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Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts für Beamte, Richter, Soldaten und Versorgungsempfänger in Bund und Ländern. Es ersetzt und passt die Sätze von Grundgehältern, Zulagen und Ortszuschlägen an.

Was es regelt

  • Die Sätze des Grundgehalts, der Zulagen und des Ortszuschlages im Bundesbesoldungsgesetz.
  • Übergangsregelungen für Erschwerniszulagen und andere Zulagen im Bereich des Bundes.
  • Vorschriften für die Besoldungsstruktur in den Ländern, einschließlich Grundgehalt, Ortszuschlag und Kinderzuschlag.
  • Die Erhöhung von Versorgungsbezügen für Versorgungsempfänger.

Wen es betrifft

  • Beamte, Richter und Soldaten des Bundes und der Länder.
  • Versorgungsempfänger, deren Bezüge auf dem Bundesbesoldungsgesetz basieren.

Eckpunkte

  • Die Sätze des Grundgehalts in Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes werden durch die Sätze in Anlage 1 dieses Gesetzes ersetzt.
  • Zulagen werden für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1971 durch Anlage 2a und ab 1. Mai 1971 durch Anlage 2b ersetzt.
  • Der Ortszuschlag in Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes wird durch die Sätze in Anlage 3 dieses Gesetzes ersetzt.
  • Ab 1. Januar 1972 verringert sich eine Ausgleichszulage für Beamte, Richter oder Soldaten, deren Ortszuschlag sich verringert, jeweils um ein Drittel des Betrages, um den sich die Dienstbezüge erhöhen.
Gesetzestext
Gesetzestext

Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und LändernStand

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.9.1980 +++)

§ 3

gilt entsprechend.

§ 4Abs. 4 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 14. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365) bleibt unberührt.

(4)Bei Anwendung des Absatzes 3 sind der sich aus Grundgehalt, Ortszuschlag und Kinderzuschlag ergebenden Summe Inselzulagen und andere Zulagen, die wegen der Abgelegenheit einer Dienststelle gewährt werden, hinzurechnen; der dem hinzugerechneten Betrag entsprechende Teil der Ausgleichszulage ist nicht ruhegehaltfähig.
(5)Die Sätze der Grundgehälter in Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen für Hochschullehrer sowie Zuschüsse zur Ergänzung des Grundgehalts sind an die ab 1. Januar 1971 erhöhten Sätze der Besoldungsordnungen A und B anzupassen.
(6)Sind in landesrechtlichen Vorschriften, die für besondere Bereiche Grundsätze zur Bemessung von Grundgehältern festlegen, Regelungen über Rahmensätze, Höchstbeträge, Mittelbeträge oder entsprechende Begrenzungen getroffen, können die Vorschriften entsprechend Absatz 5 angepaßt werden. BesVNG 10200200202. TitelZulagen BesVNG 1020020020Art II(XXXX) §§ 14 bis 16(weggefallen)- BesVNG 1020020020Art II§ 17
(1)Für andere als die unter die §§ 14 bis 16 fallenden Amtszulagen und Stellenzulagen sowie für Zwischenbesoldungsgruppen und Grundgehalterhöhungsbeträge gilt folgendes: 1.Am
  1. Januar 1971 bestehende Landesregelungen dürfen sowohl hinsichtlich des Geltungsbereiches als auch hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen einschließlich von Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Zulagen nicht zugunsten der Beamten und Richter geändert werden. 2.Die Beträge können zusammen mit einer allgemeinen Erhöhung der Grundgehälter bis zum gleichen Ausmaß unter Wahrung der Abstände zu den darunter und darüber liegenden Grundgehaltsätzen angehoben werden; dies gilt nicht für Zulagen oder Zwischenbesoldungsgruppen, die für "herausgehobene Dienstposten" oder unter ähnlicher generalisierender Kennzeichnung ausgebracht sind. Satz 1 Halbsatz 1 gilt für Amtszulagen und Stellenzulagen sowie Grundgehalterhöhungsbeträge nur, soweit im einfachen Dienst 40 DM, im mittleren Dienst 67 DM, im gehobenen Dienst 100 DM, im höheren Dienst 100 DM nicht überschritten werden oder die Beträge an für den Bereich des Bundes geltende Sätze angepaßt werden. 3.Neue Zulagen oder Zwischenbesoldungsgruppen dürfen nur eingeführt werden, wenn dies durch das Bundesbesoldungsgesetz bestimmt oder zugelassen wird. 4.Vorschriften über Zulagen und Vorschriften über die Zuordnung von Ämtern in Zwischenbesoldungsgruppen treten am
  2. Juni 1972 außer Kraft, soweit die Zulagen oder Ämter für 'herausgehobene Dienstposten', 'nach Maßgabe des Haushalts', 'nur in den von der zuständigen Behörde bestimmten Stellen' oder unter ähnlich generalisierender Kennzeichnung ausgebracht sind. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Überleitung der in Ämtern nach Satz 1 befindlichen Beamten und zur Feststellung dieser Ämter und der nach Satz 1 weggefallenen Zulagen zu erlassen. 5.Vorschriften über Inselzulagen und andere Zulagen, die wegen der Abgelegenheit einer Dienststelle gewährt werden, treten am
  3. März 1971 außer Kraft; dies gilt auch für Zulagen oder Zuwendungen zur Abgeltung besonderer bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse, die für diesen Bereich gewährt werden. Zuwendungen zur Abgeltung von Aufwand auf Grund von in Satz 1 bezeichneten Tatbeständen dürfen nicht gewährt werden.
(2)Landesregelungen über die Gewährung von Zuwendungen oder Zulagen zur Abgeltung besonderer bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes erlassen sind, gelten für den jeweiligen Geltungsbereich nach Maßgabe des Abschnitts 1 § 10 weiter; zur Anpassung an eine Regelung des Bundes kann eine Landesregelung erlassen werden.
(3)Die Einrichtung oder Gewährung von Zuwendungen auf Grund von Haushaltsermächtigungen ist nur zur Abgeltung von Aufwand zulässig. BesVNG 10200200303. TitelSonstige Übergangsvorschriften BesVNG 1020020030Art II§ 18
(1)Soweit das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes und die Vorschriften dieses Abschnitts für die Länder nur Grundsatzvorschriften enthalten, sind die Länder verpflichtet, ihr Besoldungsrecht innerhalb eines Jahres nach der Verkündung dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren anzupassen. Bei der Anpassung an § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist § 5 des bezeichneten Gesetzes auch für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1971 in der Neufassung anzuwenden.
(2)Überschreitet bei einem der in § 12 Abs. 1 genannten Dienstherren der Anteil der eingerichteten Beförderungsämter die in § 5 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes festgesetzten Obergrenzen, so sind grundsätzlich vom 1. Januar 1972 an bei Freiwerden jeder dritten Stelle die entsprechenden Umwandlungen durchzuführen; Beförderungsämter, die in den Jahren 1970 und 1971 abweichend von den bisherigen Rahmenvorschriften des Bundes zusätzlich eingerichtet oder abweichend von

§ 4Abs. 3 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes weiter ausgewiesen sind, sind uneingeschränkt umzuwandeln.

(3)Ist bei einem der in § 12 Abs. 1 genannten Dienstherren ein Amt bis zum Inkrafttreten eines Landesgesetzes nach Absatz 1 einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen, als § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes vorschreibt, kann für die vorhandenen Stelleninhaber und Beamten auf Widerruf mit Dienstbezügen der Rechtsstand gewahrt werden.
(4)§ 6 Abs. 3 bis 5 des Ersten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 6. Juli 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 629) sowie

§ 4Abs. 4 bis 6 und Artikel XIV Nr. 6 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes werden gestrichen. Bes

VNG 1030Art IIIVermögenswirksame Leistungen BesVNG 1040Art IVVersorgungsempfänger BesVNG 1040010Abschnitt 1Erhöhung der Versorgungsbezüge BesVNG 1040010Art IV§ 1

(1)Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die Stelle der Sätze der Grundgehälter in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes die Sätze in der Anlage 1 dieses Gesetzes.
(2)Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegt, wird die Grundvergütung um sieben vom Hundert erhöht.
(3)Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um zehn vom Hundert erhöht. BesVNG 1040010Art IV§ 2
(1)An die Stelle der Sätze der ruhegehaltfähigen Zulagen in den Anlage I und IV des Bundesbesoldungsgesetzes, die den Versorgungsbezügen am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abschnitts zugrunde liegen, treten die nach Anlage 2a dieses Gesetzes maßgebenden Sätze. Den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Zulagen, die für das zu berücksichtigende Amt in der Anlage 2a dieses Gesetzes nicht mehr aufgeführt sind, werden um sieben vom Hundert erhöht.
(2)Die ruhegehaltfähigen Zulagen in der Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes und in der Anlage 5 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts werden wie folgt erhöht: 41,10 DM auf 43,98 DM, 48,60 DM auf 52,01 DM, 90,80 DM auf 97,16 DM. Die ruhegehaltfähigen Zulagen nach Fußnote 1) der Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes und nach Fußnote 1) der Anlage 5 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts werden um sieben vom Hundert erhöht.
(3)Die ruhegehaltfähigen Zulagen und die Grundgehaltserhöhungsbeträge in der Anlage 8 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts und die ruhegehaltfähigen Zulagen in der Überleitungsübersicht nach Artikel 7 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes werden wie folgt erhöht: 33,50 DM auf 35,85 DM, 43,20 DM auf 46,23 DM, 65,90 DM auf 70,52 DM, 67,00 DM auf 71,69 DM, 144,80 DM auf 154,94 DM, 162,00 DM auf 173,34 DM, 259,20 DM auf 277,35 DM. Soweit auf die bisherigen ruhegehaltfähigen Zulagen nach Fußnote 2) zur Besoldungsgruppe A9 und nach Fußnote 1) zu den Besoldungsgruppen A10 und A11 verwiesen wird, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. BesVNG 1040010Art IV§ 3Die Ausgleichszulagen nach § 48a Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder nach § 5a Abs. 5 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland in der Fassung des Artikels VI des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007) oder nach

I § 4 Abs. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 843) vermindern sich um den Betrag, um den sich nach diesem Abschnitt das Grundgehalt (einschließlich ruhegehaltfähiger Zulagen) erhöht. BesVNG 1040020Abschnitt 2Übergangsvorschriften für Versorgungsbezüge BesVNG 1040020Art IV§ 4

(1)An die Stelle der Sätze der ruhegehaltfähigen Zulagen nach Anlage 2a dieses Gesetzes treten mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Abschnitts die nach Anlage 2b dieses Gesetzes maßgebenden Sätze.
(2)Soweit in der Anlage 8 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts und in der Überleitungsübersicht nach Artikel 7 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes auf die ruhegehaltfähigen Zulagen nach Fußnote 2) zur Besoldungsgruppe 9 und nach Fußnote 1) zu den Besoldungsgruppen 10 und 11 der Bundesbesoldungsordnung A in der am 31. Dezember 1970 geltenden Fassung verwiesen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden Zulagen nach den §§ 5, 6 Abs. 1 und 2 dieses Abschnitts. BesVNG 1040020Art IV§ 5Die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen nach

I dieses Gesetzes werden mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Abschnitts auch den Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, beim Vorliegen der in

I dieses Gesetzes geforderten Voraussetzungen und mit den darin genannten Maßgaben zugrunde gelegt. Entsprechendes gilt für Ämter, die mit ihrem Amtsinhalt mit den in Satz 1 erfaßten Ämtern übereinstimmen, auch wenn die Amtsbezeichnung abweicht. BesVNG 1040020Art IV§ 6

(1)§ 5 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger aus dem Personenkreis der früheren Polizeivollzugsbeamten, die nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Oktober 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1685), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
  2. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848), anspruchsberechtigt sind.
(2)Für Versorgungsempfänger aus dem Personenkreis der früheren Berufssoldaten, die nach dem in Absatz 1 bezeichneten Gesetz anspruchsberechtigt sind, gilt § 5 Satz 1 in Verbindung mit den Regelungen für Berufssoldaten der Bundeswehr nach

I dieses Gesetzes entsprechend.

(3)Für Versorgungsempfänger, die nach § 52 Abs. 1 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes anspruchsberechtigt sind, gilt § 5 Satz 1 hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Stellenzulagen nach

I § 6 dieses Gesetzes entsprechend.

(4)Für Versorgungsempfänger, die nach § 55 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes anspruchsberechtigt sind, gilt § 5 Satz 1 hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Stellenzulagen nach

I § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechend. Die Zulage bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe, nach der sich die Versorgungsbezüge bemessen. BesVNG 1040020Art IV§ 7Für Empfänger von Übergangsgebührnissen und Ausgleichsbezügen gilt § 5 Satz 1 hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Stellenzulagen nach

I § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechend. Den Übergangsgebührnissen oder Ausgleichsbezügen zugrunde liegende Zulagen, die für das zu berücksichtigende Amt in der Anlage 2b dieses Gesetzes nicht mehr aufgeführt sind, werden weiterhin zugrunde gelegt, soweit diese die Zulage nach Satz 1 übersteigen. BesVNG 1040020Art IV§ 8Artikel II § 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ist mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, daß ruhegehaltfähige Zulagen, die einheitlich im Eingangsamt und im ersten Beförderungsamt der Laufbahn des Beamten vorgesehen sind, bei der Bemessung der Versorgungsbezüge aus dem ersten Beförderungsamt der Laufbahngruppe zu berücksichtigen sind. BesVNG 1040020Art IV§ 9Ein nach Artikel 5 oder Artikel 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes gewährter Erhöhungszuschlag vermindert sich nicht um den Betrag der ruhegehaltfähigen Stellenzulagen, die nach den §§ 5 und 6 dieses Abschnitts den Versorgungsbezügen zugrunde gelegt werden. BesVNG 1040020Art IV§ 10Abschnitt 1 § 3 dieses Artikels gilt entsprechend. BesVNG 1040030Abschnitt 3Anpassung der Versorgungsbezüge BesVNG 1040030Art IV§ 11

(1)Bei Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe eines Amtes zugrunde liegt, das unmittelbar kraft Gesetzes durch

oder durch Anlage 4 dieses Gesetzes einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt (einschließlich ruhegehaltfähiger Zulagen) zugeteilt worden ist, treten mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Abschnitts an die Stelle des Grundgehalts und der ruhegehaltfähigen Zulagen, die nach Abschnitt 1 dieses Artikels zugrunde zu legen sind, das Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen der neuen Besoldungsgruppe. Entsprechendes gilt, wenn durch

oder durch Anlage 4 dieses Gesetzes ein Amt mit einer ruhegehaltfähigen Zulage ausgestattet oder eine bereits vorhandene ruhegehaltfähige Zulage erhöht worden ist. Hängt die Einstufung von bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ab, gilt

I § 3 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts entsprechend. Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 ist, daß das innegehabte Amt den gleichen Amtsinhalt wie das höhergestufte Amt hat; Entsprechendes gilt für Ämter, die mit ihrem Amtsinhalt mit den in den Sätzen 1 bis 3 erfaßten Ämtern übereinstimmen, auch wenn die Amtsbezeichnung abweicht.

(2)Bei der Überleitung nach Absatz 1 ist das Besoldungsdienstalter, nach dem sich das Grundgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe berechnet, auch für das Grundgehalt der neuen Besoldungsgruppe maßgebend. Liegt den Versorgungsbezügen ein nach § 48a Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ermitteltes Grundgehalt zugrunde, ist das Besoldungsdienstalter in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes von Amts wegen festzusetzen.
(3)Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Anlage 4 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu ergänzen oder zu ändern, wenn das zu berücksichtigende Amt nach dem Besoldungsrecht der Mehrzahl der Länder bis zu dem in

I § 18 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes bestimmten Zeitpunkt unter Beachtung des Kapitels III des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes höher als nach den bisherigen Überleitungsregelungen bewertet worden ist. BesVNG 1040030Art IV(XXXX) §§ 12 und 13(weggefallen)- BesVNG 1040030Art IV§ 14Abschnitt 1 § 3 dieses Artikels gilt entsprechend. BesVNG 1040030Art IV§ 15Bleiben die sich nach den §§ 11 bis 14 dieses Abschnitts ergebenden Versorgungsbezüge hinter den bisherigen Versorgungsbezügen zurück, wird den Versorgungsempfängern ein Ausgleichsbetrag in Höhe dieses Unterschieds gewährt. Erhöhen sich die Versorgungsbezüge, so verringert sich der Ausgleichsbetrag entsprechend. BesVNG 1040040Abschnitt 4Stellenzulagen nach Vorbemerkung Nummer 4 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes BesVNG 1040040Art IV§ 16Die Zulagen nach Vorbemerkung Nummer 4 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes werden mit Wirkung vom Inkrafttreten dieser Vorschrift den Bezügen der vorhandenen Versorgungsempfänger aus dem in der Vorbemerkung Nummer 4 bezeichneten Personenkreis zugrunde gelegt, wie wenn diese Vorschrift bereits bei Eintritt des Versorgungsfalles gegolten hätte. Abschnitt 1 § 3 dieses Artikels gilt entsprechend. BesVNG 1040050Abschnitt 5Vorschriften für den Bereich der Länder BesVNG 1040050Art IV§ 17Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen A oder B und ein Ortszuschlag nach den Landesbesoldungsgesetzen zugrunde liegen, treten an die Stelle der bisherigen Sätze der Grundgehälter die Sätze der Grundgehälter nach Anlage 1 dieses Gesetzes, an die Stelle der bisherigen Sätze des Ortszuschlags die Sätze des Ortszuschlags nach Anlage 3 dieses Gesetzes;

§ 4

und

I § 13 dieses Gesetzes gelten entsprechend. BesVNG 1040050Art IV§ 18

(1)Durch Landesgesetz ist ergänzend zu bestimmen, daß die vorhandenen Versorgungsempfänger an den Maßnahmen nach Kapitel III des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes und an den Maßnahmen nach

I dieses Gesetzes entsprechend den Regelungen der Abschnitte 1 bis 4 dieses Artikels beteiligt werden.

(2)Ist ein Amt bei einem der in

I § 12 dieses Gesetzes genannten Dienstherren auf Grund von Maßnahmen im Sinne des Artikels II § 18 Abs. 3 dieses Gesetzes einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet worden, als § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes vorschreibt, kann der erworbene Rechtsstand auch bei der Gewährung der Versorgungsbezüge gewahrt bleiben.

(3)Für die am 30. Juni 1972 vorhandenen Versorgungsempfänger gelten für die Gewährung ruhegehaltfähiger Stellenzulagen anstelle der Landesvorschriften, die durch

I § 14 dieses Gesetzes ab 1. Juli 1972 außer Kraft getreten sind, von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften des Artikels II §§ 1 bis 6 dieses Gesetzes entsprechend.

(4)

I § 17 Abs. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes gilt für die am 30. Juni 1972 vorhandenen Versorgungsempfänger entsprechend.

(5)

I § 16 in der vom

  1. Januar 1974 an geltenden Fassung findet auf die am
  2. Dezember 1973 vorhandenen Versorgungsempfänger aus dem Personenkreis der Polizeivollzugsbeamten entsprechende Anwendung. BesVNG 1050Art VSchlußvorschriften BesVNG 1050010Abschnitt 1Änderung anderer Gesetze BesVNG 1050010Art V§ 1(weggefallen) BesVNG 1050010Art V§ 2- BesVNG 1050010Art V§ 3

(1)
(2)§ 1 Abs. 2 dieses Abschnitts gilt entsprechend für § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin. BesVNG 1050010Art V(XXXX) §§ 4 und 5(weggefallen)- BesVNG 1050020Abschnitt 2Vorschriften für den Bereich der Länder BesVNG 1050020Art V§ 6(weggefallen)- BesVNG 1050020Art V§ 7Der Höchstbetrag des Ausgleichs nach § 103 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt unmittelbar für den Bereich der Länder. BesVNG 1050030Abschnitt 3Fortgeltung von Landesrecht BesVNG 1050030Art V§ 8
(1)Soweit sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes und den Vorschriften dieses Gesetzes nicht etwas anderes ergibt, gelten die bis zum Tage der Verkündung dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Gesetze und Rechtsverordnungen, soweit sie die Besoldung oder die Versorgung zum Gegenstand haben, unverändert fort.
(2)Soweit die gemäß Absatz 1 fortgeltenden Vorschriften zum Erlaß besoldungsrechtlicher oder versorgungsrechtlicher Vorschriften ermächtigen, ruht die Ermächtigung.
(3)Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach

§ 1Nr. 14 dürfen die am 1. Januar 1971 bestehenden Stellenverhältnisse für Beförderungsämter in Sonderlaufbahnen nicht geändert werden.

(4)Eine Anpassung des Landesrechts an vor Verkündung dieses Gesetzes in Kraft getretene Änderungen der versorgungsrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt. BesVNG 1060Art VIBerlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. BesVNG 1070Art VIIInkrafttretenEs treten in Kraft 1.

§ 1Nr.

5.2 mit Wirkung vom

  1. Januar 1970, 2.Artikel V § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 2 mit Wirkung vom
  2. März 1970, 3.

§ 1Nr.

10 mit Wirkung vom 1. April 1970, 4.

§ 1Nr.

3, 4, 5.1, 6 bis 8, 11, 14, 18.1, 18.2 Buchstabe a, 18.3 Buchstabe b, 18.5 Buchstabe b, 18.6 Buchstabe a, 18.7 Buchstabe a, 20 bis 22, § 3,

I §§ 1 bis 3 und Abschnitt 2 (außer § 13),

II,

V Abschnitt 1, Artikel V § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Artikel VI mit Wirkung vom 1. Januar 1971, 5.

§ 1Nr.

17.1, 17.3, 17.4,

I §§ 4 bis 11,

V Abschnitte 2 und 4 am 1. Mai 1971, 6.

§ 1Nr.

1.2, 12, 13, 15 (außer § 56),

I § 13,

V Abschnitt 5, Artikel V § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 6 bis 8 am Tage nach Verkündung dieses Gesetzes, 7.

§ 1Nr.

17.2 und § 4 Abs. 1 und 3 am 1. Januar 1972, 8.

§ 4Abs.

2, Artikel V § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 am

  1. Januar 1973, 9.die übrigen Vorschriften am
  2. Juli
  3. BesVNG 1080-SchlußformelDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. BesVNG 1080-Anlage 1Grundgehaltssätze in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1971, 225) BesVNG 1080-Anlage 2a- für die Zeit vom
  4. Januar 1971 bis
  5. April 1971 - Sätze der Amtszulagen und Stellenzulagen in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes sowie der ruhegehaltfähigen Zulagen in der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1971, 226
  6. Amtszulagen Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 1: 28,89 DM Besoldungsgruppe A 3, Fußnote 1: 28,89 DM Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 2: 28,89 DM Besoldungsgruppe A 7, Fußnote 3: 35,85 DM Besoldungsgruppe A 8, Fußnote 3: 46,23 DM Besoldungsgruppe A 12, Fußnote 1: 115,56 DM Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 4: 173,34 DM, ab 15.DASt: 277,35 DM Besoldungsgruppe B 9, Fußnote 2: 485,36 DM Besoldungsgruppe B 10, Fußnoten 1 und 2: 346,68 DM
  7. Ruhegehaltfähige Stellenzulagen Vorbemerkung Nummer 6: 71,69 DM Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 3: 27,-- DM Besoldungsgruppe A 3, Fußnote 2: 27,-- DM Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 1a: 33,50 DM Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 1b: 27,-- DM Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 1: 173,34 DM Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 3: 92,45 DM Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 4: 180,30 DM
  8. Nichtruhegehaltfähige Stellenzulagen Vorbemerkung Nummer 5: 71,69 DM Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 2: 34,67 DM Besoldungsgruppe A 7, Fußnote 2: 35,85 DM Besoldungsgruppe A 8, Fußnote 2: 35,85 DM
  9. Ruhegehaltfähige Zulagen Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 1: 97,16 DM Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 2: 52,01 DM Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 3: 43,98 DM BesVNG 1080-Anlage 2b- ab
  10. Mai 1971 - Sätze der Amtszulagen und Stellenzulagen in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes sowie der ruhegehaltfähigen Zulagen in der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1971, 227
  11. Zulagen, die mit Ablauf des
  12. Juni 1971 entfallen: Besoldungsgruppe A 12, Fußnote 1: 115,56 DM Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 1: 173,34 DM Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 3: 92,45 DM Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 4: 180,30 DM Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 4: 173,34 DM, ab 15.DASt: 277,35 DM
  13. Zulagen ab
  14. Mai 1971: 2.
  15. Amtszulagen Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 1: 28,89 DM Besoldungsgruppe A 3, Fußnote 1: 28,89 DM Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 2: 28,89 DM Besoldungsgruppe A 7, Fußnote 3: 35,85 DM Besoldungsgruppe A 8, Fußnote 3: 46,23 DM Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 4: 277,35 DM Besoldungsgruppe B 9, Fußnote 2: 485,36 DM Besoldungsgruppe B 10, Fußnoten 1 und 2: 346,68 DM 2.
  16. Ruhegehaltfähige Stellenzulagen Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 3: 20,-- DM Besoldungsgruppe A 3, Fußnote 2: 20,-- DM Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 1a: 40,-- DM Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 1b: 40,-- DM Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 1: 100,-- DM Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 3: 180,30 DM 2.
  17. Nichtruhegehaltfähige Stellenzulagen Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 2: 34,67 DM Besoldungsgruppe A 7, Fußnote 2: 35,85 DM Besoldungsgruppe A 8, Fußnote 2: 35,85 DM 2.
  18. Ruhegehaltfähige Zulagen Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 1: 97,16 DM Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 2: 52,01 DM Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 3: 43,98 DM BesVNG 1080-Anlage 3Ortszuschlag(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1971, 228)Tarif klasseZu der Tarifklasse gehörende BesoldungsgruppenOrtsklasseStufe 1Stufe 2Stufe 3 (bei einem kinderzuschlagsberechtigten Kind)Monatsbeträge in DMI aB 3 bis B 11S374456499A329405448I bB 1 und B 2, A 13 bis A 16S306387430A271342385I cA 9 bis A 12S265335378A251315358IIA 1 bis A 8S243314357A229293336 Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar für das zweite bis zum fünften Kindum je 50 DM,für das sechste und die weiteren Kinderum je 62 DM. BesVNG 1080-Anlage 4Überleitungsübersicht zu

V § 11 Abs. 1 des 1. BesVNG(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1971, 229 - 232)

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.