Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz *)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von neuen Maschinen und bestimmten zugehörigen Produkten, um die Sicherheit und Gesundheit von Personen, Haustieren und Gütern sowie den Umweltschutz zu gewährleisten. Sie setzt eine EU-Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Maschinen um.
Für wen: Hersteller oder deren Bevollmächtigte, die Maschinen und bestimmte Produkte auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen; Personen, die Maschinen nutzen, sowie Haustiere und Güter, deren Sicherheit und Gesundheit durch Maschinen beeinflusst werden könnten.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Gerichtsentscheidungen
- 1
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von neuen Maschinen und zugehörigen Produkten.
- Die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für diese Produkte.
- Die Konformitätsbewertungsverfahren, die Hersteller einhalten müssen.
- Die Ausstellung von EG-Konformitätserklärungen und die Anbringung der CE-Kennzeichnung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Hersteller oder deren Bevollmächtigte, die Maschinen und bestimmte Produkte auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen.
- Personen, die Maschinen nutzen, sowie Haustiere und Güter, deren Sicherheit und Gesundheit durch Maschinen beeinflusst werden könnten.
Was sind die Eckpunkte?
- Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit nicht gefährden.
- Hersteller müssen sicherstellen, dass Maschinen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und die erforderlichen technischen Unterlagen sowie Betriebsanleitungen bereitstellen.
- Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme muss der Hersteller die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, eine EG-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen.
- Die Verordnung gilt für Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwellen und unvollständige Maschinen.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Steuerrecht
Gesetzestext
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GSGV 99. ProdSV1993-05-12BGBl I1993, 704MaschinenverordnungNeunte Verordnung zum ProduktsicherheitsgesetzAufhV aufgeh. durch § 10 dieser V, dieser eingef. durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 302, mit Ablauf des 19.1.2027StandZuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 302HinweisÄnderung durch Art. 3 V v. 2.3.2026 I Nr. 54 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitetDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 183 S. 9), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 198 S. 16). (+++ Textnachweis ab: 20.5.1993 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 392/89 (CELEX Nr: 389L0392) EGRL 42/2006 (CELEX Nr: 306L0042) vgl. V v. 18.6.2008 I 1060 +++) Diese Verordnung ist gem. Art. 3 der V v. 12.5.1993 I 704 am 20.5.1993 in Kraft getreten; sie wurde auf Grund d. § 4 Abs. 1 G v. 24.6.1968 I 717 von der Bundesregierung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates als Artikel 1 der vorgenannten V erlassen. Überschrift: IdF d. Art. 19 Nr. 1 G v. 8.11.2011 I 2178 mWv 15.12.2011 u. d. Art. 3 Nr. 1 V v. 2.3.2026 I Nr. 54 mWv 30.5.2026 GSGV 99. ProdSV§ 1Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Produkten: 1.Maschinen,2.auswechselbare Ausrüstungen,3.Sicherheitsbauteile,4.Lastaufnahmemittel,5.Ketten, Seile und Gurte,6.abnehmbare Gelenkwellen und7.unvollständige Maschinen.
GSGV 99. ProdSV§ 2Begriffsbestimmungen1.Maschinen im Sinne der Verordnung sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgelisteten Produkte.2.Eine Maschine im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist auch: a)eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beziehungsweise eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind,b)eine Gesamtheit im Sinne des Buchstaben a, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden,c)eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a und b, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist,d)eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Buchstaben a bis c oder von unvollständigen Maschinen nach Nummer 8, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit von Maschinen funktionieren,e)eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beziehungsweise eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist.3.Eine auswechselbare Ausrüstung ist eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist.4.Ein Sicherheitsbauteil ist ein Bauteil, a)das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,b)das gesondert auf dem Markt bereitgestellt wird,c)dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet undd)das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9.
Oktober 2024.5.Ein Lastaufnahmemittel ist ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert auf dem Markt bereitgestellt wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile.6.Ketten, Seile und Gurte sind für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und Gurte.7.Eine abnehmbare Gelenkwelle ist ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine, das die ersten Festlager beider Maschinen verbindet.
Wird die Vorrichtung zusammen mit der Schutzeinrichtung auf dem Markt bereitgestellt, ist diese Kombination als ein einziges Produkt anzusehen.8.Eine unvollständige Maschine ist eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Verordnung zu bilden.9.Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Verordnung erfassten Maschine in der Europäischen Gemeinschaft.10.Ein Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Verordnung im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist.
Wenn kein Hersteller im Sinne des Satzes 1 vorhanden ist, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet.11.Eine harmonisierte Norm ist eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.12.Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind die verbindlichen Vorschriften für die Konstruktion und den Bau von Produkten, für die diese Verordnung gilt. Zweck dieser Anforderungen ist es, ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz von Personen und gegebenenfalls von Haustieren, die Sicherheit von Sachen sowie, soweit anwendbar, den Schutz der Umwelt zu gewährleisten.
Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 angegeben. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen hinsichtlich des Schutzes der Umwelt sind nur auf die in Abschnitt 2.4 dieses Anhangs genannten Maschinen anzuwenden.13.Eine krisenrelevante Ware ist eine solche im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747.14.Der Notfallmodus für den Binnenmarkt ist der in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747 niedergelegte Rahmen zur Bewältigung einer Krise mit erheblichen negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt.
GSGV 99. ProdSV§ 3Voraussetzungen für die Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Maschinen(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.
GSGV 99. ProdSV§ 4Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter führt eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durch, um nachzuweisen, dass die Maschine mit den Bestimmungen dieser Verordnung übereinstimmt.
GSGV 99. ProdSV§ 5CE-Kennzeichnung(1) Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 erforderliche CE-Kennzeichnung richtet sich nach § 7 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes.
GSGV 99. ProdSV§ 6Voraussetzungen für die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass 1.die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erstellt werden,2.die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erstellt wird und3.eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 ausgestellt wurde.
GSGV 99. ProdSV§ 6aAnwendung der Notfallverfahren(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn 1.die Europäische Kommission nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf eine Maschine erlassen hat, für die diese Verordnung anzuwenden ist, und2.die Maschine nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist.
GSGV 99. ProdSV§ 6bPriorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Maschinen(1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 4 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 6a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.
GSGV 99. ProdSV§ 6cAusnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist(1) Abweichend von § 4 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ein in einem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführte Maschine ohne Durchführung der in § 4 genannten Konformitätsbewertungsverfahren in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nachgewiesen worden ist.
GSGV 99. ProdSV§ 6dKonformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen(1) Bei einer Maschine, die den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 21e Absatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entspricht, wird vermutet, dass sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt, soweit sie von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt ist.
GSGV 99. ProdSV§ 6ePriorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen.
GSGV 99. ProdSV§ 7Marktüberwachung(1) Die Marktüberwachungsbehörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden. Bei einer Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 dieser Verordnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführten Angaben beigefügt ist, gehen die Marktüberwachungsbehörden davon aus, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
GSGV 99. ProdSV§ 8OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind,2.entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 die Betriebsanleitung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,3.entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,4.entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt,5.entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,6.entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 eine nicht zulässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen oder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Maschine anbringt,7.entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden,8.entgegen § 6 Absatz 2 eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt,9.entgegen § 6 Absatz 3 eine CE-Kennzeichnung anbringt oder10.entgegen § 6c Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.
GSGV 99. ProdSV§ 9ÜbergangsbestimmungenTragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte, die den Bestimmungen der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Juni 2011 auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
GSGV 99. ProdSV§ 10AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. Januar 2027 außer Kraft.