Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Kosten, also Gebühren und Auslagen, durch Justizbehörden in Angelegenheiten der Justizverwaltung. Es legt fest, wann Kosten anfallen, wie hoch sie sind und wer sie bezahlen muss.
Für wen: Justizbehörden des Bundes und der Länder; Personen und Unternehmen, die Leistungen der Justizverwaltung in Anspruch nehmen oder von Entscheidungen betroffen sind.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht
- Paragraphen
- 28
- Gerichtsentscheidungen
- 1
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 4 (1) · § 2 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Erhebung von Gebühren und Auslagen in Justizverwaltungsangelegenheiten.
- Fälle, in denen Kostenfreiheit besteht oder von der Kostenerhebung abgesehen wird.
- Die Fälligkeit und Sicherstellung von Kosten.
- Die Haftung für Kosten und die Verjährung von Kostenansprüchen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Justizbehörden des Bundes und der Länder.
- Personen und Unternehmen, die Leistungen der Justizverwaltung in Anspruch nehmen oder von Entscheidungen betroffen sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Kosten werden nach einer Anlage zu diesem Gesetz erhoben (§ 4 Abs. 1).
- Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig wurden (§ 5 Abs. 1).
- Die Justizbehörde kann einen Kostenvorschuss verlangen und die Amtshandlung davon abhängig machen (§ 8).
- In Ausnahmefällen können Gebühren ermäßigt oder von der Erhebung der Kosten abgesehen werden, z.B. aus Billigkeitsgründen oder bei öffentlichem Interesse (§ 10, § 11).
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Verwaltungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (28)
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Kostenfreiheit
- § 3 Kostenfreie Amtshandlungen
- § 4 Höhe der Kosten
- § 5 Verjährung, Verzinsung
- § 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung
- § 6 Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen
- § 7 Fälligkeit bestimmter Auslagen
- § 8 Vorschuss
- § 9 Zurückbehaltungsrecht
- § 10 Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung
- § 11 Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses
- § 12 Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen
- § 13 Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung
- § 14 Amtshandlungen auf Antrag
- § 15 Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch
- § 15a Schutzschriftenregister
- § 16 Unternehmensregister
- § 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
- § 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz
- § 18 Weitere Fälle der Kostenhaftung
- § 19 Mehrere Kostenschuldner
- § 20 Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen
- § 21 Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben
- § 22 Einwendungen und gerichtliches Verfahren
- § 23 Bekanntmachung von Neufassungen
- § 24 Übergangsvorschrift
- § 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Geltungsbereich§ 2Kostenfreiheit§ 3Kostenfreie Amtshandlungen§ 4Höhe der Kosten§ 5Verjährung, Verzinsung§ 5aElektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung Abschnitt 2Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten§ 6Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen§ 7Fälligkeit bestimmter Auslagen§ 8Vorschuss§ 9Zurückbehaltungsrecht Abschnitt 3Kostenerhebung§ 10Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung§ 11Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses§ 12Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen§ 13Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung Abschnitt 4Kostenhaftung§ 14Amtshandlungen auf Antrag§ 15Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch§ 15aSchutzschriftenregister§ 16Unternehmensregister§ 16aBehördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes§ 17Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz§ 18Weitere Fälle der Kostenhaftung§ 19Mehrere Kostenschuldner Abschnitt 5Öffentlich-rechtlicher Vertrag§ 20Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen§ 21Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben Abschnitt 6Rechtsbehelf und gerichtliches Verfahren§ 22Einwendungen und gerichtliches Verfahren Abschnitt 7Schluss- und Übergangsvorschriften§ 23Bekanntmachung von Neufassungen§ 24Übergangsvorschrift§ 25Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes Anlage (zu § 4 Absatz 1)
010Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Kostenfreiheit
§ 3Kostenfreie Amtshandlungen
Keine Kosten mit Ausnahme der Dokumentenpauschale werden erhoben 1.für Amtshandlungen, die durch Anzeigen, Anträge und Beschwerden in Angelegenheiten der Strafverfolgung, der Anordnung oder der Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung oder der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder der Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung veranlasst werden;2.in Gnadensachen;3.in Angelegenheiten des Bundeszentralregisters außer für die Erteilung von Führungszeugnissen nach den §§ 30, 30a und 30b des Bundeszentralregistergesetzes;4.in Angelegenheiten des Gewerbezentralregisters außer für die Erteilung von Auskünften nach § 150 der Gewerbeordnung;5.im Verfahren über Anträge nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sowie über Anträge auf Entschädigung für sonstige Nachteile, die jemandem ohne sein Verschulden aus einem Straf- oder Bußgeldverfahren erwachsen sind;6.für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Aufgebotsverfahren.
§ 4Höhe der Kosten
§ 5Verjährung, Verzinsung
§ 5aElektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung
Für die elektronische Akte, das elektronische Dokument sowie die Rechtsbehelfsbelehrung gelten die §§ 5a und 5b des Gerichtskostengesetzes entsprechend.
020Abschnitt 2Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten
§ 6Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen
§ 7Fälligkeit bestimmter Auslagen
Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
§ 8Vorschuss
§ 9Zurückbehaltungsrecht
Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.
030Abschnitt 3Kostenerhebung
§ 10Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung
Die Justizbehörde kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 21 Satz 2 +++)
§ 11Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses
§ 12Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen
Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht erhoben, wenn auf die Erstattung 1.nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,2.nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder3.nach europäischen Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kostenregelungen vorsehen,ganz oder teilweise verzichtet worden ist. In den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale in keinem Fall erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen nach Nummer 9001 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.
§ 13Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
040Abschnitt 4Kostenhaftung
§ 14Amtshandlungen auf Antrag
§ 15Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch
Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch schuldet derjenige, der den Abruf tätigt. Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die aufgrund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der Gebühren derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat.
§ 15aSchutzschriftenregister
Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat.
§ 16Unternehmensregister
§ 16aBehördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses schuldet nur das Luftfahrtunternehmen.
§ 17Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz
Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungseinziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes besonders gemahnt worden ist.
§ 18Weitere Fälle der Kostenhaftung
Die Kosten schuldet ferner derjenige, 1.dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde oder des Gerichts die Kosten auferlegt sind,2.der sie durch eine vor der Justizbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat und3.der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
§ 19Mehrere Kostenschuldner
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
050Abschnitt 5Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 20Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen
§ 21Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben
Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Bundesamt für Justiz geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. § 10 ist entsprechend anzuwenden.
060Abschnitt 6Rechtsbehelf und gerichtliches Verfahren
§ 22Einwendungen und gerichtliches Verfahren
070Abschnitt 7Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 23Bekanntmachung von Neufassungen
Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben 1.den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,2.die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie3.das Inkrafttreten der Änderungen.
§ 24Übergangsvorschrift
Das bisherige Recht ist anzuwenden auf Kosten 1.für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, wenn der Antrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung bei der Justizbehörde eingegangen ist,2.für ein gerichtliches Verfahren, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden ist,3.für den Abruf von Daten und Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch, wenn die Kosten vor dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten einer Gesetzesänderung folgenden Monats fällig geworden sind,4.in den übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die das Justizverwaltungskostengesetz verweist.
§ 25Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
- Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden auf Kosten1.für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, wenn der Antrag vor dem Inkrafttreten des
- Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom
- Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) bei der Justizbehörde eingegangen ist,2.für ein gerichtliches Verfahren, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten des
- Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom
- Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden ist,3.für den Abruf von Daten und Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch, wenn die Kosten vor dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten des
- Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom
- Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) folgenden Kalendermonats fällig geworden sind,4.in den übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Inkrafttreten des
- Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom
- Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.
Anlage(zu § 4 Absatz 1)Kostenverzeichnis(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2660 - 2664; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Gliederung Teil 1 Gebühren Hauptabschnitt 1 Register- und Grundbuchangelegenheiten Abschnitt 1(weggefallen)Abschnitt 2 (weggefallen)Abschnitt 3 Bundeszentral- und GewerbezentralregisterAbschnitt 4 (weggefallen)Abschnitt 5 Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an LuftfahrzeugenAbschnitt 6 Schutzschriftenregister Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz Abschnitt 1OrdnungsgeldverfahrenAbschnitt 2Schlichtung nach § 57a LuftVGAbschnitt 3Rechtsdienstleistungsregister Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug Abschnitt 1Beglaubigungen und BescheinigungenAbschnitt 2Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen AngelegenheitenAbschnitt 3Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug Hauptabschnitt 4 Unternehmensregister Abschnitt 1JahresgebührenAbschnitt 2Einstellung von RechnungslegungsunterlagenAbschnitt 3Einstellung von UnternehmensberichtenAbschnitt 4Sonstige Gebühren Hauptabschnitt 5 Sonstige Gebühren Teil 2 Auslagen Teil 1 GebührenNr.GebührentatbestandGebührenbetragHauptabschnitt 1 Register- und GrundbuchangelegenheitenAbschnitt 1 (weggefallen)Abschnitt 2 (weggefallen)Abschnitt 3 Bundeszentral- und GewerbezentralregisterVorbemerkung 1.1.3: Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 BtOG) oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird.1130Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG .......... 13,00 €1131(weggefallen)1132Auskunft nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung .......... 13,00 €Abschnitt 4 (weggefallen)Abschnitt 5 Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an LuftfahrzeugenVorbemerkung 1.1.5:
Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchordnung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei.
Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten.1151Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register: für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt .......... 8,00 €1152Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden: für jedes abgerufene Dokument .......... 1,50 €Abschnitt 6 Schutzschriftenregister1160Einstellung einer Schutzschrift ..........115,00 €Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für JustizAbschnitt 1 OrdnungsgeldverfahrenVorbemerkung 1.2.1.: Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen die Gebühren für jede Person gesondert.1210Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB ..........100,00 €1211Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils ..........100,00 €Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG1220Verfahrensgebühr .......... Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird.330,00 €1221Beendigung des gesamten Verfahrens infolge Anerkennung der Forderung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf 75,00 €1222Beendigung des gesamten Verfahrens vor Absendung des Schlichtungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 genannten Fällen: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf150,00 €1223Anspruchsteller sind in einem Verfahren mehrere Fluggäste: Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um.......... 30,00 €1224Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Absatz 3 LuftVG.......... 30,00 €Abschnitt 3 Rechtsdienstleistungsregister1230Registrierung nach dem RDG ..........300,00 €Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.1231Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1230 abgegolten ist:je Person ..........150,00 €1232Widerruf oder Rücknahme der Registrierung ..........300,00 €Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit AuslandsbezugAbschnitt 1 Beglaubigungen und Bescheinigungen1310Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr .......... 25,00 € Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.1311Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden .......... 15,00 € Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 zum Ansatz kommt.Abschnitt 2 Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen AngelegenheitenVorbemerkung 1.3.2: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben.
Die Gebühren nach den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt.1320Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland ..........15,00 bis 55,00 €1321Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten .......... 15,00 €1322Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten ..........15,00 bis 255,00 €Abschnitt 3 Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug1330Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB) ..........15,00 bis 305,00 €1331Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 107 FamFG) ..........15,00 bis 305,00 € Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird und das Gericht in der Sache selbst entscheidet.
Die Landesjustizverwaltung entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung die Feststellung selbst getroffen.1332Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG) ..........15,00 bis 155,00 € Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben.1333Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG ..........40,00 bis 100,00 €1334Bescheinigungen nach § 7d AdVermiG ..........40,00 bis 100,00 €1335Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO) ..........25,00 € Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde nachweislich geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr auf den Betrag der Kosten zu ermäßigen.Hauptabschnitt 4 UnternehmensregisterAbschnitt 1 JahresgebührenVorbemerkung 1.4.1: Mit der Jahresgebühr nach diesem Abschnitt wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters entgolten, mit Ausnahme der Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten nach den Abschnitten 2 und 3 sowie der Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen im Fall der Nummer 1440.
Sie umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien.1410Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann ..........
Das Gleiche gilt, wenn vor der Einstellung in das Unternehmensregister Unterlagen ergänzt oder geändert übermittelt werden; in diesen Fällen erhöhen sich die Gebühren dieses Abschnitts um 50 Prozent.
V. m. § 267a HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von Kleinstgenossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 267a HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB ..........18,50 €1421der Einzelrechnungslegung von kleinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) und ihnen gleichgestellten kleinen Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 1 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von kleinen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 267 Abs. 1 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB ..........25,00 €1422der Einzelrechnungslegung von mittelgroßen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 HGB) und ihnen gleichgestellten mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 2 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von mittelgroßen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.
V. m. § 267 Abs. 2 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB ..........55,00 €1423der Einzelrechnungslegung –von großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB) und ihnen gleichgestellten großen Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 3 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von großen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 267 Abs. 3 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB,–von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften (§ 264d HGB) und ihnen gleichgestellten kapitalmarktorientierten Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 264d HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von kapitalmarktorientierten Genossenschaften nach § 339 Abs. 1 HGB,–von Kreditinstituten und Zweigniederlassungen im Sinne des § 340 Abs. 1 Satz 1 HGB, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1 HGB, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340 Abs. 4a Satz 1 HGB und Instituten im Sinne des § 340 Abs. 5 Satz 1 HGB, jeweils nach § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB,–von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Abs. 1 und 2 HGB, Pensionsfonds im Sinne des § 341 Abs. 4 Satz 1 HGB und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§ 172 Satz 2 VAG), jeweils nach § 341l Abs. 1 Satz 1 HGB,–von externen Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KAGB) nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KAGB i.
V. m. § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB, von Investmentaktiengesellschaften nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch i. V. m. § 148 Abs. 1 KAGB, sowie von geschlossenen inländischen Publikums-AIF, die nach § 353 Abs. 5 Satz 1 KAGB zur Rechnungslegung verpflichtet sind, nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB,–von Emittenten von Vermögensanlagen, die nach § 24 VermAnlG zur Rechnungslegung verpflichtet sind, nach § 325 Abs. 1 Satz 2 oder § 339 Abs. 1 HGB sowie–von Unternehmen, die nach den §§ 1 und 3 PublG zur Rechnungslegung verpflichtet sind, nach § 9 Abs. 1 PublG:a)für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML) übermittelt werden ..........b)für Unterlagen, die in dem Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB übermittelt werden .......... Neben dieser Gebühr werden die Gebühren 1420 bis 1422 nicht erhoben.
Werden Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die höhere Gebühr erhoben. 110,00 €330,00 €1424der Einzelrechnungslegung –von Unternehmen im Sinne des § 6b Abs. 1 Satz 1 EnWG nach § 6b Abs. 4 EnWG,–von Betreibern von Wasserstoffnetzen nach § 28k Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 6b Abs. 4 EnWG sowie–von Unternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 und 3 TKG nach § 7 Abs. 2 Satz 6 TKG .......... Für die Einstellung dieser Unterlagen werden die Gebühren 1420 bis 1423 nicht erhoben.55,00€1425der Einzelrechnungslegung von Eisenbahnen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ERegG .......... Für die Einstellung dieser Unterlagen werden die Gebühren 1420 bis 1423 nicht erhoben. 45,00 €1426der Konzernrechnungslegung nach § 325 Abs. 3, § 340l Abs. 1 Satz 1 oder § 341l Abs. 1 Satz 1 HGB oder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PublG:a)für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML) übermittelt werden ..........b)für Unterlagen, die in dem Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB übermittelt werden .......... Werden Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die höhere Gebühr erhoben.330,00 € 550,00 €1427der Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat durch eine inländische Zweigniederlassung nach § 325a HGB sowie von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat durch eine inländische Zweigniederlassung nach § 340l Abs. 2 HGB:a)für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML) übermittelt werden ..........55,00 €b)für Unterlagen, die in einem anderen Format übermittelt werden ..........275,00 € Werden Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die höhere Gebühr erhoben.1428nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 264b Nr. 4, § 291 Abs. 1 Satz 1 oder § 292 Abs. 1 Nr. 4 HGB ..........30,00 €1429nach § 2 Abs. 2, § 12 Abs. 2 oder § 2 Abs. 3 Satz 6, auch i.
V. m. § 12 Abs. 3 Satz 3 PublG ..........30,00 €Abschnitt 3Einstellung von UnternehmensberichtenVorbemerkung 1.4.3:
Die Gebühren entstehen nicht, wenn im Fall des Satzes 1 die Nichteinstellung an demselben Kalendertag verlangt wird, an dem die Übermittlung des Unternehmensberichts erfolgt ist.Verfahren zur Einstellung1430eines Jahresfinanzberichts nach § 114 Abs. 1 Satz 4 WpHG ..........440,00 €1431eines Halbjahresfinanzberichts nach § 115 Abs. 1 Satz 4 WpHG ..........110,00 €1432eines Jahresberichts nach § 160 Abs. 1 oder § 353 Abs. 5 Satz 2 KAGB oder nach § 23 Abs. 1 VermAnlG ..........110,00 €1433eines Halbjahresberichts nach § 123 Abs. 2 Satz 1 KAGB ..........85,00 €1434eines Jahresfinanzberichts nach § 6 Abs. 1 TKG ..........110,00 €1435eines Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts nach § 341w HGB ..........65,00 €1436eines Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts nach § 116 Abs. 2 Satz 3 WpHG ..........55,00 €1437eines Berichts zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit nach § 22 Abs. 4 EntgTranspG ..........55,00 €1438eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts nach § 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a HGB oder eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts nach § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a HGB ..........55,00 €1439eines Ertragsteuerinformationsberichts nach § 342m HGB ..........220,00 €Abschnitt 4Sonstige Gebühren1440Übermittlung zur Einsichtnahme von Unterlagen, die nach § 326 Abs. 2 Satz 1 oder § 325 Abs. 2b Nr. 3 HGB zur dauerhaften Hinterlegung eingestellt wurden:für jede übermittelte Unterlage ..........1,00 €1441Verfahren zur Registrierung nach § 3 Abs. 2, § 3a URV; die Identitätsprüfung erfolgt unter Verwendunga)eines elektronischen Identitätsnachweises oder elektronischen Identifizierungsmittels nach § 3a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 URV ..........b)einer von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Identifizierungsmethode nach § 3a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 URV ..........c)einer bereits über die Steuerberaterplattform (§ 86c StBerG) erfolgten Identifizierung des Nutzers nach § 3a Abs. 4 URV .......... 12,00 € 22,00 €7,60 €Hauptabschnitt 5 Sonstige Gebühren1500Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien .......... Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tretende Dateien.
Wird die Kopie oder der Ausdruck von der Justizbehörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Nummer 2000) hinzu.0,50 € für jede angefangeneSeite – mindestens: 5,00 €1501Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern .......... Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist. 15,00 €1502Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht ..........15,00 bis 255,00 €1503Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG .......... 5,00 € Teil 2 AuslagenNr.AuslagentatbestandHöheVorbemerkung 2: Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.2000Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind: für die ersten 50 Seiten je Seite ..........0,50 €für jede weitere Seite ..........0,15 €2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:je Datei ..........1,50 €für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens ..........5,00 €
Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
- eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
- eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und
- eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung. § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.