Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Beamten und Soldaten sowie ihrer Arbeitgeber bezüglich Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen, die während des Arbeitsverhältnisses gemacht werden. Es stellt sicher, dass Erfinder eine angemessene Vergütung erhalten und regelt den Umgang mit solchen Erfindungen.
Für wen: Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Dienst; Beamte und Soldaten.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Den Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen von Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen.
- Die Meldepflichten und Inanspruchnahme von Diensterfindungen durch den Arbeitgeber.
- Die Vergütung für in Anspruch genommene Diensterfindungen und deren Festsetzung.
- Die Rechte und Pflichten bei der Anmeldung von Schutzrechten im In- und Ausland.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Dienst.
- Beamte und Soldaten.
Was sind die Eckpunkte?
- Erfindungen sind nur solche, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (§ 2).
- Diensterfindungen sind Erfindungen, die während des Arbeitsverhältnisses entstanden sind und aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers oder maßgeblich aus Erfahrungen des Betriebs resultieren (§ 4 Abs. 2).
- Der Arbeitnehmer muss eine Diensterfindung unverzüglich dem Arbeitgeber in Textform melden (§ 5 Abs. 1).
- Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Meldung in Anspruch nehmen, sonst gilt sie als freigegeben (§ 6 Abs. 2).
- Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat (§ 9 Abs. 1).
- Die Vergütung soll in angemessener Frist vereinbart werden; kommt keine Einigung zustande, setzt der Arbeitgeber die Vergütung fest, und der Arbeitnehmer kann innerhalb von zwei Monaten widersprechen (§ 12 Abs. 1, 3, 4).
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (49)
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Erfindungen
- § 3 Technische Verbesserungsvorschläge
- § 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen
- § 5 Meldepflicht
- § 6 Inanspruchnahme
- § 7 Wirkung der Inanspruchnahme
- § 8 Frei gewordene Diensterfindungen
- § 9 Vergütung bei Inanspruchnahme
- § 10
- § 11 Vergütungsrichtlinien
- § 12 Feststellung oder Festsetzung der Vergütung
- § 13 Schutzrechtsanmeldung im Inland
- § 14 Schutzrechtsanmeldung im Ausland
- § 15 Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten
- § 16 Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts
- § 17 Betriebsgeheimnisse
- § 18 Mitteilungspflicht
- § 19 Anbietungspflicht
- § 20
- § 21
- § 22 Unabdingbarkeit
- § 23 Unbilligkeit
- § 24 Geheimhaltungspflicht
- § 25 Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis
- § 26 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- § 27 Insolvenzverfahren
- § 28 Gütliche Einigung
- § 29 Errichtung der Schiedsstelle
- § 30 Besetzung der Schiedsstelle
- § 31 Anrufung der Schiedsstelle
- § 32 Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle
- § 33 Verfahren vor der Schiedsstelle
- § 34 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
- § 35 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
- § 36 Kosten des Schiedsverfahrens
- § 37 Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
- § 38 Klage auf angemessene Vergütung
- § 39 Zuständigkeit
- § 40 Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
- § 41 Beamte, Soldaten
- § 42 Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
- § 43 Übergangsvorschrift
- § 44
- § 45 Durchführungsbestimmungen
- § 46 Außerkrafttreten von Vorschriften
- § 47
- § 48
- § 49 Inkrafttreten
InhaltsübersichtERSTER ABSCHNITT Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich§ 1 Erfindungen§ 2 Technische Verbesserungsvorschläge§ 3 Diensterfindungen und freie Erfindungen§ 4ZWEITER ABSCHNITT Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst 1.Diensterfindungen Meldepflicht§ 5 Inanspruchnahme§ 6 Wirkung der Inanspruchnahme§ 7 Frei gewordene Diensterfindungen§ 8 Vergütung bei Inanspruchnahme§ 9 (weggefallen)§ 10 Vergütungsrichtlinien§ 11 Feststellung oder Festsetzung der Vergütung§ 12 Schutzrechtsanmeldung im Inland§ 13 Schutzrechtsanmeldung im Ausland§ 14 Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten§ 15 Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts§ 16 Betriebsgeheimnisse§ 17 2.Freie Erfindungen Mitteilungspflicht§ 18 Anbietungspflicht§ 19 3.Technische Verbesserungsvorschläge§ 20 4.Gemeinsame Bestimmungen (weggefallen)§ 21 Unabdingbarkeit§ 22 Unbilligkeit§ 23 Geheimhaltungspflicht§ 24 Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis§ 25 Auflösung des Arbeitsverhältnisses§ 26 Insolvenzverfahren§ 27 5.Schiedsverfahren Gütliche Einigung§ 28 Errichtung der Schiedsstelle§ 29 Besetzung der Schiedsstelle§ 30 Anrufung der Schiedsstelle§ 31 Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle§ 32 Verfahren vor der Schiedsstelle§ 33 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle§ 34 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens§ 35 Kosten des Schiedsverfahrens§ 36 6.Gerichtliche Verfahren Voraussetzungen für die Erhebung der Klage§ 37 Klage auf angemessene Vergütung§ 38 Zuständigkeit§ 39DRITTER ABSCHNITT Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst§ 40 Beamte, Soldaten§ 41 Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen§ 42VIERTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen Übergangsvorschrift§ 43 (weggefallen)§ 44 Durchführungsbestimmungen§ 45 Außerkrafttreten von Vorschriften§ 46 (weggefallen)§ 47 (weggefallen)§ 48 Inkrafttreten§ 49
010Erster AbschnittAnwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.
§ 2Erfindungen
Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
§ 3Technische Verbesserungsvorschläge
Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
§ 4Diensterfindungen und freie Erfindungen
020Zweiter AbschnittErfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
0200101.Diensterfindungen
§ 5Meldepflicht
§ 6Inanspruchnahme
§ 7Wirkung der Inanspruchnahme
§ 8Frei gewordene Diensterfindungen
Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.
§ 9Vergütung bei Inanspruchnahme
§ 10
(weggefallen)-
§ 11Vergütungsrichtlinien
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erläßt nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 12 des Tarifvertragsgesetzes) Richtlinien über die Bemessung der Vergütung.
§ 12Feststellung oder Festsetzung der Vergütung
§ 13Schutzrechtsanmeldung im Inland
§ 14Schutzrechtsanmeldung im Ausland
§ 15Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten
§ 16Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts
§ 17Betriebsgeheimnisse
0200202.Freie Erfindungen
§ 18Mitteilungspflicht
§ 19Anbietungspflicht
0200303.Technische Verbesserungsvorschläge
§ 20
0200404.Gemeinsame Bestimmungen
§ 21
(weggefallen)-
§ 22Unabdingbarkeit
Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1) nach ihrer Mitteilung.
§ 23Unbilligkeit
§ 24Geheimhaltungspflicht
§ 25Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis
Sonstige Verpflichtungen, die sich für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt, soweit sich nicht daraus, daß die Erfindung frei geworden ist (§ 8), etwas anderes ergibt.
§ 26Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.
§ 27Insolvenzverfahren
Wird nach Inanspruchnahme der Diensterfindung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, so gilt folgendes: 1.Veräußert der Insolvenzverwalter die Diensterfindung mit dem Geschäftsbetrieb, so tritt der Erwerber für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an in die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ein.2.Verwertet der Insolvenzverwalter die Diensterfindung im Unternehmen des Schuldners, so hat er dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung für die Verwertung aus der Insolvenzmasse zu zahlen.3.In allen anderen Fällen hat der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer die Diensterfindung sowie darauf bezogene Schutzrechtspositionen spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzubieten; im Übrigen gilt § 16 entsprechend. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot innerhalb von zwei Monaten nach dessen Zugang nicht an, kann der Insolvenzverwalter die Erfindung ohne Geschäftsbetrieb veräußern oder das Recht aufgeben. Im Fall der Veräußerung kann der Insolvenzverwalter mit dem Erwerber vereinbaren, dass sich dieser verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Vergütung nach § 9 zu zahlen. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, hat der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer die Vergütung aus dem Veräußerungserlös zu zahlen.4.Im Übrigen kann der Arbeitnehmer seine Vergütungsansprüche nach den §§ 9 bis 12 nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
0200505.Schiedsverfahren
§ 28Gütliche Einigung
In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
§ 29Errichtung der Schiedsstelle
§ 30Besetzung der Schiedsstelle
§ 31Anrufung der Schiedsstelle
§ 32Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle
Der Antrag auf Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle ist von demjenigen, der die Schiedsstelle anruft, zugleich mit der Anrufung (§ 31 Abs. 1), von dem anderen Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des die Anrufung enthaltenden Antrags (§ 31 Abs. 2) zu stellen.
§ 33Verfahren vor der Schiedsstelle
§ 34Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
§ 35Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
§ 36Kosten des Schiedsverfahrens
Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben.
0200606.Gerichtliches Verfahren
§ 37Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
§ 38Klage auf angemessene Vergütung
Besteht Streit über die Höhe der Vergütung, so kann die Klage auch auf Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Betrages gerichtet werden.
§ 39Zuständigkeit
030Dritter AbschnittErfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten
§ 40Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern, die in Betrieben und Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beschäftigt sind, sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im privaten Dienst mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1.An Stelle der Inanspruchnahme der Diensterfindung kann der Arbeitgeber eine angemessene Beteiligung an dem Ertrag der Diensterfindung in Anspruch nehmen, wenn dies vorher vereinbart worden ist. Über die Höhe der Beteiligung können im voraus bindende Abmachungen getroffen werden. Kommt eine Vereinbarung über die Höhe der Beteiligung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber sie festzusetzen. § 12 Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. 2.Die Behandlung von technischen Verbesserungsvorschlägen nach § 20 Abs. 2 kann auch durch Dienstvereinbarung geregelt werden;
Vorschriften, nach denen die Einigung über die Dienstvereinbarung durch die Entscheidung einer höheren Dienststelle oder einer dritten Stelle ersetzt werden kann, finden keine Anwendung. 3.Dem Arbeitnehmer können im öffentlichen Interesse durch allgemeine Anordnung der zuständigen obersten Dienstbehörde Beschränkungen hinsichtlich der Art der Verwertung der Diensterfindung auferlegt werden. 4.Zur Einreichung von Vorschlagslisten für Arbeitgeberbeisitzer (§ 30 Abs. 4) sind auch die Bundesregierung und die Landesregierungen berechtigt. 5.Soweit öffentliche Verwaltungen eigene Schiedsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes errichtet haben, finden die Vorschriften der §§ 29 bis 32 keine Anwendung.
§ 41Beamte, Soldaten
Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.
§ 42Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
Für Erfindungen der an einer Hochschule Beschäftigten gelten folgende besonderen Bestimmungen: 1.Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. 2.Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden. 3.Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit. 4.Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die Höhe der Vergütung 30 vom Hundert der durch die Verwertung erzielten Einnahmen. 5.§ 40 Nr. 1 findet keine Anwendung.
040Vierter AbschnittÜbergangs- und Schlußbestimmungen
§ 43Übergangsvorschrift
- Februar 2002 (BGBl. I S. 414) geltenden Fassung dieses Gesetzes findet nur Anwendung auf Erfindungen, die nach dem
- Februar 2002 gemacht worden sind. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen, in denen sich Professoren, Dozenten oder wissenschaftliche Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule zur Übertragung der Rechte an einer Erfindung gegenüber einem Dritten vor dem
- Juli 2001 vertraglich verpflichtet haben, § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum
- Februar 2002 geltenden Fassung bis zum
- Februar 2003 weiter anzuwenden.
- Februar 2002 von den an einer Hochschule Beschäftigten gemachten Erfindungen sind die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum
- Februar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule, dem Dienstherrn ihre vor dem
- Februar 2002 gemachten Erfindungen anzubieten, bleibt unberührt.
- Oktober 2009 gemeldet wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum
- September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für technische Verbesserungsvorschläge gilt Satz 1 entsprechend.
§ 44
(weggefallen)
§ 45Durchführungsbestimmungen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle (§ 30 Abs. 4 und 5) erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Insbesondere kann es bestimmen, 1.welche persönlichen Voraussetzungen Personen erfüllen müssen, die als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer vorgeschlagen werden;2.wie die auf Grund der Vorschlagslisten ausgewählten Beisitzer für ihre Tätigkeit zu entschädigen sind.
§ 46Außerkrafttreten von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind: 1.die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom
- Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 466); 2.die Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom
- März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 257).
§ 47
(weggefallen)
§ 48
(weggefallen)-
§ 49Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.