Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, welche Sachverhalte im Immobilienbereich nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtig sind. Sie bestimmt, wann bestimmte Vorgänge im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften den Behörden gemeldet werden müssen, um Geldwäsche zu verhindern.
Was es regelt
- Meldepflichten bei Erwerbsvorgängen nach dem Grunderwerbsteuergesetz.
- Sachverhalte, die einen Bezug zu Risikostaaten oder Sanktionslisten aufweisen.
- Auffälligkeiten im Zusammenhang mit beteiligten Personen, wirtschaftlich Berechtigten, Stellvertretungen, Preisgestaltung oder Zahlungsmodalitäten.
- Die Verordnung begründet keine eigenständigen Pflichten zur Ermittlung von Tatsachen, die eine Meldepflicht begründen können.
Wen es betrifft
- Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 des Geldwäschegesetzes (z.B. Notare, Immobilienmakler).
- Am Erwerbsvorgang Beteiligte (Vertragspartner, Vertragsparteien, für diese auftretende Personen) und wirtschaftlich Berechtigte.
Eckpunkte
- Meldepflicht besteht, wenn ein Beteiligter oder wirtschaftlich Berechtigter aus einem Hochrisikostaat stammt oder einen engen Bezug dazu hat.
- Meldepflicht besteht, wenn ein Beteiligter oder wirtschaftlich Berechtigter auf Sanktionslisten steht.
- Meldepflicht besteht, wenn Angaben zur Identität nicht richtig oder vollständig sind oder Mitwirkungspflichten nicht erfüllt werden.
- Meldepflicht besteht, wenn die Gegenleistung in bar, Gold, Platin, Edelsteinen oder Kryptowerten von über 10.000 Euro erbracht wird oder über ein Bankkonto in einem Risikostaat erfolgt.
- Meldepflicht besteht, wenn der Preis um mehr als 25 Prozent vom Verkehrswert abweicht oder Zahlungen von über 20.000 Euro von oder an Dritte erfolgen, die nicht am Erwerbsvorgang beteiligt sind.
- Meldepflicht besteht, wenn ein Geschäftsgegenstand innerhalb von zwei Jahren zu einem erheblich abweichenden Preis weiterveräußert wird oder innerhalb von drei Jahren an den vorherigen Eigentümer zurückveräußert wird, ohne nachvollziehbaren Grund.
Gesetzestext
verordnung-ImmobilienVerordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im ImmobilienbereichStandGeändert durch Art. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 13
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2020 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 43 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe d des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 1Regelungsbereich
Diese Verordnung bestimmt in den §§ 3 bis 6 Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 des Geldwäschegesetzes stets nach § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes zu melden sind. Sie begründet für diese Verpflichteten keine eigenständigen Pflichten zur Ermittlung von Tatsachen, die eine Meldepflicht begründen können.
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Rechtsverordnung sind 1.Verpflichtete: Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 des Geldwäschegesetzes;2.am Erwerbsvorgang Beteiligte: Die Vertragspartner des Verpflichteten, die Vertragsparteien des Erwerbsvorgangs nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes sowie die für diese auftretenden Personen;3.wirtschaftlich Berechtigte: Wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 des Geldwäschegesetzes;4.Geschäftsgegenstände: Grundstücke oder Gesellschaftsanteile, auf die sich Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes beziehen;5.Drittstaaten: Solche nach § 1 Absatz 17 des Geldwäschegesetzes;6.Erwerbsvorgänge: Rechtsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes einschließlich deren Vorbereitung.
§ 3Meldepflichten wegen eines Bezugs zu Risikostaaten oder Sanktionslisten
- Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73) ermittelten Drittstaat mit hohem Risiko, der im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom
- Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, oder2.einem sonstigen Staat, der in den jeweils aktuellen Informationsberichten „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“ und „Jurisdictions under Increased Monitoring“ der Financial Action Task Force als Staat mit strategischen Mängeln eingestuft wird.
§ 4Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten
§ 5Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Stellvertretung
Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem Erwerbsvorgang Beteiligter 1.aufgrund einer Vollmacht handelt, die nicht der Schriftform genügt, und dem Verpflichteten die Vollmacht nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Aufforderung schriftlich nachgewiesen wird,2.eine Vollmachtsurkunde vorlegt, die unecht oder verfälscht ist,3.aufgrund einer Vollmacht handelt, deren Grundverhältnis für den Verpflichteten nicht erkennbar ist, oder4.aufgrund einer Vollmacht handelt, die durch Mitarbeiter der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in einem Staat nach § 3 Absatz 1 beglaubigt wurde.
§ 6Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität
- Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6) oder mittels gleichgestellter Zahlungsmittel im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 4 des Zollverwaltungsgesetzes, sofern der durch diese Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel erbrachte oder zu erbringende Betrag einen Gegenwert von 10 000 Euro überschreitet,c)abweichend von § 16a Absatz 1 des Geldwäschegesetzes mittels Kryptowerten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), sofern der durch die Kryptowerte erbrachte oder zu erbringende Betrag einen Gegenwert von 10 000 Euro überschreitet, oderd)über ein Bankkonto in einem Staat im Sinne des § 3 Absatz 1, es sei denn, die Vertragspartei, die das Bankkonto verwendet, ist in diesem Staat ansässig,2.um mehr als 25 Prozent von dem tatsächlichen Verkehrswert des Geschäftsgegenstandes abweicht, soweit die Differenz nicht auf einer dem Verpflichteten offengelegten unentgeltlichen Zuwendung beruht, es sei denn, die veräußernde Person a)ist Partei kraft Amtes,b)ist ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,c)ist ein im Grundbuch eingetragener und abzulösender Gläubiger oder ein abzulösender Gläubiger, dem nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bei einer Zwangsvollstreckung ein Recht auf Befriedigung aus dem Geschäftsgegenstand gewährt werden würde,d)ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts odere)unterliegt der Aufsicht der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 oder 2 des Geldwäschegesetzes,3.vollständig oder teilweise bereits vor Abschluss des Rechtsgeschäftes erbracht wurde oder erbracht werden soll, es sei denn, a)der erbrachte oder zu erbringende Betrag beträgt nicht mehr als 20 000 Euro oderb)die veräußernde Person ist eine Person im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis e,4.vollständig oder teilweise von einer oder an eine Person erbracht wird oder werden soll, die weder am Erwerbsvorgang Beteiligter noch wirtschaftlich Berechtigter ist, und der erbrachte oder zu erbringende Betrag mehr als 20 000 Euro beträgt, es sei denn, diese Person a)ist Partei kraft Amtes,b)ist Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 oder 12 des Geldwäschegesetzes und die Zahlung erfolgt über ein Anderkonto,c)ist der derzeitige oder frühere Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner einer Vertragspartei des Erwerbsvorgangs,d)ist ein Verwandter ersten Grades, dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner einer Vertragspartei des Erwerbsvorgangs,e)ist ein Verwandter zweiten Grades, dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner einer Vertragspartei des Erwerbsvorgangs,f)ist ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,g)ist ein im Grundbuch eingetragener und abzulösender Gläubiger oder ein abzulösender Gläubiger, dem nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bei einer Zwangsvollstreckung ein Recht auf Befriedigung aus dem Geschäftsgegenstand gewährt werden würde,h)ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oderi)unterliegt der Aufsicht der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes, oder5.vollständig oder teilweise später als ein Jahr nach Stellung des Antrages auf Eintragung beim Grundbuchamt erbracht werden soll, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund besteht.
§ 7Ausnahme von der Meldepflicht
Liegen Tatsachen vor, die die bei den in den §§ 3 bis 6 bestimmten Sachverhalten vorhandenen Anzeichen entkräften, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, oder dass der Erwerbsvorgang im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht, so besteht keine Pflicht zur Meldung. Die Tatsachen, aufgrund derer nach Satz 1 von einer Meldung abgesehen wird, sind nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen. Die Dokumentation ist für Zwecke der aufsichtlichen Prüfung aufzubewahren.
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.