Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung für Personen, die als Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gelten und dadurch Schaden in der Sozialversicherung erlitten haben, sowie für deren Hinterbliebene. Es ergänzt die allgemeinen Vorschriften des Sozialgesetzbuches zugunsten dieser Verfolgten.
Was es regelt
- Die Anerkennung von Verfolgungszeiten und deren Bewertung in der Sozialversicherung.
- Die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung und Beitragsnachzahlung für bestimmte Verfolgte.
- Die Gleichstellung von nachgezahlten Beiträgen und bestimmten Beschäftigungszeiten mit Pflichtbeiträgen.
- Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Ausbildungszeiten unter besonderen Bedingungen.
Wen es betrifft
- Versicherte, die Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes sind und durch die Verfolgung Schaden in der Sozialversicherung erlitten haben.
- Hinterbliebene dieser Verfolgten.
Eckpunkte
- Für die Feststellung relevanter Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.
- Bei einem verfolgungsbedingten Tätigkeitswechsel kann für die Berechnung von Geldleistungen in der Unfallversicherung das frühere, günstigere Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden.
- Verfolgte können unter bestimmten Umständen freiwillig Beiträge nachzahlen, auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1924.
- Verfolgungszeiten werden bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für pflichtversicherte Verfolgte wie Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen berücksichtigt, wenn dies günstiger ist.
Gesetzestext
Obsah (27)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 10a§ 11§ 12§ 12a§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 17a§ 17b§ 17c§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der SozialversicherungStand
ÄndG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 § 5 Abs. 1 dieses G am 1. Februar 1971 in Kraft getreten. Das Gesetz galt nicht im Beitrittsgebiet gem. Anlage I Kap. VIII Sachg. F Abschn. I Nr. 1 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1041; es ist dort gem. Art. 35 Abs. 1 Nr. 2 G 826-30-1 v. 25.7.1991 I 1606 am 1.1.1992 in Kraft getreten. (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 +++)
010I.Gemeinsame Vorschriften
§ 1Begriffsbestimmungen
§ 2
Amtshilfe§§ 3 bis 7 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten auch für Ersuchen der Versicherungsbehörden und der Organe der Versicherungsträger, die in Durchführung dieses Gesetzes ergehen.
§ 3Glaubhaftmachung
020II.Gesetzliche Unfallversicherung
§ 4Jahresarbeitsverdienst bei verfolgungsbedingtem Wechsel der Tätigkeit
§ 5Zahlungen ins Ausland an Ausländer§ 625 Abs.
1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt nicht für Verfolgte und ihre Hinterbliebenen, die nach dem
- Mai 1945 und vor dem
- Januar 1950 das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom
- Dezember 1937 oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben und sich gewöhnlich im Gebiet eines auswärtigen Staates aufhalten, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertretung hat.
§ 6Zahlungen ins Ausland an Deutsche§ 13 Abs.
1, 2 und 4 des Fremdrentengesetzes gilt entsprechend für Verfolgte, die im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom
- Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig einen Arbeitsunfall erlitten haben, und für ihre Hinterbliebenen, sofern der Berechtigte diese Gebiete nach dem
- Mai 1945 und vor dem
- Januar 1950 verlassen hat.
030III.Gesetzliche Rentenversicherung
§ 7Grundsatz
Die Vorschriften dieses Teils ergänzen zugunsten von Verfolgten die allgemein anzuwendenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
0300101.Freiwillige Beitragszahlung
§ 8Freiwillige Versicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat
Sind einer Verfolgten oder der Ehefrau eines Verfolgten, den sie vor dem
- Mai 1945 geheiratet hat, in der Zeit vom
- Januar 1933 bis zum
- Mai 1945 Beiträge wegen Heirat erstattet worden, kann sie sich freiwillig versichern.
§ 9Beitragsnachzahlung bei Beitragserstattung wegen Heirat
Wer zur freiwilligen Versicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat berechtigt ist, kann auf Antrag Beiträge für Zeiten vor Vollendung des
- Lebensjahres und nach Vollendung des
- Lebensjahres bis zum
- Januar 1924 zurück nachzahlen, soweit diese Zeiten nicht Beitragszeiten oder beitragsfreie Zeiten sind.
§ 10Freiwillige Versicherung für pflichtversicherte Verfolgte
Pflichtversicherte Verfolgte können sich freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 10aNachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten
Elternteile, die zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind und denen eine Kindererziehungszeit nach § 12a anzurechnen ist, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch erforderlich sind, soweit die Wartezeit nicht durch laufende Beitragszahlung vom
- Januar 1995 an bis zum Monat der Vollendung des
- Lebensjahres erfüllt werden kann. Beiträge können nur für Zeiten nach dem
- Dezember 1980 nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind. Dies gilt unabhängig vom Alter und von der Staatsangehörigkeit.
0300202.Leistungsrecht
§ 11Gleichstellung nachgezahlter Beiträge mit Pflichtbeiträgen
Folgende nachgezahlte Beiträge stehen Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gleich: 1.Beiträge von verfolgten Versicherten, die dazu infolge Beitragserstattung wegen Heirat berechtigt sind, soweit siea)für die Zeit vom
- Januar 1933 bis zum
- Dezember 1946, b)für Pflichtbeitragszeiten vor der Beitragserstattung, c)aufgrund des Artikels X des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes vom
- September 1965 (BGBl. I S. 1315) nachgezahlt sind; 2.Beiträge von Versicherten, die dazu als pflichtversicherte Verfolgte aufgrund eines bis zum
- Dezember 1975 gestellten Antrages berechtigt waren, soweit siea)für Zeiten vor dem
- Januar 1947, b)für Zeiten eines Auslandsaufenthalts, der sich an einen als Verfolgungszeit anerkannten Auslandsaufenthalt anschließt, nachgezahlt sind.
§ 12Gleichstellung von Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtbeitragszeiten
Als Pflichtbeitragszeiten gelten Zeiten, in denen ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt sind.
§ 12aAnrechnung von Kindererziehungszeiten
Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch steht die Erziehung in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereiches der Reichsversicherungsgesetze längstens bis zum 31. Dezember 1949 der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der Erziehungsperson im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder des jeweiligen Geltungsbereiches der Reichsversicherungsgesetze aus Verfolgungsgründen aufgegeben worden ist. Dies gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze aufgegeben worden ist und nur bei dem nichterziehenden Ehegatten Verfolgungsgründe vorgelegen haben.
§ 13Berücksichtigung von Anrechnungszeiten
§ 14Besondere Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten
§ 15Bewertung von Verfolgungszeiten für pflichtversicherte Verfolgte
Verfolgungszeiten werden bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für einen pflichtversicherten Verfolgten wie Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen berücksichtigt, wenn dies günstiger ist. Dabei wird der Verfolgungszeit die Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde gelegt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in Anlage 1 zum Fremdrentengesetz und nach Zuordnung der Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse oder Bruttoarbeitsentgelte der Anlagen 2 bis 16 zum Fremdrentengesetze ergibt. Für die Zuordnung der Tabellenwerte ist 1.bei Arbeitnehmern die zuletzt vor der Verfolgungszeit ausgeübte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung maßgebend, 2.bei Selbständigen der Durchschnittswert aus den Pflichtbeiträgen für die letzten sechs Kalendermonate der selbständigen Tätigkeit vor Beginn der Verfolgungszeit. Hätte der Verfolgte ohne die Verfolgung eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, die in eine höhere Leistungsgruppe als nach Satz 3 einzuordnen wäre, ist die höhere Leistungsgruppe zugrunde zu legen.
§ 16Gleichstellung von Verfolgungszeiten für den Leistungszuschlag
Für Verfolgungszeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden zusätzliche Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage ermittelt, wenn der Verfolgte zuletzt eine Beschäftigung oder Tätigkeit mit den dafür üblichen Beschäftigungsmerkmalen ausgeübt hat.
§ 17Entgeltpunkte für nachgezahlte Beiträge für Zeiten vor Rentenbeginn
Für eine Rente werden Entgeltpunkte für nachgezahlte Beitragszeiten bei Beitragserstattung wegen Heirat auch dann ermittelt, wenn die Rente vor dem 1. Januar 1967 begonnen hat oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist.
§ 17aAusnahmen von der Anwendung des neuen Rechts
- Dezember 1994, wenn nach dem
- Dezember 1991 eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen ist und dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind. § 88 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die weitere Leistung der Rente aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten ist entsprechend anzuwenden.
§ 17bAusnahmen von der Anwendung des alten Rechts
Die in § 294 Abs. 2 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch getroffene Regelung gilt für die Zeit vom
- Juli 1987 bis zum
- Dezember 1991 entsprechend für den durch Artikel 2 § 62 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 61 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 35 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes bestimmten Personenkreis.
§ 17cRentenbeginn in Sonderfällen
Wird durch eine Nachzahlung nach § 10a bis zum
- Dezember 1994 oder durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12a die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt, wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn das
- Lebensjahr vollendet gewesen ist.
0300303.Zahlung von Renten ins Ausland
§ 18Zahlungen an Verfolgte
- Januar 1933 und dem
- Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten, können die Rente wie die Verfolgten erhalten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Entgeltpunkte für nach dem am
- Juni 1990 geltenden Fremdrentengesetz gleichgestellte Beitragszeiten werden dabei nur für solche Beiträge ermittelt, die an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt sind, wenn sie ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze gezahlte Beiträge zu behandeln hatte; dies gilt auch für Beiträge von Personen, deren Ansprüche nach der Verordnung vom
- Dezember 1941 (RGBl. I S. 777) ausgeschlossen waren. § 114 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein Kinderzuschuß kann in demselben Verhältnis gezahlt werden.
- Mai 1945 und vor dem
- Januar 1950 das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom
- Dezember 1937 oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben.
§ 19Zahlungen an vertriebene Verfolgte
- Mai 1945 verlassen haben, sofern sie lediglich deswegen nicht als Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt haben; soweit es auf die deutsche Volkszugehörigkeit ankommt, genügt es, wenn sie im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebiets dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben oder b)in den dort genannten Gebieten am
- Mai 1945 als deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt und das Vertreibungsgebiet vor dem
- Januar 1950 verlassen haben. Buchstabe a zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
0300404.Anwendung des Fremdrentengesetzes
§ 20Gleichstellung vertriebener Verfolgter mit Vertriebenen
- Februar
- Die Verjährungsvorschriften nach dem Sozialgesetzbuch und § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Sofern in der Zeit vom
- Januar 1987 bis zum
- Dezember 1989 ein Antrag gestellt worden ist, der unter Berücksichtigung des Absatzes 2 zu einem Anspruch auf rückwirkend zu erbringende Leistungen führt, ist für die Berechnung der Verjährungsfrist und der Frist des § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch der Zeitpunkt dieses Antrags maßgebend, wenn dies bis zum
- Dezember 1990 beantragt wird.
§ 21Wiedereröffnung eines außerordentlichen Nachentrichtungsrechts
- Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen sind, können auf Antrag die Nachentrichtung des § 10 in der am
- Dezember 1989 geltenden Fassung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ausüben, wenn sie vor dem
- Januar 1976 einen Antrag nach § 10 gestellt haben oder in der Zeit vom
- Dezember 1979 bis
- Dezember 1980 berechtigt waren, einen solchen Antrag zu stellen. Verfolgte im Sinne des Satzes 1, die eine Nachentrichtung in einer Weise genutzt haben, die sich durch das erstmalige Berücksichtigen von Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz als ungünstig erweist, können auf Antrag die Nachentrichtung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 neu ausüben; ein bei einer früheren Nachentrichtung zuviel gezahlter Betrag ist ohne Anrechnung bisher gewährter Leistungen zurückzuzahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verfolgte, für die nach § 17 Abs. 1 Buchstabe b letzter Halbsatz des Fremdrentengesetzes in der vom
- Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz erstmals zu berücksichtigen sind, wobei es auch ausreicht, wenn sie vor dem
- Januar 1976 berechtigt waren, einen Antrag nach § 10 zu stellen.
- Dezember 1989 geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, daß bei der Ermittlung des Beitragssatzes eine Unterbrechung des Nachentrichtungsverfahrens in der Zeit zwischen der Entscheidung und dem Antrag nach Absatz 4 nicht eingetreten ist; b)in allen anderen Fällen die Beitragsklassen und Beitragsberechnungsgrundlagen zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist für die Nachentrichtung maßgebend waren. Die Beiträge sind unter Berücksichtigung des Beitragssatzes im Zeitpunkt der Antragstellung (Absatz 4) zu berechnen. § 1419 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung und § 141 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes jeweils in der am
- Dezember 1989 geltenden Fassung gelten.
- Dezember 1990 gestellt werden. Die Rentenversicherungsträger können auf Antrag Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von einem Jahr nach der Zustellung des Nachentrichtungsbescheides zulassen. Der Eintritt des Versicherungsfalles vom Beginn des Nachentrichtungszeitraumes bis zum
- Dezember 1990 steht der Nachentrichtung nicht entgegen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, in denen über einen Nachentrichtungsantrag bereits eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen wurde, und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gelten die Beiträge für den Rentenbeginn als in dem Zeitpunkt entrichtet, der für die Bestimmung des Beitragssatzes nach Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 1 maßgebend ist; § 20 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt.
§ 22Nachentrichtung für Zeiten der freiwilligen Versicherung
- Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen sind und die die Vertreibungsgebiete vor dem
- Januar 1990 verlassen haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten nachentrichten, für die sie durch die Berücksichtigung der Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erstmalig erlangen. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, für die nach § 17 Abs. 1 Buchstabe b letzter Halbsatz des Fremdrentengesetzes in der vom
- Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz erstmals zu berücksichtigen sind; § 1 Abs. 1 findet keine Anwendung.
- Februar 1971, frühestens vom Zeitpunkt des Verlassens der Vertreibungsgebiete, bis zum
- Dezember 1989 erfolgen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Für Berechtigte nach Absatz 1 Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend vom
- Januar 1959 an.
- Dezember 1990 gestellt werden. Die Rentenversicherungsträger können auf Antrag Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von einem Jahr nach der Zustellung des Nachentrichtungsbescheides zulassen. Der Eintritt des Versicherungsfalles vom Beginn des Nachentrichtungszeitraumes bis zum
- Dezember 1990 steht der Nachentrichtung nicht entgegen.