Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters beim Statistischen Bundesamt. Es legt fest, welche Daten von welchen Stellen für dieses Register gesammelt und wie sie verwendet werden dürfen.
Was es regelt
- Die Einrichtung und Pflege eines Statistikregisters beim Statistischen Bundesamt.
- Die Art der Daten, die im Statistikregister gespeichert werden dürfen.
- Die Übermittlung von Daten durch verschiedene Behörden und Kammern an das Statistikregister.
- Die Verwendung von Daten aus dem Statistikregister für statistische Zwecke.
Wen es betrifft
- Einheiten, die in europäischen Unternehmensstatistiken erfasst werden (z.B. Unternehmen, Betriebe).
- Finanzbehörden, die Bundesagentur für Arbeit, Industrie- und Handelskammern, Landesjustizverwaltungen, Handwerkskammern, Berufsverbände und andere Kammern.
Eckpunkte
- Das Statistikregister wird beim Statistischen Bundesamt geführt.
- Es dürfen Angaben wie die Zahl der Beschäftigten, Umsatz, Rechtsform und Wirtschaftszweig gespeichert werden.
- Finanzbehörden übermitteln jährlich auf Anforderung Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen und anderen Steuerpflichtigen.
- Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt Daten von Betrieben, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, einschließlich der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
- Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern übermitteln Daten ihrer Kammerzugehörigen.
- Die Deutsche Bundesbank übermittelt und erhält ebenfalls Daten für statistische Zwecke.
Gesetzestext
Gesetz über den Aufbau und die Führung eines StatistikregistersStand
(+++ Textnachweis ab: 24.6.1998 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EWGV 2186/93 (CELEX Nr: 393R216) +++)
§ 1
- November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, folgende Angaben gespeichert werden:1.Angaben nach Anhang VIII zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom
- Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1225 (ABl. L 269 vom 28.7.2021, S. 58) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,2.Zahl der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse,3.Umsatz,4.Beziehungen zu anderen Einheiten,5.Eintragung in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes, Art der ausgeübten Tätigkeit, Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister, Kennzeichen zur Identifikation aus den Gewerbeanzeigen, Zugehörigkeit zu einer Organschaft,6.Geokoordinate,7.Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich der Kontaktdaten,8.Kennzeichnung der Statistiken, in die die Einheit einbezogen ist,9.Datum der Aufnahme in das Statistikregister.Die genannten Angaben dürfen auch zu administrativen Einheiten gespeichert werden. Zu Unternehmen darf über die in Satz 2 genannten Angaben hinaus die Kennzeichnung der bestimmenden rechtlichen Einheit im Unternehmen gespeichert werden. Zu Unternehmensgruppen darf auch die Kennzeichnung der deutschen Entscheidungseinheit in der Unternehmensgruppe gespeichert werden. Für jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben.
§ 2
- Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom
- Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen verwendet werden: 1.Dauer der Steuerpflicht,2.Rechtsform,3.Wirtschaftszweig,4.Zugehörigkeit zu einer Organschaft,5.steuerbare Umsätze ohne Einfuhrumsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe,6.Steuernummer, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,7.Gemeindeschlüssel.Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen: 1.Name oder Firma,2.Anschrift,3.Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
§ 2a
Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt an das Statistische Bundesamt für Organgesellschaften und Organträger nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes folgende Angaben: 1.Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,2.Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,3.Name oder Firma sowie Anschrift,4.Rechtsform,5.Kennzeichnung als Organträger oder Organgesellschaft,6.bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers sowie Angaben zum Beginn und zum Ende der Eingliederung in die Organschaft.Das Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an die statistischen Ämter der Länder für deren Zuständigkeitsbereich.
§ 3
§ 4
Die Industrie- und Handelskammern übermitteln von den Kammerzugehörigen ihres Bezirks nach § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern folgende Angaben: 1.Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel, 2.wirtschaftliche Haupttätigkeit und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige), 3.Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Haupttätigkeit gemäß dem Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit in der Gewerbeanmeldung, 4.Zeitpunkt der endgültigen Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit, 5.Ort und Nummer der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister bei Hauptniederlassungen und bei Zweigniederlassungen, 6.Kennzeichen zur Identifikation (Kammer- und Identnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen, 7.zusätzlich bei den Hauptniederlassungen: Rechtsform, Nummer des Finanzamts und Steuernummer, 8.zusätzlich bei den gewerblichen Niederlassungen, Betriebsstätten und Verkaufsstellen: die Angaben der Hauptniederlassung zu den Nummern 1 und 6, zur Rechtsform (Nummer 7) sowie über die Zugehörigkeit zu einem anderen Kammerbezirk.
§ 4a
§ 5
Die Handwerkskammern übermitteln von den Kammerzugehörigen ihres Bezirks folgende Angaben: 1.Name oder Firma, bei rechtsfähigen Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts die Bezeichnung, unter der sie das Handwerk oder das handwerksähnliche Gewerbe betreiben, sowie Anschrift der gewerblichen Hauptniederlassung einschließlich Gemeindeschlüssel,2.Rechtsform,3.Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes,4.für Handwerksbetriebe gemäß § 1 der Handwerksordnung: Eintragungsgrund nach den §§ 7 und 119 der Handwerksordnung,5.Zeitpunkt der Löschung in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes,6.für Handwerksbetriebe nach § 1 und § 18 Absatz 2 Satz 1 der Handwerksordnung: zu betreibendes Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke; für Betriebe eines handwerksähnlichen Gewerbes gemäß § 18 Absatz 2 Satz 2 der Handwerksordnung: zu betreibendes handwerksähnliches Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer handwerksähnlicher Gewerbe diese Gewerbe,7.Nummer des Finanzamts und Steuernummer,8.Kennzeichen zur Identifikation (Kammer- und Identnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.
§ 6
Soweit es für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters erforderlich ist, übermitteln Berufsverbände und nicht in den §§ 4 und 5 genannte Kammern von ihren Mitgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 auf Anforderung einmalig oder in mehrjährigen Abständen folgende Angaben: 1.Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,2.Rechtsform,3.Art der Tätigkeit.
§ 7
§ 8
§ 9
Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Voraussetzungen des § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllen, auf Anforderung für ausschließlich statistische Zwecke Angaben aus dem Statistikregister zu folgenden Merkmalen für örtliche Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) in ihrem Zuständigkeitsbereich übermitteln: 1.wirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige),2.Zahl der tätigen Personen und der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse,3.Gemeindeschlüssel, Straße und Hausnummer.Die Angaben zu Straße und Hausnummer nach Satz 1 Nummer 3 dürfen nur zur Zuordnung der örtlichen Einheiten zu kleinräumigen Gliederungen verwendet werden. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen.