Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltunge
Kurz gesagt
Dieser Vertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern bei der Nutzung von Informationstechnologie in ihren Verwaltungen und schafft dafür den IT-Planungsrat sowie eine unterstützende Einrichtung. Er soll die IT-Koordination verbessern und gemeinsame Standards festlegen.
Was es regelt
- Die Einrichtung und die Aufgaben des IT-Planungsrats.
- Die Festlegung von gemeinsamen IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards.
- Die Errichtung und die Aufgaben einer gemeinsamen Anstalt zur Unterstützung des IT-Planungsrats.
- Die Finanzierung und Aufsicht dieser gemeinsamen Anstalt.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die 16 deutschen Bundesländer.
- Der IT-Planungsrat, bestehend aus Vertretern des Bundes und der Länder.
- Die gemeinsame Anstalt „FITKO“ (Föderale IT-Kooperation) und deren Mitarbeiter.
Eckpunkte
- Der IT-Planungsrat koordiniert die IT-Zusammenarbeit von Bund und Ländern und beschließt fachunabhängige und fachübergreifende IT-Standards.
- Beschlüsse des IT-Planungsrats erfordern die Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern, die mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet.
- Die gemeinsame Anstalt „FITKO“ wird zum 1. Januar 2020 errichtet, hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und unterstützt den IT-Planungsrat.
- Für die Errichtung und den Betrieb der gemeinsamen Anstalt gilt das hessische Landesrecht.
Gesetzestext
Art91cVtr2009-11-20BGBl I2010, 663IT-Staatsvertrag
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c
(Anlage des Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c
)NeufNeugefasst durch Bek. v. 13.12.2019 I 2852StandGeändert durch Vertrag v. 31.12.2023; 2024 I Nr. 326 iVm Art. 1 G v. 23.10.2024 I Nr. 326SonstDer Vertrag tritt nach seinem § 7 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 2 Satz 1 G v. 27.5.2010 I 662 nach Maßgaben mWv 1.4.2010 in Kraft (+++ Textnachweis ab: 1.4.2010 +++)(+++ Text des Gesetzes siehe:
Art91cVtr
G +++) Kurzbezeichnung: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 Vertrag v. 21.3.2019 I 1127 iVm Art. 1 G v. 4.8.2019 I 1126 iVm Bek. v. 13.12.2019 I 2851 mWv 1.10.2019
Art91cVtr
InhaltsübersichtPräambel Abschnitt IDer IT-Planungsrat§ 1Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung Abschnitt IIGemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch§ 2Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards§ 3Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz§ 4Informationsaustausch Abschnitt IIIGemeinsame Einrichtung zur Unterstützung des IT-Planungsrats§ 5Errichtung und Aufgaben§ 6Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht§ 7Organe§ 8Aufsicht§ 9Finanzierung§ 10Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens Abschnitt IVSchlussbestimmungen§ 11Änderung, Kündigung§ 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
Art91cVtr
PräambelPräambelDas Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern,das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt,das Land Schleswig-Holstein undder Freistaat Thüringensowie die Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt) (im Folgenden „Vertragspartner“) sehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderungen als Folge der Entwicklungen in der Informationstechnik. Der reibungslose und sichere Betrieb informationstechnischer Systeme stellt eine wesentliche Anforderung an die Aufrechterhaltung geordneter Abläufe in den Verwaltungen der Vertragspartner dar. Der Bund und die Länder haben mit der Erarbeitung des im Anhang zu diesem Vertrag wiedergegebenen „Gemeinsamen Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“ die Grundlage für ein neues System der Bund-Länder-IT-Koordinierung erarbeitet und in die Beratungen der Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II) eingebracht (Arbeitsunterlage AG 3 – 08). Hieraus hat die Föderalismuskommission II mit Artikel 91c des Grundgesetzes eine Grundlage für die IT-Koordinierung von Bund und Ländern entwickelt und beschlossen. Die Vertragspartner treffen daher auf der Grundlage des Artikel 91c des Grundgesetzes –zur Einrichtung und Regelung der Arbeitsweise eines IT-Planungsrats als Steuerungsgremium der allgemeinen IT-Kooperation nach Artikel 91c Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes,–zu Planung, Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung von informationstechnischen Infrastrukturen, insbesondere auch zur Verbindung der informationstechnischen Netze von Bund und Ländern nach Maßgabe des gemäß Artikel 91c des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes, sowie–zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanforderungen, soweit dies der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Datenaustausch erfordert,folgende Vereinbarung:
Art91c
Vtr010Abschnitt IDer IT-Planungsrat
Art91cVtr§ 1Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung
Art91c
Vtr020Abschnitt IIGemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch
Art91cVtr§ 2Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards
Art91cVtr§ 3Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz
Der IT-Planungsrat nimmt die Aufgaben des Koordinierungsgremiums nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes ergangenen Bundesgesetzes wahr.
Art91cVtr§ 4Informationsaustausch
Der Bund und die Länder informieren sich möglichst frühzeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Entwicklung informationstechnischer Systeme, um eine bedarfsgerechte Zusammenarbeit zu ermöglichen.
Art91c
Vtr030Abschnitt IIIGemeinsame Einrichtung zur Unterstützung des IT-Planungsrats
Art91cVtr§ 5Errichtung und Aufgaben
Art91cVtr§ 6Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht
Art91cVtr§ 7Organe
Art91cVtr§ 8Aufsicht
Die gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Vertragspartner. Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland ausgeübt. Das Sitzland stellt vor der Ausübung von aufsichtlichen Maßnahmen mit den Vertragspartnern Einvernehmen her, sofern nicht ein Eilfall entgegensteht. Jeder Vertragspartner kann beim Sitzland aufsichtliche Maßnahmen beantragen. Zuständige Stellen für Angelegenheiten der Rechtsaufsicht durch die Vertragspartner sind die Ministerien oder die Behörden, denen die jeweiligen Vertreter für Informationstechnik als Mitglieder des IT-Planungsrats (§ 1 Absatz 2) angehören.
Art91cVtr§ 9Finanzierung
- Januar
- Zur Sicherstellung der unterbrechungsfreien Auszahlung der Besoldung der Beamten, die zum
- Januar 2020 von einem Dienstverhältnis bei einem der Vertragspartner in die gemeinsame Anstalt wechseln, wird der abgebende Vertragspartner die Besoldung für den Januar 2020 auszahlen. Er erlangt einen Rückzahlungsanspruch in voller Höhe der geleisteten Zahlungen gegenüber der gemeinsamen Anstalt.
Art91cVtr§ 10Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der gemeinsamen Anstalt ist unzulässig.
Art91c
Vtr040Abschnitt IVSchlussbestimmungen
Art91cVtr§ 11Änderung, Kündigung
Art91cVtr§ 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
- April 2010 in Kraft. Sind bis zum
- März 2010 nicht mindestens dreizehn Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt, wird der Vertrag gegenstandslos.
- April 2010 beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichtete Geschäftsstelle wird bis zum
- Juni 2020 fortgeführt. Danach gehen die Aufgaben der Geschäftsstelle auf die gemeinsame Anstalt über. Die gemeinsame Anstalt tritt insoweit in die Rechtsnachfolge ein.
Art91cVtr
Anhang„Gemeinsames Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund/Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“A. Verbindungsnetz 1.Bund und Länder tragen gemeinsam die Verantwortung für ein künftiges Verbindungsnetz.a)Gemeinsam werden festgelegt: –die Anforderungen (z. B. hinsichtlich Datenschutz, Sicherheit), die vom Verbindungsnetz zu erfüllen sind,–die anzubietenden Anschlussklassen (inklusive beispielsweise Bandbreiten, Verfügbarkeiten),–das Minimum anzubietender Dienste,–die Anschlussbedingungen,–die Kostenhöhe und -verteilung,–das Verfahren bei Eilentscheidungen.b)In diesem Rahmen betreibt der Bund das Verbindungsnetz und setzt dabei die gemeinsamen Festlegungen um.2.Die Länder haben gemeinsam mit dem Bund den DOI-Netz e. V. gegründet. Von diesem wird gegenwärtig ein Verbindungsnetz vergeben. Diese Lösung soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt in die neuen Strukturen überführt werden.3.Der Bund betreibt gegenwärtig die Neugestaltung seiner IT-Netze in einer modularen Architektur und auf der Grundlage eines Transportnetzes auf Basis von Dark Fibre. Dies geschieht in ausschließlicher Zuständigkeit des Bundes. Unter Nutzung des Transportnetzes dieser ohnehin im Aufbau befindlichen bundesweiten IT-Netzinfrastruktur kann das Verbindungsnetz als eigenes VPN (einschließlich Zugangsnetz) realisiert werden. Möglich ist außerdem die optionale Nutzung von Diensten aus dem Portfolio (Warenkorb) des Projektes „Netze des Bundes“.4.Der Bund ist die Vergabestelle für das Verbindungsnetz. Als Vergabestelle ist der Bund für die rechtlich korrekte Durchführung der Vergabe inklusive der Wahl des Vergabeverfahrens verantwortlich und wird nach dem Zuschlag Vertragspartner des Auftragnehmers.5.Die Vergabeunterlagen werden vom Bund im Benehmen mit einem vom IT-Planungsrat eingesetzten Arbeitsgremium aus 3 Ländervertretern fertig gestellt.6.Zur Beteiligung der Länder werden die Entwürfe der Vergabeunterlagen (inklusive Bewertungsmatrix) rechtzeitig vor der Veröffentlichung (z. B. in sogenannten „Leseräumen“) zur Einsicht bereit gestellt. Dies dient zum einen der Information der Länder über die Umsetzung der gemeinsam festgelegten Anforderungen, zum anderen kann so der dort vorhandene Sachverstand in die Erstellung der Vergabeunterlagen einfließen.7.Sollten durch Anforderungen des Bundes, die über die gemeinsam festgelegten Anforderungen hinausgehen, zusätzliche Kosten entstehen, so sind diese vom Bund zu tragen. Das Verfahren zur Feststellung der Zusatzkosten regelt der IT-Planungsrat.8.Um auch im laufenden Betrieb eine Beteiligung der Länder sicher zu stellen, beauftragt der IT-Planungsrat das dreiköpfige Arbeitsgremium damit, die Interessen der Länder bei der Steuerung des Betriebs einzubringen. Dies betrifft insbesondere grundsätzlichere Fragen der Steuerung. Operative Fragen (z. B. die Bestellung eines neuen Anschlusses, die Veränderung einer Anschlussklasse, die Zubuchung eines optionalen Dienstes etc.) werden hingegen über dafür geschaffene Prozesse abgewickelt. B. IT-Steuerung 1.Ein neues System der IT-Koordinierung von Bund und Ländern soll die bisherigen Gremien “Arbeitskreis der Staatssekretäre für E-Government in Bund und Ländern” (St-Runde Deutschland-Online) sowie “Kooperationsausschuss von Bund und Ländern für automatisierte Datenverarbeitung” (KoopA ADV) sowie alle Untergremien ablösen.2.Die dauerhafte neue Struktur besteht aus einem „IT-Planungsrat“, in dem der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik, die für IT zuständigen Vertreter der Länder, Vertreter der drei kommunalen Spitzenverbände (ohne Stimmrecht) und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (ohne Stimmrecht) vertreten sind. Der IT-Planungsrat berichtet an die Konferenz der Regierungschefs von Bund und Ländern.3.Den Vorsitz übernehmen im jährlichen Wechsel Bund und Länder. Die Länder regeln die Rotation des Vorsitzes untereinander.4.Die bisherige Geschäftsstelle Deutschland-Online im Bundesministerium des Innern wird Geschäftsstelle des IT-Planungsrates. Die Finanzierung der Geschäftsstelle übernimmt zur Hälfte der Bund, zur Hälfte übernehmen sie die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel.5.Der IT-Planungsrat hat folgende Aufgaben: a)Koordinierung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik,b)Beschlussfassung über fachunabhängige oder fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards,c)Steuerung von E-Government-Projekten, die dem IT-Planungsrat von der Konferenz der Regierungschefs von Bund und Ländern zugewiesen werden,d)Planung und Weiterentwicklung des Verbindungsnetzes inklusive gemeinsamer Festlegung gemäß Ziffer A. 1 a) und Überwachung der Umsetzung der gemeinsamen Festlegungen,e)Einsetzen eines Arbeitsgremiums zur Befassung mit Vergabeunterlagen (Einzelheiten unter A. 6) und grundsätzlicher Steuerung (A. 9).6.IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards –werden vom IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit als Empfehlung für die öffentliche Verwaltung beschlossen;–werden vom IT-Planungsrat mit noch auszugestaltender, qualifizierter Mehrheit beschlossen, soweit sie zum bund-länderübergreifenden Datenaustausch oder zur Vereinheitlichung des Datenaustausches der öffentlichen Verwaltung mit Bürgern und Wirtschaft erforderlich sind; sie entfalten Bindungswirkung, welche vom Bund und von den Ländern innerhalb von jeweils vom IT-Planungsrat festzusetzenden Fristen in ihren jeweiligen Verwaltungsräumen umgesetzt wird.7.Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz, soweit deren Fachplanungen betroffen sind.8.Vor der Beschlussfassung im IT-Planungsrat stimmen die Vertreter von Bund und Ländern die zu fassenden Beschlüsse innerhalb ihrer Regierung ab bzw. führen – soweit erforderlich – eine Befassung des jeweiligen Kabinetts herbei.9.Vor einer Beschlussfassung über verbindliche Standards wird grundsätzlich der Bedarf für einen solchen Beschluss sowie die IT-fachliche Qualität und Widerspruchsfreiheit des vorgesehenen Standards durch eine vom IT-Planungsrat bestimmte unabhängige Einrichtung geprüft, diese kann in ihre Prüfung Wirtschaft und Wissenschaft einbeziehen. Der IT-Planungsrat entscheidet unter Einbeziehung der Ergebnisse der Prüfung; er ist dabei nicht an die Ergebnisse der Prüfung gebunden. „Leseräume“ stellen angesichts der Zahl der Beteiligten sicher, dass die vertraulichen Dokumente nicht vor der Veröffentlichung bekannt werden und so das Vergabeverfahren gefährden.Das Antragsrecht zur Durchführung dieses Verfahrens haben der Bund oder drei Länder.