Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts für Beamte, Richter, Soldaten und Versorgungsempfänger in Bund und Ländern. Es ersetzt und passt die Sätze von Grundgehältern, Zulagen und Ortszuschlägen an.
Was es regelt
- Die Sätze des Grundgehalts, der Zulagen und des Ortszuschlages im Bundesbesoldungsgesetz.
- Übergangsregelungen für Erschwerniszulagen und andere Zulagen im Bereich des Bundes.
- Vorschriften für die Besoldungsstruktur in den Ländern, einschließlich Grundgehalt, Ortszuschlag und Kinderzuschlag.
- Die Erhöhung von Versorgungsbezügen für Versorgungsempfänger.
Wen es betrifft
- Beamte, Richter und Soldaten des Bundes und der Länder.
- Versorgungsempfänger, deren Bezüge auf dem Bundesbesoldungsgesetz basieren.
Eckpunkte
- Die Sätze des Grundgehalts in Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes werden durch die Sätze in Anlage 1 dieses Gesetzes ersetzt.
- Zulagen werden für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1971 durch Anlage 2a und ab 1. Mai 1971 durch Anlage 2b ersetzt.
- Der Ortszuschlag in Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes wird durch die Sätze in Anlage 3 dieses Gesetzes ersetzt.
- Ab 1. Januar 1972 verringert sich eine Ausgleichszulage für Beamte, Richter oder Soldaten, deren Ortszuschlag sich verringert, jeweils um ein Drittel des Betrages, um den sich die Dienstbezüge erhöhen.
Gesetzestext
Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und LändernStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.9.1980 +++)
§ 3
gilt entsprechend.
§ 4Abs. 4 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 14. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365) bleibt unberührt.
- Januar 1971 bestehende Landesregelungen dürfen sowohl hinsichtlich des Geltungsbereiches als auch hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen einschließlich von Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Zulagen nicht zugunsten der Beamten und Richter geändert werden. 2.Die Beträge können zusammen mit einer allgemeinen Erhöhung der Grundgehälter bis zum gleichen Ausmaß unter Wahrung der Abstände zu den darunter und darüber liegenden Grundgehaltsätzen angehoben werden; dies gilt nicht für Zulagen oder Zwischenbesoldungsgruppen, die für "herausgehobene Dienstposten" oder unter ähnlicher generalisierender Kennzeichnung ausgebracht sind. Satz 1 Halbsatz 1 gilt für Amtszulagen und Stellenzulagen sowie Grundgehalterhöhungsbeträge nur, soweit im einfachen Dienst 40 DM, im mittleren Dienst 67 DM, im gehobenen Dienst 100 DM, im höheren Dienst 100 DM nicht überschritten werden oder die Beträge an für den Bereich des Bundes geltende Sätze angepaßt werden. 3.Neue Zulagen oder Zwischenbesoldungsgruppen dürfen nur eingeführt werden, wenn dies durch das Bundesbesoldungsgesetz bestimmt oder zugelassen wird. 4.Vorschriften über Zulagen und Vorschriften über die Zuordnung von Ämtern in Zwischenbesoldungsgruppen treten am
- Juni 1972 außer Kraft, soweit die Zulagen oder Ämter für 'herausgehobene Dienstposten', 'nach Maßgabe des Haushalts', 'nur in den von der zuständigen Behörde bestimmten Stellen' oder unter ähnlich generalisierender Kennzeichnung ausgebracht sind. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Überleitung der in Ämtern nach Satz 1 befindlichen Beamten und zur Feststellung dieser Ämter und der nach Satz 1 weggefallenen Zulagen zu erlassen. 5.Vorschriften über Inselzulagen und andere Zulagen, die wegen der Abgelegenheit einer Dienststelle gewährt werden, treten am
- März 1971 außer Kraft; dies gilt auch für Zulagen oder Zuwendungen zur Abgeltung besonderer bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse, die für diesen Bereich gewährt werden. Zuwendungen zur Abgeltung von Aufwand auf Grund von in Satz 1 bezeichneten Tatbeständen dürfen nicht gewährt werden.
§ 4Abs. 3 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes weiter ausgewiesen sind, sind uneingeschränkt umzuwandeln.
§ 4Abs. 4 bis 6 und Artikel XIV Nr. 6 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes werden gestrichen. Bes
VNG 1030Art IIIVermögenswirksame Leistungen BesVNG 1040Art IVVersorgungsempfänger BesVNG 1040010Abschnitt 1Erhöhung der Versorgungsbezüge BesVNG 1040010Art IV§ 1
I § 4 Abs. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 843) vermindern sich um den Betrag, um den sich nach diesem Abschnitt das Grundgehalt (einschließlich ruhegehaltfähiger Zulagen) erhöht. BesVNG 1040020Abschnitt 2Übergangsvorschriften für Versorgungsbezüge BesVNG 1040020Art IV§ 4
I dieses Gesetzes werden mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Abschnitts auch den Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, beim Vorliegen der in
I dieses Gesetzes geforderten Voraussetzungen und mit den darin genannten Maßgaben zugrunde gelegt. Entsprechendes gilt für Ämter, die mit ihrem Amtsinhalt mit den in Satz 1 erfaßten Ämtern übereinstimmen, auch wenn die Amtsbezeichnung abweicht. BesVNG 1040020Art IV§ 6
- Oktober 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1685), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
- Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848), anspruchsberechtigt sind.
I dieses Gesetzes entsprechend.
I § 6 dieses Gesetzes entsprechend.
I § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechend. Die Zulage bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe, nach der sich die Versorgungsbezüge bemessen. BesVNG 1040020Art IV§ 7Für Empfänger von Übergangsgebührnissen und Ausgleichsbezügen gilt § 5 Satz 1 hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Stellenzulagen nach
I § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechend. Den Übergangsgebührnissen oder Ausgleichsbezügen zugrunde liegende Zulagen, die für das zu berücksichtigende Amt in der Anlage 2b dieses Gesetzes nicht mehr aufgeführt sind, werden weiterhin zugrunde gelegt, soweit diese die Zulage nach Satz 1 übersteigen. BesVNG 1040020Art IV§ 8Artikel II § 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ist mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, daß ruhegehaltfähige Zulagen, die einheitlich im Eingangsamt und im ersten Beförderungsamt der Laufbahn des Beamten vorgesehen sind, bei der Bemessung der Versorgungsbezüge aus dem ersten Beförderungsamt der Laufbahngruppe zu berücksichtigen sind. BesVNG 1040020Art IV§ 9Ein nach Artikel 5 oder Artikel 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes gewährter Erhöhungszuschlag vermindert sich nicht um den Betrag der ruhegehaltfähigen Stellenzulagen, die nach den §§ 5 und 6 dieses Abschnitts den Versorgungsbezügen zugrunde gelegt werden. BesVNG 1040020Art IV§ 10Abschnitt 1 § 3 dieses Artikels gilt entsprechend. BesVNG 1040030Abschnitt 3Anpassung der Versorgungsbezüge BesVNG 1040030Art IV§ 11
oder durch Anlage 4 dieses Gesetzes einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt (einschließlich ruhegehaltfähiger Zulagen) zugeteilt worden ist, treten mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Abschnitts an die Stelle des Grundgehalts und der ruhegehaltfähigen Zulagen, die nach Abschnitt 1 dieses Artikels zugrunde zu legen sind, das Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen der neuen Besoldungsgruppe. Entsprechendes gilt, wenn durch
oder durch Anlage 4 dieses Gesetzes ein Amt mit einer ruhegehaltfähigen Zulage ausgestattet oder eine bereits vorhandene ruhegehaltfähige Zulage erhöht worden ist. Hängt die Einstufung von bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ab, gilt
I § 3 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts entsprechend. Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 ist, daß das innegehabte Amt den gleichen Amtsinhalt wie das höhergestufte Amt hat; Entsprechendes gilt für Ämter, die mit ihrem Amtsinhalt mit den in den Sätzen 1 bis 3 erfaßten Ämtern übereinstimmen, auch wenn die Amtsbezeichnung abweicht.
I § 18 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes bestimmten Zeitpunkt unter Beachtung des Kapitels III des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes höher als nach den bisherigen Überleitungsregelungen bewertet worden ist. BesVNG 1040030Art IV(XXXX) §§ 12 und 13(weggefallen)- BesVNG 1040030Art IV§ 14Abschnitt 1 § 3 dieses Artikels gilt entsprechend. BesVNG 1040030Art IV§ 15Bleiben die sich nach den §§ 11 bis 14 dieses Abschnitts ergebenden Versorgungsbezüge hinter den bisherigen Versorgungsbezügen zurück, wird den Versorgungsempfängern ein Ausgleichsbetrag in Höhe dieses Unterschieds gewährt. Erhöhen sich die Versorgungsbezüge, so verringert sich der Ausgleichsbetrag entsprechend. BesVNG 1040040Abschnitt 4Stellenzulagen nach Vorbemerkung Nummer 4 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes BesVNG 1040040Art IV§ 16Die Zulagen nach Vorbemerkung Nummer 4 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes werden mit Wirkung vom Inkrafttreten dieser Vorschrift den Bezügen der vorhandenen Versorgungsempfänger aus dem in der Vorbemerkung Nummer 4 bezeichneten Personenkreis zugrunde gelegt, wie wenn diese Vorschrift bereits bei Eintritt des Versorgungsfalles gegolten hätte. Abschnitt 1 § 3 dieses Artikels gilt entsprechend. BesVNG 1040050Abschnitt 5Vorschriften für den Bereich der Länder BesVNG 1040050Art IV§ 17Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen A oder B und ein Ortszuschlag nach den Landesbesoldungsgesetzen zugrunde liegen, treten an die Stelle der bisherigen Sätze der Grundgehälter die Sätze der Grundgehälter nach Anlage 1 dieses Gesetzes, an die Stelle der bisherigen Sätze des Ortszuschlags die Sätze des Ortszuschlags nach Anlage 3 dieses Gesetzes;
§ 4
und
I § 13 dieses Gesetzes gelten entsprechend. BesVNG 1040050Art IV§ 18
I dieses Gesetzes entsprechend den Regelungen der Abschnitte 1 bis 4 dieses Artikels beteiligt werden.
I § 12 dieses Gesetzes genannten Dienstherren auf Grund von Maßnahmen im Sinne des Artikels II § 18 Abs. 3 dieses Gesetzes einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet worden, als § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes vorschreibt, kann der erworbene Rechtsstand auch bei der Gewährung der Versorgungsbezüge gewahrt bleiben.
I § 14 dieses Gesetzes ab 1. Juli 1972 außer Kraft getreten sind, von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften des Artikels II §§ 1 bis 6 dieses Gesetzes entsprechend.
I § 17 Abs. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes gilt für die am 30. Juni 1972 vorhandenen Versorgungsempfänger entsprechend.
I § 16 in der vom
- Januar 1974 an geltenden Fassung findet auf die am
- Dezember 1973 vorhandenen Versorgungsempfänger aus dem Personenkreis der Polizeivollzugsbeamten entsprechende Anwendung. BesVNG 1050Art VSchlußvorschriften BesVNG 1050010Abschnitt 1Änderung anderer Gesetze BesVNG 1050010Art V§ 1(weggefallen) BesVNG 1050010Art V§ 2- BesVNG 1050010Art V§ 3
§ 1Nr. 14 dürfen die am 1. Januar 1971 bestehenden Stellenverhältnisse für Beförderungsämter in Sonderlaufbahnen nicht geändert werden.
§ 1Nr.
5.2 mit Wirkung vom
- Januar 1970, 2.Artikel V § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 2 mit Wirkung vom
- März 1970, 3.
§ 1Nr.
10 mit Wirkung vom 1. April 1970, 4.
§ 1Nr.
3, 4, 5.1, 6 bis 8, 11, 14, 18.1, 18.2 Buchstabe a, 18.3 Buchstabe b, 18.5 Buchstabe b, 18.6 Buchstabe a, 18.7 Buchstabe a, 20 bis 22, § 3,
I §§ 1 bis 3 und Abschnitt 2 (außer § 13),
II,
V Abschnitt 1, Artikel V § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Artikel VI mit Wirkung vom 1. Januar 1971, 5.
§ 1Nr.
17.1, 17.3, 17.4,
I §§ 4 bis 11,
V Abschnitte 2 und 4 am 1. Mai 1971, 6.
§ 1Nr.
1.2, 12, 13, 15 (außer § 56),
I § 13,
V Abschnitt 5, Artikel V § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 6 bis 8 am Tage nach Verkündung dieses Gesetzes, 7.
§ 1Nr.
17.2 und § 4 Abs. 1 und 3 am 1. Januar 1972, 8.
§ 4Abs.
2, Artikel V § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 am
- Januar 1973, 9.die übrigen Vorschriften am
- Juli
- BesVNG 1080-SchlußformelDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. BesVNG 1080-Anlage 1Grundgehaltssätze in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1971, 225) BesVNG 1080-Anlage 2a- für die Zeit vom
- Januar 1971 bis
- April 1971 - Sätze der Amtszulagen und Stellenzulagen in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes sowie der ruhegehaltfähigen Zulagen in der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1971, 226
- Amtszulagen Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 1: 28,89 DM Besoldungsgruppe A 3, Fußnote 1: 28,89 DM Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 2: 28,89 DM Besoldungsgruppe A 7, Fußnote 3: 35,85 DM Besoldungsgruppe A 8, Fußnote 3: 46,23 DM Besoldungsgruppe A 12, Fußnote 1: 115,56 DM Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 4: 173,34 DM, ab 15.DASt: 277,35 DM Besoldungsgruppe B 9, Fußnote 2: 485,36 DM Besoldungsgruppe B 10, Fußnoten 1 und 2: 346,68 DM
- Ruhegehaltfähige Stellenzulagen Vorbemerkung Nummer 6: 71,69 DM Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 3: 27,-- DM Besoldungsgruppe A 3, Fußnote 2: 27,-- DM Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 1a: 33,50 DM Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 1b: 27,-- DM Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 1: 173,34 DM Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 3: 92,45 DM Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 4: 180,30 DM
- Nichtruhegehaltfähige Stellenzulagen Vorbemerkung Nummer 5: 71,69 DM Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 2: 34,67 DM Besoldungsgruppe A 7, Fußnote 2: 35,85 DM Besoldungsgruppe A 8, Fußnote 2: 35,85 DM
- Ruhegehaltfähige Zulagen Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 1: 97,16 DM Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 2: 52,01 DM Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 3: 43,98 DM BesVNG 1080-Anlage 2b- ab
- Mai 1971 - Sätze der Amtszulagen und Stellenzulagen in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes sowie der ruhegehaltfähigen Zulagen in der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1971, 227
- Zulagen, die mit Ablauf des
- Juni 1971 entfallen: Besoldungsgruppe A 12, Fußnote 1: 115,56 DM Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 1: 173,34 DM Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 3: 92,45 DM Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 4: 180,30 DM Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 4: 173,34 DM, ab 15.DASt: 277,35 DM
- Zulagen ab
- Mai 1971: 2.
- Amtszulagen Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 1: 28,89 DM Besoldungsgruppe A 3, Fußnote 1: 28,89 DM Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 2: 28,89 DM Besoldungsgruppe A 7, Fußnote 3: 35,85 DM Besoldungsgruppe A 8, Fußnote 3: 46,23 DM Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 4: 277,35 DM Besoldungsgruppe B 9, Fußnote 2: 485,36 DM Besoldungsgruppe B 10, Fußnoten 1 und 2: 346,68 DM 2.
- Ruhegehaltfähige Stellenzulagen Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 3: 20,-- DM Besoldungsgruppe A 3, Fußnote 2: 20,-- DM Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 1a: 40,-- DM Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 1b: 40,-- DM Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 1: 100,-- DM Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 3: 180,30 DM 2.
- Nichtruhegehaltfähige Stellenzulagen Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 2: 34,67 DM Besoldungsgruppe A 7, Fußnote 2: 35,85 DM Besoldungsgruppe A 8, Fußnote 2: 35,85 DM 2.
- Ruhegehaltfähige Zulagen Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 1: 97,16 DM Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 2: 52,01 DM Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 3: 43,98 DM BesVNG 1080-Anlage 3Ortszuschlag(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1971, 228)Tarif klasseZu der Tarifklasse gehörende BesoldungsgruppenOrtsklasseStufe 1Stufe 2Stufe 3 (bei einem kinderzuschlagsberechtigten Kind)Monatsbeträge in DMI aB 3 bis B 11S374456499A329405448I bB 1 und B 2, A 13 bis A 16S306387430A271342385I cA 9 bis A 12S265335378A251315358IIA 1 bis A 8S243314357A229293336 Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar für das zweite bis zum fünften Kindum je 50 DM,für das sechste und die weiteren Kinderum je 62 DM. BesVNG 1080-Anlage 4Überleitungsübersicht zu
V § 11 Abs. 1 des 1. BesVNG(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1971, 229 - 232)