Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung, Import und Transport von Wasserstoff*
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz soll den Auf- und Ausbau der Infrastruktur für Wasserstoff beschleunigen und vereinfachen. Es dient dazu, die Wasserstoffwirtschaft voranzutreiben und die Versorgung mit Wasserstoff sicherzustellen, um die nationalen Klimaschutzziele zu erreichen.
Für wen: Betreiber und Errichter von Anlagen und Leitungen zur Wasserstoffinfrastruktur; Öffentliche Auftraggeber und Unternehmen, die öffentliche Aufträge oder Konzessionen für Wasserstoffprojekte vergeben.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Immobilien- und Baurecht
- Paragraphen
- 10
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zulassung von Anlagen und Leitungen für die Erzeugung, Speicherung, den Import und Transport von Wasserstoff.
- Die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für diese Anlagen und Leitungen.
- Die Berücksichtigung des überragenden öffentlichen Interesses an diesen Projekten.
- Beschleunigte Verfahren für die Vergabe und Nachprüfung öffentlicher Aufträge.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber und Errichter von Anlagen und Leitungen zur Wasserstoffinfrastruktur.
- Öffentliche Auftraggeber und Unternehmen, die öffentliche Aufträge oder Konzessionen für Wasserstoffprojekte vergeben.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Errichtung oder der Betrieb von Wasserstoffanlagen und -leitungen liegt bis zum Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.
- Der UVP-Bericht für Anlagen oder Leitungen muss ausschließlich elektronisch vorgelegt werden.
- Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und Konzessionen können beschleunigt werden, wenn sie vor dem 1. Januar 2030 beginnen.
- Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies erfordern.
Immobilien- und Baurecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (10)
- § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
- § 2 Anwendungsbereich
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 4 Überragendes öffentliches Interesse
- § 5 Maßgabe für § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 6 Beschleunigtes Vergabeverfahren
- § 7 Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren
- § 8 Rechtsbehelfe
- § 9 Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverw
- § 10 Übergangsregelungen
L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist,–Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom
- Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist,–Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl.
L 216 vom 20.8.2009, S. 76; L 192 vom 21.7.2022, S. 36), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 (ABl. L, 2023/2510, 16.11.2023) geändert worden ist,–Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 (ABl. L, 2023/2497, 16.11.2023) geändert worden ist,–Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65;
L 410 vom 18.11.2021, S. 200; L 192 vom 21.7.2022, S. 39; L, 2023/90063, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023) geändert worden ist,–Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023) geändert worden ist. (+++ Textnachweis ab: 2.4.2026 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2023/2413 (CELEX Nr: 32023L2413) EWGRL 665/89 (CELEX Nr: 32089L0665) EWGRL 13/92 (CELEX Nr: 32092L0013) EGRL 81/2009 (CELEX Nr: 32081L0081) EURL 23/2014 (CELEX Nr: 32014L0023) EURL 24/2014 (CELEX Nr: 32014L0024) EURL 25/2014 (CELEX Nr: 32014L0025) +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 29.3.2025 I Nr. 84 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 9 dieses G am 2.4.2026 in Kraft.
Inhaltsübersicht§ 1Zweck und Ziel des Gesetzes§ 2Anwendungsbereich§ 3Begriffsbestimmungen§ 4Überragendes öffentliches Interesse§ 5Maßgabe für § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung§ 6Beschleunigtes Vergabeverfahren§ 7Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren§ 8Rechtsbehelfe§ 9Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts§ 10Übergangsregelungen
§ 1Zweck und Ziel des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Auf- und Ausbau einer Infrastruktur für die Erzeugung, die Speicherung, den Import und den Transport von Wasserstoff. Dieses Gesetz soll insbesondere zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele einen zentralen Beitrag zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft leisten. Ziel ist es, die Versorgung mit Wasserstoff sicherzustellen.
§ 2Anwendungsbereich
Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, oder im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz ausgewiesen worden ist.
§ 3Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist: 1.„Anlage zum Import von Ammoniak“ eine Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem Ammoniak und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,2.„Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern“ eine Anlage zur Einfuhr von flüssigen organischen Wasserstoffträgern und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung oder Lagerung,3.„Anlage zum Import von Methanol“ eine Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem Methanol und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,4.„Anlage zum Import von Wasserstoff“ eine Anlage zur Einfuhr von Wasserstoff und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,5.„Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs“ eine Anlage, die mittels Einsatzes von Strom aus erneuerbaren Quellen und entsprechend der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung vom 18.
Oktober 2023 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten der Europäischen Union gasförmige, flüssige oder feste synthetische Kraftstoffe herstellt,6.„Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen“ eine Anlage, die aus Rest- und Abfallstoffen nach der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung vom 18. Oktober 2024 Wasserstoff produziert,7.„Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff“ eine Anlage, welche den Druck, die Reinheit oder den Aggregatzustand von Wasserstoff ändert,8.„Anlage zur Speicherung von Wasserstoff“ a)eine Anlage, die der oberirdischen Speicherung von Wasserstoff dient, oderb)eine Anlage, die zum Zweck der unterirdischen Speicherung von Wasserstoff und von Gasen zur Speicherung von Wasserstoff neu zu errichten oder umzurüsten ist,9.„dazugehörige Nebenanlage“ eine Nebenanlage, die dem Betrieb einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 12, 15 bis 18 dient, einschließlich Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- oder Entlastungsstationen sowie Regel- oder Messanlagen,10.„Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff“ eine Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff durch elektrolytische Umwandlung von Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff,11.„flüssiger organischer Wasserstoffträger“ eine organische Verbindung, die Wasserstoff mittels einer chemischen Reaktion aufnehmen und wieder abgeben kann,12.„Verdichter“ eine Anlage zur Komprimierung von Wasserstoff auf ein höheres Druckniveau zur Herstellung der Transportfähigkeit von Wasserstoff.
§ 4Überragendes öffentliches Interesse
- Oktober 2033 über die Wirkung und die Notwendigkeit des Fortbestandes der Regelungen des Absatzes
- Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, sollen diese vorgeschlagen werden.
§ 5Maßgabe für § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Abweichend von § 16 Absatz 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Vorhabenträger für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 den UVP-Bericht ausschließlich elektronisch vorzulegen.
§ 6Beschleunigtes Vergabeverfahren
- Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies erfordern. § 97 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist und mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, sofern es Unteraufträge vergibt, nach Satz 1 zu verfahren hat.
§ 7Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren
§ 8Rechtsbehelfe
§ 9Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts
§ 10Übergangsregelungen
- April 2026 geltenden Fassung sowie § 9 dieses Gesetzes sind nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem
- April 2026 zugestellt wird. Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes bezogenen Verwaltungsakt nicht erforderlich, so sind § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d und § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem
- April 2026 geltenden Fassung sowie § 9 dieses Gesetzes nur auf ein Klageverfahren anzuwenden, bei dem der angegriffene Verwaltungsakt ab dem
- April 2026 bekanntgegeben wird.