Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von statistischen Erhebungen im Produzierenden Gewerbe als Bundesstatistik, um Daten über verschiedene Wirtschaftsbereiche zu sammeln.
Was es regelt
- Statistische Erhebungen im Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden, im Verarbeitenden Gewerbe, in der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie im Baugewerbe.
- Die Auswahl der Berichtseinheiten für diese Erhebungen basierend auf Klassifikationen der Wirtschaftszweige.
- Die Art und Häufigkeit der zu erhebenden Daten bei Betrieben und Unternehmen.
- Die Auskunftspflicht für die Teilnahme an diesen Statistiken.
Wen es betrifft
- Betriebe und Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in den genannten Bereichen.
- Inhaber, Leiter und Existenzgründer dieser Betriebe und Unternehmen.
Eckpunkte
- Statistische Erhebungen werden bei Betrieben und Unternehmen durchgeführt, wobei die Anzahl der befragten Einheiten begrenzt ist (z.B. höchstens 68.000 Unternehmen im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe).
- Die Erhebungen umfassen monatliche, vierteljährliche und jährliche Daten zu Themen wie tätige Personen, Arbeitsstunden, Lohn- und Gehaltssummen, Umsatz, Auftragseingang, Auftragsbestand, Produktion und Investitionen.
- Für die Erhebungen besteht grundsätzlich Auskunftspflicht, jedoch mit Ausnahmen für Existenzgründer in den ersten Jahren und Unternehmen mit geringem Umsatz (unter 800.000 Euro).
- Die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2025 gilt für Berichtszeiträume ab dem 1. Januar 2025, mit Übergangsregelungen für bestimmte Erhebungen, die noch die Klassifikation 2008 nutzen.
Gesetzestext
Gesetz über die Statistik im Produzierenden GewerbeNeufNeugefasst durch Bek. v. 21.3.2002 I 1181;Standzuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 354 Überschrift: Buchstabenabkürzung eingef. d
(+++ Textnachweis Geltung ab: 21.3.1980 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 22.12.2025 I Nr. 354 +++)
§ 1
Im Produzierenden Gewerbe, das Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe, Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie Baugewerbe umfasst, werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 1aAuswahl der Berichtseinheiten
Die Auswahl der Berichtseinheiten für die Erhebungen nach diesem Gesetz erfolgt auf Grundlage der Klassifizierungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige. Für Berichtszeiträume ab dem
- Januar 2025 gilt die Klassifikation der Wirtschaftszweige
- Abweichend von Satz 2 gilt für die Erhebungen nach § 4 Buchstabe A Ziffer III, Buchstabe B und C Ziffer I Nummer 2 und Ziffer II für die Berichtszeiträume bis zum Ablauf des
- Dezember 2026 und für die Erhebungen nach den §§ 2 und 3 Buchstabe A Ziffer I und II, § 4 Buchstabe A Ziffer I und II, Buchstabe C Ziffer I Nummer 1, § 6 Buchstabe A und § 6a Buchstabe A für die Berichtszeiträume bis zum Ablauf des
- Dezember 2027 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008.
0101. AbschnittBergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe
§ 2Erhebungen bei Betrieben
Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Die Erhebungen erfassen: A.bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen PersonenI.monatlich1.die tätigen Personen,2.die Arbeitsstunden,3.die Lohn- und Gehaltssummen,4.den Umsatz,5.den Auftragseingang,6.den Auftragsbestand,7.die gesamte Produktion,8.die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4, 5 und 6 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;II.jährlichdie Investitionen;B.bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden,I.vierteljährlich1.die gesamte Produktion,2.die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;II.jährlich1.die tätigen Personen,2.die Lohn- und Gehaltssummen,3.den Umsatz,4.die Investitionen.
§ 3Erhebungen bei Unternehmen
Die Erhebungen erfassen A.jährlichim Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden sowie im Verarbeitenden GewerbeI.bei höchstens 13 000 Unternehmen mit zwei und mehr Betrieben1.die tätigen Personen,2.die Lohn- und Gehaltssummen,3.den Umsatz;II.bei höchstens 68 000 Unternehmen1.die Investitionen,2.den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;III.bei höchstens 24 000 Unternehmen1.die tätigen Personen,2.den Umsatz,3.die selbst erstellten Anlagen,4.die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,5.den Material- und Wareneingang,6.die Kosten nach Kostenarten,7.die Umsatzsteuer,8.die Subventionen;bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst;B.alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002,bei höchstens 12 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbesden Material- und Wareneingang nach Arten.
0202. AbschnittBaugewerbe
§ 4Erhebungen bei Betrieben
Die Erhebungen erfassen A.bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -I.monatlich1.die tätigen Personen,2.die Arbeitsstunden,3.die Lohn- und Gehaltssummen,4.den Umsatz,5.den Auftragseingang;II.vierteljährlich1.den Auftragsbestand,2.(weggefallen)III.jährlichden Umsatz für das vorhergehende Jahr;B.bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -jährlichI.für einen Berichtsmonat1.die tätigen Personen,2.die Arbeitsstunden,3.die Lohn- und Gehaltssummen,4.den Umsatz;II.für das vorhergehende Jahrden Umsatz;C.bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei BauträgernI.bei höchstens 14 000 Betrieben1.vierteljährlicha)die tätigen Personen,b)die Arbeitsstunden,c)die Lohn- und Gehaltssummen,d)den Umsatz;2.jährlichfür das vorhergehende Jahrden Umsatz;II.bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden,jährlich1.für ein Berichtsvierteljahra)die tätigen Personen,b)die Arbeitsstunden,c)die Lohn- und Gehaltssummen,d)den Umsatz;2.für das vorhergehende Jahrden Umsatz.
§ 5Erhebungen bei Unternehmen
Die Erhebungen erfassen jährlich I.bei höchstens 35 000 Unternehmen des Baugewerbes1.die tätigen Personen,2.die Lohn- und Gehaltssummen,3.den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,4.die Investitionen,5.den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;II.bei höchstens 12 000 Unternehmen des Baugewerbes1.die tätigen Personen,2.den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,3.die selbst erstellten Anlagen,4.die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,5.den Material- und Wareneingang,6.die Kosten nach Kostenarten,7.die Umsatzsteuer,8.die Subventionen;bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.
0303. AbschnittEnergieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
§ 6Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung
Die Erhebungen erfassen A.monatlichbei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1 100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen 1.die tätigen Personen,2.die Arbeitsstunden,3.die Lohn- und Gehaltsummen;der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;B.jährlich I.bei höchstens 3 000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe 1.die Investitionen,2.den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;II.bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen 1.für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile a)die tätigen Personen,b)die Arbeitsstunden,c)die Lohn- und Gehaltsummen,d)den Umsatz,e)die selbst erstellten Anlagen,f)die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,g)den Materialverbrauch und Wareneinsatz,h)die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;2.für die Unternehmen a)den Material- und Wareneingang,b)die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,c)die Umsatzsteuer,d)die Subventionen,e)die Abgabe von Wasser,f)den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;3.für die fachlichen Unternehmensteile a)die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,b)die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;III.bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.
§ 6a
Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von UmweltverschmutzungenDie Erhebungen erfassen A.monatlichbei den Betrieben der Wasserversorgung von höchstens 500 Unternehmen der Wasserversorgung sowie den Betrieben der Wasserversorgung aller anderen Unternehmen 1.die tätigen Personen,2.die Arbeitsstunden,3.die Lohn- und Gehaltsummen;der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;B.jährlich I.bei höchstens 7 000 Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe 1.die Investitionen,2.den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern,3.die tätigen Personen für die Betriebe der Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen;der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;II.bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen 1.für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile a)die tätigen Personen,b)die Arbeitsstunden,c)die Lohn- und Gehaltsummen,d)den Umsatz,e)die selbst erstellten Anlagen,f)die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,g)den Materialverbrauch und Wareneinsatz,h)die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;2.für die Unternehmen a)den Material- und Wareneingang,b)die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,c)die Umsatzsteuer,d)die Subventionen,e)die Abgabe von Wasser,f)den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;3.für die fachlichen Unternehmensteile a)die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,b)die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile.
0404. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 7Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale, Unternehmens- und Betriebsbegriff
§ 8Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen, sofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden,2.zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichtszeiträume zu verlängern.
§ 9Auskunftspflicht
§ 10Übermittlungsregelung
§ 11Erhebung und Aufbereitung
§ 12
(weggefallen)
§ 13
(Änderung von Rechtsvorschriften)-
§ 14
(Außerkraftsetzung bestehender Vorschriften)-
(XXXX) §§ 15 und 16(weggefallen)
§ 17
(Inkrafttreten des Gesetzes, Übergangsregelung)-