Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die finanziellen Leistungen und Sachleistungen, die Reservistendienst Leistende erhalten, um ihren Lebensunterhalt während des Dienstes zu sichern. Es stellt sicher, dass Reservisten für ihren Verdienstausfall entschädigt werden und zusätzliche Prämien sowie Zuschläge erhalten können.
Was es regelt
- Leistungen zur Sicherung des Einkommens für Arbeitnehmer, Selbstständige und Versorgungsempfänger.
- Zusätzliche Prämien, Dienstgeld und verschiedene Zuschläge für Reservistendienst Leistende.
- Sachleistungen wie Unterkunft, Dienstkleidung, Heilfürsorge und Verpflegung.
- Verfahren zur Beantragung und Berechnung der Leistungen sowie Bußgeldvorschriften.
Wen es betrifft
- Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten (Reservistendienst Leistende).
- Unter bestimmten Umständen im Spannungs- oder Verteidigungsfall auch Grundwehrdienst Leistende, Wehrübende und andere Wehrdienstleistende.
Eckpunkte
- Arbeitnehmer erhalten den Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts ersetzt, höchstens 301 Euro pro Tag.
- Selbstständige erhalten eine Entschädigung für entgangene Einkünfte, höchstens 430 Euro pro Tag, plus einen pauschalen Zuschlag für die Erhaltung der Betriebsstätte.
- Reservistendienst Leistende erhalten für jeden Tag Reservistendienst eine Prämie nach Anlage 2.
- Ab dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr gibt es einen Zuschlag von 70 Euro pro Tag, höchstens 700 Euro im Kalenderjahr, es sei denn, es besteht eine Verpflichtung nach § 13.
Gesetzestext
Obsah (32)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 11a§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 17a§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst LeistendenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2020 +++)
InhaltsübersichtKapitel 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung§ 2Teilzeit§ 3Härteausgleich§ 4Ruhen der Leistungen Kapitel 2LeistungenAbschnitt 1Leistungen zur Sicherung des Einkommens§ 5Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer§ 6Leistungen an Selbständige§ 7Zusammentreffen mehrerer Leistungen§ 8Mindestleistung§ 9Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Abschnitt 2Prämien, Dienstgeld, Zuschläge§ 10Kaufkraftausgleich§ 11Prämie§ 11aPrämie für besondere Einsatzbereitschaft§ 12Zuschlag für längeren Dienst§ 13Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst§ 14Dienstgeld§ 15Zuschlag für herausgehobene Funktionen§ 16Zuschlag für besondere Erschwernisse§ 17Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen§ 17aZuschlag für Fahrtkosten§ 18Auslandsverwendungszuschlag§ 19Auslandszuschlag Abschnitt 3Sachleistungen§ 20Unterkunft§ 21Dienstkleidung und Ausrüstung§ 22Heilfürsorge§ 23Verpflegung, Verpflegungsgeld Kapitel 3Verfahren§ 24Zuständigkeit§ 25Antrag§ 26Leistungsberechnung§ 27Auskunfts- und Mitteilungspflichten§ 28Folgen fehlender Mitwirkung§ 29Vertretung der Bundesrepublik Deutschland Kapitel 4Bußgeldvorschriften§ 30BußgeldvorschriftenAnlage 1MindestleistungAnlage 2Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag
010Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
§ 2Teilzeit
Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt.
§ 3Härteausgleich
Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ein Ausgleich für jeden Wehrdiensttag gewährt werden.
§ 4Ruhen der Leistungen
Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen 1.während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,2.während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,3.während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.
020Kapitel 2
Leistungen
020010Abschnitt 1Leistungen zur Sicherung des Einkommens
§ 5Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 6Leistungen an Selbständige
Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.
§ 7Zusammentreffen mehrerer Leistungen
Neben Leistungen nach § 6 werden Leistungen nach § 5 nur bis zu 70 Prozent des nicht ausgeschöpften Höchstbetrags nach § 6 Satz 1 gewährt.
§ 8Mindestleistung
§ 9Leistungen für Versorgungsempfänger
Leisten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Reservistendienst, so erhalten sie mindestens die Differenz aus 1.der Summe aus a)ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, undb)dem Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes,wobei von dieser Summe der Betrag subtrahiert wird, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre, und2.ihren Versorgungsbezügen, von denen die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgezogen wird.
020020Abschnitt 2Prämie, Dienstgeld, Zuschläge
§ 10Kaufkraftausgleich
Die Leistungen nach den §§ 11 sowie 15 bis 19 unterliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung von § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn auch die Besoldung der an demselben Dienstort stationierten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit dem Kaufkraftausgleich unterliegt.
§ 11Prämie
Reservistendienst Leistende erhalten für jeden Tag Reservistendienst eine Prämie nach Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2.
§ 11aPrämie für besondere Einsatzbereitschaft
§ 12Zuschlag für längeren Dienst
Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag von 70 Euro pro Tag ab dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr, höchstens jedoch 700 Euro im Kalenderjahr. Die Leistung ist ausgeschlossen, soweit eine Verpflichtungsvereinbarung nach § 13 abgeschlossen ist.
§ 13Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst
Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch 1 470 Euro je Kalenderjahr. Eine Verpflichtung ist nur wirksam, wenn 1.die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und2.im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.
§ 14Dienstgeld
Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleistungen an einem Samstag, einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2. Für Tage, an denen kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht gewährt. Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 18.
§ 15Zuschlag für herausgehobene Funktionen
§ 16Zuschlag für besondere Erschwernisse
§ 17Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen
§ 17aZuschlag für Fahrtkosten
Reservistendienst Leistende, die aus persönlichen oder dienstlichen Gründen von der Pflicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft befreit sind und täglich von der Dienststätte zu ihrer Wohnung zurückkehren, erhalten pro Tag der Dienstleistung einen Zuschlag in Höhe von 20 Cent je Kilometer der mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegten Strecke der einfachen Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung. Der Zuschlag ist je Tag der Dienstleistung an der Dienststätte auf höchstens 20 Euro begrenzt. Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse entsprechend Satz 2 erstattet. Ist die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der Dienststätte entfernt oder liegt sie im Dienstort, wird der Zuschlag nicht gewährt. (+++ §§ 12 bis 17a: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 Abs. 4 +++)
§ 18Auslandsverwendungszuschlag
§ 19Auslandszuschlag
020030Abschnitt 3Sachleistungen
§ 20Unterkunft
§ 21Dienstkleidung und Ausrüstung
Reservistendienst Leistenden werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. Reservistendienst Leistende, die auf dienstliche Anordnung im Dienst eigene Zivilkleidung tragen, erhalten für deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.
§ 22Heilfürsorge
§ 23Verpflegung, Verpflegungsgeld
030Kapitel 3
Verfahren
§ 24Zuständigkeit
Die Aufgaben dieses Gesetzes werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und den Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehen.
§ 25Antrag
§ 26Leistungsberechnung
Bemisst sich der Anspruch auf Leistungen nach Tagen, wird der Monat mit 30 Tagen berechnet.
§ 27Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 28Folgen fehlender Mitwirkung
§ 29Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung kann die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz durch allgemeine Anordnung übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
040Kapitel 4
Bußgeldvorschriften
§ 30Bußgeldvorschriften
Anlage 1(zu § 8 Absatz 1)Mindestleistung(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 370, S. 16) DienstgradTagessatz12345Reservistendienst Leistende oder Reservistendienst Leistenderohne unterhaltsberechtigtes Kindmit einem unterhaltsberechtigten Kindmit zwei unterhaltsberechtigten Kindernmit drei unterhaltsberechtigten Kindern 1Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Kanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose, Gefreiter, Grenadier, Panzerjäger, Panzerkanonier, Panzerfunker 76,85 € 89,52 € 93,90 €105,34 € 2Obergefreiter, Hauptgefreiter 78,04 € 90,88 € 95,10 €106,29 € 3Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett 78,48 € 91,39 € 95,40 €106,44 € 4Stabsunteroffizier, Obermaat, Korporal, Stabskorporal 80,31 € 93,29 € 96,76 €107,26 € 5Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann 82,74 € 96,04 € 99,48 €109,89 € 6Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See 86,35 €100,09 €103,44 €113,81 € 7Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See 91,66 €106,29 €109,62 €119,88 € 8Oberleutnant, Oberleutnant zur See 96,75 €111,74 €115,27 €125,24 € 9Hauptmann, Kapitänleutnant106,84 €123,11 €126,51 €136,56 €10Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabsveterinär, Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant, Major, Korvettenkapitän126,36 €145,38 €148,81 €158,91 €11Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker, Oberstabsveterinär, Oberstleutnant, Fregattenkapitän128,97 €148,44 €151,90 €161,76 €12Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldveterinär148,97 €172,69 €176,03 €185,57 €13Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstveterinär und höhere Dienstgrade160,07 €186,02 €189,34 €189,70 € __________ Bei mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz zwischen den Tagessätzen nach den Spalten 4 und 5 erhöht.
Anlage 2(zu den §§ 11, 14 und 19 Absatz 2)Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 370, S. 17) Tagessatz1234DienstgradPrämie nach § 11Prämie nach § 14Auslandszuschlag nach § 19 1Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Kanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose, Gefreiter, Grenadier, Panzerjäger, Panzerkanonier, Panzerfunker23,53 €18,82 €10,18 € 2Obergefreiter, Hauptgefreiter25,84 €20,67 €11,71 € 3Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett26,99 €21,59 €13,25 € 4Stabsunteroffizier, Obermaat, Korporal, Stabskorporal29,31 €23,45 €13,25 € 5Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann30,08 €24,06 €13,76 € 6Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See30,48 €24,38 €14,27 € 7Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See30,85 €24,68 €14,27 € 8Oberleutnant, Oberleutnant zur See31,61 €25,29 €14,78 € 9Hauptmann, Kapitänleutnant32,39 €25,91 €15,29 €10Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabsveterinär, Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant, Major, Korvettenkapitän33,15 €26,52 €15,80 €11Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker, Oberstabsveterinär, Oberstleutnant, Fregattenkapitän33,94 €27,15 €16,32 €12Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldveterinär34,71 €27,77 €16,32 €13Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstabsapotheker, Flottenapotheker, Oberstveterinär und höhere Dienstgrade36,25 €29,00 €16,83 €