Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Eintragung und Löschung von Umstellungsbeträgen und Umstellungsschutzvermerken bei Hypotheken im Grundbuch, insbesondere nach der Währungsumstellung von Reichsmark auf Deutsche Mark. Es legt Fristen und Verfahren für diese Eintragungen fest und bestimmt die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung.
Für wen: Gläubiger und Eigentümer von Grundstücken, die mit Hypotheken belastet sind, deren Beträge von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt wurden; Gerichte und Grundbuchämter, die für die Bearbeitung entsprechender Anträge zuständig sind.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Immobilien- und Baurecht
- Paragraphen
- 39
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Fristen für die Eintragung von Umstellungsbeträgen bei Hypotheken, die über ein bestimmtes Verhältnis hinausgehen.
- Das Verfahren für Beschwerden und Rechtsbeschwerden bei der Ablehnung von Eintragungsanträgen.
- Die Bedingungen für die Eintragung und Löschung eines Umstellungsschutzvermerkes im Grundbuch.
- Die Rechtsfolgen, wenn ein Umstellungsbetrag nicht mehr eingetragen werden darf, und die Möglichkeit einer weiteren Hypothek.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Gläubiger und Eigentümer von Grundstücken, die mit Hypotheken belastet sind, deren Beträge von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt wurden.
- Gerichte und Grundbuchämter, die für die Bearbeitung entsprechender Anträge zuständig sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Anträge zur Eintragung eines Umstellungsbetrags von mehr als einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark konnten nach dem Ende des Jahres 1964 nur unter bestimmten Voraussetzungen gestellt werden (§ 1).
- Nach dem Ende des Jahres 1965 darf ein solcher Umstellungsbetrag nur eingetragen werden, wenn ein Umstellungsschutzvermerk eingetragen ist oder ein zulässiger Eintragungsantrag gestellt wurde (§ 3).
- Ein Umstellungsschutzvermerk kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten eingetragen werden, unter bestimmten Bedingungen (§ 4 Abs. 1 und 2).
- Wird ein Umstellungsbetrag nicht mehr eingetragen, besteht die Hypothek nur in Höhe einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark (§ 7 Abs. 1).
Immobilien- und Baurecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (39)
- § 1
- § 2
- § 3
- § 4
- § 5
- § 6
- § 7
- § 8
- § 9
- § 10 (1) Hat die dem Gläubiger zustehende Hypothek sich auf Grund des § 7 A
- § 11
- § 12 Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Reallasten entsprechend an
- § 13
- § 14
- § 15
- § 16
- § 17
- § 18
- § 19
- § 20
- § 21
- § 22
- § 23 Abgeltungslasten (§ 2 Abs.
- § 24
- § 25
- § 26
- § 26a Eintragungen im Zusammenhang mit der Einführung des Euro
- § 27
- § 28
- § 29
- § 30
- § 31
- § 32
- § 33
- § 34
- § 35
- § 36
- § 36a
- § 37
010Erster AbschnittEintragung der Umstellung
§ 1
Der Antrag, bei einer Hypothek einen Umstellungsbetrag, der sich auf mehr als eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, in das Grundbuch einzutragen, kann nach dem Ende des Jahres 1964 nur noch gestellt werden, wenn a)ein Verfahren nach § 6 der Vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, in dem über die Umstellung der Hypothek zu entscheiden ist, (Umstellungsverfahren) vor dem Ende des Jahres 1964 eingeleitet, aber noch nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder anderweitig beendet ist oder b)die Voraussetzungen, unter denen die Umstellung der Hypothek sich nach § 2 Nr. 4 der Vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz richtet, vorliegen und seit dem Ende des Jahres, in dem sie eingetreten sind, nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.
§ 2
§ 3
Nach dem Ende des Jahres 1965 darf bei einer Hypothek ein Umstellungsbetrag, der sich auf mehr als eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, in das Grundbuch nur eingetragen werden, wenn a)zur Zeit der Eintragung bei der Hypothek ein Umstellungsschutzvermerk eingetragen ist oder b)ein nach § 1 Buchstabe b zulässiger Eintragungsantrag gestellt worden ist.
§ 4
- November 1965 nicht erledigt wird. Ist in einem Verfahren über einen Antrag des in § 1 bezeichneten Inhalts oder in einem vor dem Ende des Jahres 1964 eingeleiteten Umstellungsverfahren ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anhängig und wird über das Rechtsmittel oder den Antrag vor dem
- November 1965 nicht entschieden, so hat das Gericht das Grundbuchamt um die Eintragung eines Umstellungsschutzvermerkes für den Fall zu ersuchen, daß ein solcher Vermerk bei der Hypothek noch nicht eingetragen ist.
Ein Antrag auf Eintragung eines Umstellungsschutzvermerkes darf nicht aus dem Grund zurückgewiesen werden, weil er vor Erledigung eines Eintragungsantrags des in § 1 bezeichneten Inhalts für den Fall der Zurückweisung dieses Antrags gestellt worden ist. Wird vor Erledigung eines Eintragungsantrags des in § 1 bezeichneten Inhalts ein Antrag auf Eintragung eines Umstellungsbetrages, der sich auf eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, gestellt, so wird der spätere Antrag erst erledigt, wenn auf den ersten Antrag der Umstellungsbetrag eingetragen oder der erste Antrag rechtskräftig zurückgewiesen worden oder anderweitig erledigt ist.
§ 5
§ 6
Zur Eintragung oder Löschung des Umstellungsschutzvermerkes bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, bedarf es nicht der Vorlegung des Briefs. Die Eintragung und die Löschung werden auf dem Brief nicht vermerkt.
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10(1) Hat die dem Gläubiger zustehende Hypothek sich auf Grund des § 7 Abs.
1 vermindert, so kann der Gläubiger verlangen, daß der Eigentümer ihm in Höhe der Verminderung eine weitere Hypothek an nächstbereiter Rangstelle bestellt. Ist ein anderer als derjenige, der bei Eintritt der Verminderung der Hypothek Eigentümer gewesen ist, Eigentümer des Grundstücks, so kann jedoch der Anspruch nur geltend gemacht werden a)im Falle des Erwerbes durch Gesamtrechtsnachfolge oder b)im Falle des Erwerbes durch Einzelrechtsnachfolge mittels Rechtsgeschäfts, wenn in dem nach § 892 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebenden Zeitpunkt der Erwerber das Bestehen des Anspruchs kannte oder die Verminderung der Hypothek noch nicht eingetreten war.
§ 11
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Grundschulden und Rentenschulden sowie auf Pfandrechte an Bahneinheiten und auf Schiffshypotheken entsprechend anzuwenden, jedoch gilt § 8 Abs. 3 für Schiffshypotheken nicht.
§ 12Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Reallasten entsprechend anzuwenden.
Im übrigen gelten auch für Reallasten die §§ 5 und 6 der Vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz.
§ 13
020Zweiter AbschnittUmstellungsgrundschulden
§ 14
§ 15
Ist der Übergang einer eingetragenen Umstellungsgrundschuld auf den Eigentümer im Grundbuch nicht eingetragen und ist die Eintragung bis zum Ende des Jahres 1964 nicht beantragt worden oder eine Verfügung, durch die der Eintragungsantrag zurückgewiesen ist, rechtskräftig geworden, so erlischt die Umstellungsgrundschuld, soweit sie nicht vorher erloschen ist. Die Umstellungsgrundschuld kann von Amts wegen im Grundbuch gelöscht werden. Die Löschung der Umstellungsgrundschuld ist kostenfrei.
§ 16
Eine im Grundbuch nicht eingetragene Umstellungsgrundschuld, die auf den Eigentümer übergegangen ist, erlischt, wenn der in § 14 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Antrag nicht bis zum Ende des Jahres 1964 gestellt worden ist oder eine Verfügung, durch die der Antrag zurückgewiesen ist, rechtskräftig geworden ist.
§ 17
Ein durch Rangrücktritt der Umstellungsgrundschuld dem vortretenden Recht eingeräumter Rang geht nicht dadurch verloren, daß die Umstellungsgrundschuld erlischt.
030Dritter AbschnittLöschung umgestellter Grundpfandrechte und Schiffshypotheken
§ 18
§ 19
Die Vorschriften des § 18 gelten sinngemäß für eine umgestellte Rentenschuld oder Reallast, deren Jahresleistung 15 Euro nicht übersteigt.
§ 20
Die Vorschriften des § 18 gelten für eine umgestellte Schiffshypothek, deren Geldbetrag 3.000 Euro nicht übersteigt, entsprechend mit der Maßgabe, daß statt auf den § 29 und den § 35 Abs. 1 und 2 der Grundbuchordnung auf die §§ 37 und 41 der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 360) verwiesen wird.
040Vierter Abschnitt
§ 21
-
050Fünfter AbschnittAbgeltungshypotheken und Abgeltungslasten
§ 22
Nach dem Ende des Jahres 1964 darf eine Abgeltungshypothek (§ 8 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 - Reichsgesetzbl. I S. 503) nicht mehr in das Grundbuch eingetragen werden.
§ 23Abgeltungslasten (§ 2 Abs.
2 der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 - Reichsgesetzbl. I S. 501) erlöschen mit dem Ende des Jahres 1964, soweit sie nicht vorher erloschen sind.
§ 24
§ 25
Die Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen wird nicht dadurch berührt, daß die Abgeltungslast oder die Abgeltungshypothek nach den Vorschriften dieses Abschnitts erlischt.
060Sechster AbschnittZusätzliche Vorschriften des Grundbuchrechts
§ 26
§ 26aEintragungen im Zusammenhang mit der Einführung des Euro
- Januar 1999 bis zum
- Dezember 2001 der Antrag des Grundstückseigentümers oder des Gläubigers oder Inhabers des sonstigen Rechts oder Vermerks, dem die Zustimmung des anderen Teils beizufügen ist; der Antrag und die Zustimmung bedürfen nicht der in § 29 der Grundbuchordnung vorgesehenen Form. Nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitraum kann das Grundbuchamt die Umstellung von Amts wegen bei der nächsten anstehenden Eintragung im Grundbuchblatt vornehmen. Es hat die Umstellung einzutragen, wenn sie vom Eigentümer oder vom eingetragenen Gläubiger oder Inhaber des Rechts oder Vermerks beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn bei dem Recht oder Vermerk eine Eintragung mit Ausnahme der Löschung vorzunehmen ist oder das Recht oder der Vermerk auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen wird und die Umstellung beantragt wird. In den Fällen der Sätze 2 bis 4 bedarf es nicht der Vorlage eines für das Recht erteilten Briefs; die Eintragung wird auf dem Brief nicht vermerkt, es sei denn, der Vermerk wird ausdrücklich beantragt.
§ 27
-
§ 28
(weggefallen)-
§ 29
-
§ 30
-
§ 31
(weggefallen)
§ 32
Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften für die dem Grundbuchamt obliegenden Verrichtungen andere Behörden als die Amtsgerichte zuständig sind, bleiben die Bestimmungen, wonach die Abänderung einer Entscheidung des Grundbuchamts zunächst bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist, unberührt.
070Siebenter Abschnitt
§ 33
-
080Achter Abschnitt
§ 34
090Neunter AbschnittSchlußbestimmungen
§ 35
Die Vorschriften des Ersten, des Zweiten, des Dritten und des Vierten Abschnitts gelten nicht im Saarland.
§ 36
(weggefallen)
§ 36a
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten nur die §§ 18 bis 20 und 22 bis 26a, § 18 Abs. 2 Satz 2 jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines Umrechnungsbetrages von einer Deutschen Mark zu zehn Reichsmark der Umrechnungssatz von einer Deutschen Mark zu zwei Reichsmark oder Mark der Deutschen Demokratischen Republik tritt, und die §§ 22 bis 25 mit der Maßgabe, daß das Jahr 1964 durch das Jahr 1995 ersetzt wird. Die Verjährung am 9. Juli 1995 noch nicht verjährter Forderungen aus Abgeltungsdarlehen (§ 25) ist gehemmt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Datum festzulegen, zu dem die Hemmung nach Satz 2 endet.
§ 37
Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten Kalendermonats nach der Verkündung in Kraft, jedoch § 21 Nr. 4 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375).