versorger gelten oder wann Versorger als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 gelten, und die dafür erforderlichen Bestimmungen zu erlassen;6a.zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung Verfahrensvorschriften und Bestimmungen zu Stromspeichern (§ 2 Nummer 9, 9a und § 5 Absatz 4) zu erlassen und dabei insbesondere Regelungen zur Erfassung, Abgrenzung und Mitteilung von Strommengen, zur Art und Weise der Zwischenspeicherung, zum Ort des Betriebs des Speichers und zur Weitergabe von aus Stromspeichern erzeugten Strommengen zu erlassen;7.Verfahrensvorschriften zu § 8 zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer sowie zur Berechnung und Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen;7a.vorzusehen, dass die Steuer auf der Rechnung gesondert auszuweisen ist und die hierfür notwendigen Vorgaben zu machen;8.zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu § 9 zu erlassen und dabei insbesonderea)die Voraussetzungen für die steuerbegünstigte Entnahme von Strom einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis und das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen zu regeln sowie die Erlaubnis allgemein zu erteilen; dabei kann es anordnen, dass die Steuer in Person des Erlaubnisinhabers entsteht, wenn die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nicht oder nicht mehr vorliegen, und das erforderliche Verfahren regeln;b)statt der Steuerbegünstigung eine Steuerentlastung anzuordnen und das dafür erforderliche Verfahren zu regeln sowie Vorschriften über die zum Zwecke der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen; dabei kann es anordnen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;c)vorzusehen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom, die Strom auch zu anderen Zwecken entnehmen oder Strom sowohl entnehmen als auch an Dritte leisten, auf Antrag den zu anderen Zwecken entnommenen oder den an Dritte geleisteten Strom mit dem Unterschiedsbetrag zwischen den jeweiligen Steuersätzen versteuern können; dabei kann es die dafür erforderlichen Bestimmungen erlassen;d)vorzuschreiben, in welchen Fällen die Steuer oder die Steuerbegünstigungen auf der Rechnung gesondert auszuweisen sind und die hierfür notwendigen Vorgaben zu machen;e)Vorgaben zur Abgrenzung des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses zu erlassen sowie den Betreibern von Anlagen nach § 9 Vorgaben und Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen;f)(weggefallen)8a.zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen festzulegen, dass die Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 wahlweise auch in Form festgesetzter pauschaler Werte in Anspruch genommen werden kann, die sich an der Bruttostromerzeugung der jeweiligen Anlage orientieren; dabei kann es nach eingesetzten Energieträgern und der Art und Größe der Stromerzeugungsanlage unterscheiden;9.zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nr. 7 bei aus Deponie-, Klärgas oder Biomasse erzeugtem Strom zu verzichten, wenn die Zuführung anderer Energieträger technisch zwingend erforderlich ist. Dabei kann es bestimmen, dass der aus den zugeführten anderen Energieträgern erzeugte Strom nicht steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 entnommen werden kann und Regelungen zur Ermittlung und zum Verfahren des Nachweises des aus den anderen Energieträgern erzeugten Stroms erlassen;10.zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Voraussetzungen für die Steuerentlastungen nach den §§ 9a bis 9e einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln sowie Vorschriften über Angaben und Nachweise zu erlassen, die zum Zwecke der Steuerentlastung erforderlich sind. Dabei kann es zur Verwaltungsvereinfachung anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;11.zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Ermittlung, Abgrenzung und des Nachweises der steuerrelevanten Strommengen zu erlassen und hierfür notwendige Begriffe näher zu bestimmen, und dabei insbesondere Vorgaben zur Zeitgleichheit von Erzeugung, Stromleistung und Entnahme von Strommengen vorzusehen oder aus Vereinfachungsgründen Mengenschätzungen durch den Steuerpflichtigen zuzulassen, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist;12.(weggefallen)13.zur Umsetzung der sich aus Durchführungsverordnungen des Rates auf Grund von Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Verordnungen der Kommission auf Grund von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mitteilungen der Kommission zu den Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzverpflichtungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen und dabei Folgendes zu regeln: a)die Meldepflichten einschließlich des Verfahrens zur Erhebung der erforderlichen Informationen bei den Begünstigten zu bestimmen,b)den Begünstigten Pflichten zum Nachweis der beihilferechtlichen Voraussetzungen aufzuerlegen,c)die Art und Weise der Übermittlung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,d)das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Verarbeitung, Nutzung und Sicherung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu bestimmen,e)die Weitergabe und Veröffentlichung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten vorzusehen,f)die Zuständigkeit für die Entgegennahme, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,g)die Einhaltung der in den ergänzenden Bestimmungen normierten Verpflichtungen im Wege der Steueraufsicht sicherzustellen und zu regeln.14.zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrenserleichterung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen in Bezug auf die steuerliche Begünstigung der in § 9 Absatz 1 Nummer 8 genannten internationalen Einrichtungen und von deren Mitgliedern zu erlassen und dabei insbesondere a)die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug und die Verwendung des Stroms vorzusehen,b)die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerentlastung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln sowie Vorschriften zu erlassen über die für die Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung und zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist,c)vorzusehen, dass bei Abgabe des Stroms an Nichtbegünstigte die Steuer entsteht, und das dafür erforderliche Verfahren einschließlich des Verfahrens der Steuererhebung zu regeln und zu bestimmen, dass die Steueranmeldung innerhalb bestimmter Fristen abzugeben ist;15.im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden;16.zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise oder sonstige für das Verfahren erforderliche Daten oder zur Erfüllung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzvorschriften nach Nummer 13 erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind oder übermittelt werden können, und dabei insbesondere Folgendes zu regeln: a)die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der Datenfernübertragung,b)das Nähere über Form, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,c)die Art und Weise der Übermittlung der Daten,d)die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,e)die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,f)die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte Steuervorteile, wenn der Datenübermittler sich keine Gewissheit über die Identität des Auftraggebers verschafft hat,g)den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers.Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden.
§ 12
(weggefallen)
§ 13Erlass von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§ 14Bußgeldvorschriften
§ 15Anwendungsvorschriften
- Dezember 2010 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse und den Inhabern dieser Erlaubnisse erteilte Zulassungen nach § 16 Absatz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in der am
- Dezember 2010 geltenden Fassung erlöschen mit Ablauf des
- Dezember 2010.
- Juli 2019 geltenden Fassung erforderlich werden, gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und vorbehaltlich des Satzes 2 ab dem
- Juli 2019 auch ohne Antrag als widerruflich erteilt. Satz 1 gilt nur, wenn bis zum
- Dezember 2019 der Antrag auf Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 nachgereicht wird.
Anlage(weggefallen)