Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Gemeinsame Agrarpolitik in Deutschland, um EU-Vorschriften und nationale Direktzahlungen sowie Konditionalitäten umzusetzen.
Für wen: Betriebsinhaber, die Direktzahlungen beantragen; Mitglieder von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor sowie Antragsteller im Hopfen- und Weinsektor.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht
- Paragraphen
- 18
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Umsetzung von EU-Vorschriften zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem.
- Die Durchführung von Direktzahlungen und Konditionalitäten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik.
- Die Kommunikation zwischen Behörden und Betriebsinhabern, vorwiegend elektronisch.
- Das Kontrollsystem für Anträge und die damit verbundenen Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betriebsinhaber, die Direktzahlungen beantragen.
- Mitglieder von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor sowie Antragsteller im Hopfen- und Weinsektor.
Was sind die Eckpunkte?
- Anträge auf Direktzahlungen müssen in einem einzigen Sammelantrag pro Betriebsinhaber gestellt werden.
- Der Sammelantrag muss bis zum 15. Mai eines jeden Jahres eingereicht werden.
- Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem umfasst ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, ein geodatenbasiertes Antragssystem, ein Flächenmonitoringsystem (ab 1. Januar 2024), ein System zur Identifizierung von Betriebsinhabern und ein Kontroll- und Sanktionssystem.
- Bei Verstößen gegen Fördervoraussetzungen können Direktzahlungen gekürzt, Sanktionen verhängt oder Betriebsinhaber für maximal drei aufeinanderfolgende Jahre von Direktzahlungen ausgeschlossen werden, wobei Ausnahmen bei höherer Gewalt oder geringfügigen Verstößen möglich sind.
Verwaltungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (18)
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Anwendbare Rechtsvorschriften
- § 3 Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem
- § 4 Kommunikation zwischen zuständiger Behörde und Betriebsinhaber
- § 5 Sammelantrag
- § 6 Fristen
- § 7 Betriebsnummer
- § 8 Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers
- § 9 Kontrollsystem
- § 10 Kontrollstichproben
- § 11 Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse
- § 12 Aufrechnung
- § 13 Obergrenzen
- § 14 Ausnahmen
- § 15 Antragsablehnung bei Verhinderung der Kontrolle
- § 16 Befugnis zur Übermittlung von Daten
- § 17 Verordnungsermächtigungen
- § 18 Inkrafttreten
010Kapitel 1Anwendungsbereich, Kommunikation
010010Abschnitt 1Anwendungsbereich
§ 1Anwendungsbereich
Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) aufhebt, in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieses Rechtsaktes und zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union und der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich a)der finanziellen Unterstützung durch die Europäische Union, die den Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse gewährt werden kann, soweit die Vergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 2 betroffen ist,b)der Beihilfezahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor, soweit die Vergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1, Angaben im Sammelantrag nach § 5 oder Meldungen an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung betroffen sind,c)der flächenbezogenen Zahlungen im Weinsektor, soweit Angaben im Sammelantrag nach § 5, die Vergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1, das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen oder die Durchführung von Kontrollen betroffen sind, sowied)der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor.
§ 2Anwendbare Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes, mit den Maßgaben, dass 1.nur die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung von Vergünstigungen beziehen, anwendbar sind,2.Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften stets der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, es sei denn, sie werden von Landesregierungen oder obersten Landesbehörden erlassen,3.Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften auch erlassen werden können, um die Unionsregelung und dieses Gesetz sachgerecht durchzuführen, einschließlich der Wahrnehmung der in der Unionsregelung enthaltenen Wahlmöglichkeiten für die Mitgliedstaaten, soweit die Ausübung der Wahlmöglichkeiten für die Durchführung der Unionsregelung und dieses Gesetzes sachdienlich ist, es sei denn, in diesem Gesetz ist etwas anderes geregelt.
§ 3Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem
Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Unionsregelung umfasst 1.ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen,2.ein geodatenbasiertes Antragssystem und gegebenenfalls ein tierbezogenes Antragssystem,3.spätestens ab dem 1. Januar 2024 ein Flächenmonitoringsystem,4.ein System zur Identifizierung von Betriebsinhabern und5.ein Kontroll- und Sanktionssystem.
010020Abschnitt 2Kommunikation
§ 4Kommunikation zwischen zuständiger Behörde und Betriebsinhaber
020Kapitel 2Antrag
§ 5Sammelantrag
§ 6Fristen
§ 7Betriebsnummer
§ 8Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jede Veränderung anzuzeigen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Sammelantrag übereinstimmen.
030Kapitel 3Kontrollverfahren
§ 9Kontrollsystem
§ 10Kontrollstichproben
Für die stichprobenartigen Kontrollen vor Ort gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 zieht die zuständige Behörde eine Stichprobe aus der Grundgesamtheit der Betriebsinhaber. Die Stichprobe umfasst einen Zufallsanteil, der eine repräsentative Fehlerquote gewährleistet, und einen risikobasierten Anteil, der sich auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko bezieht.
040Kapitel 4Entscheidungsverfahren
§ 11Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse
§ 12Aufrechnung
Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften können noch ausstehende Rückforderungen infolge von Kürzungen gemäß § 11 Absatz 1 sowie Forderungen aufgrund von Sanktionen nach § 11 Absatz 2 gegen etwaige künftige Zahlungen, die von der für die Forderung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an den betroffenen Betriebsinhaber zu leisten sind, gegenüber diesem Betriebsinhaber aufgerechnet werden.
§ 13Obergrenzen
§ 14Ausnahmen
§ 15Antragsablehnung bei Verhinderung der Kontrolle
Ein Antrag auf die jeweilige Direktzahlung wird abgelehnt, wenn der Betriebsinhaber, die vertretungsberechtigten Personen oder Organe, die Arbeitnehmer oder sonstige im Betrieb mitarbeitende Personen die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindern. Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.
050Kapitel 5Datenaustausch
§ 16Befugnis zur Übermittlung von Daten
- März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164) einschließlich der entsprechenden Bundesstatistiken sowie2.zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur nach § 5 des Geodatenzugangsgesetzes vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, sowie der entsprechenden Gesetze der Länder.
L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist,bb)auf dem Gebiet der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, undcc)auf dem Gebiet der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten im Rahmen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.
November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, und2.soweit schutzwürdige Interessen des Betriebsinhabers nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an Forschung, Planung, Monitoring und Evaluierung das Geheimhaltungsinteresse des Betriebsinhabers überwiegt.
- Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom
- November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert wurde.
060Kapitel 6Verordnungsermächtigung
§ 17Verordnungsermächtigungen
Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19),8.die Durchführung von Regelungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union einschließlich der Erfassung der wirtschaftlich Begünstigten und Auftragnehmer,9.die Durchführung der Regelungen zum neuen, echten oder aktiven Betriebsinhaber,10.die elektronische Kommunikation nach § 4,11.die Einführung eines automatischen Antragssystems,12.die Nachweis- und Meldepflichten des Betriebsinhabers sowie13.die Zuständigkeit der jeweiligen Länder in den Fällen, in denen Betriebsteile eines Betriebsinhabers in mehreren Ländern liegen.