Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern*
Kurz gesagt
Dieses Gesetz soll den Ausbau von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern beschleunigen und vereinfachen. Es schafft rechtliche Rahmenbedingungen, um die Nutzung erneuerbarer Wärme und Kälte zu fördern und die Klimaschutzziele zu erreichen.
Was es regelt
- Die Zulassung für den Bau, Betrieb oder die Änderung von Geothermieanlagen (tief und oberflächennah), Wärmepumpen, Wärmespeichern und Wärmeleitungen.
- Die Einstufung dieser Anlagen als von überragendem öffentlichem Interesse bis 2045.
- Duldungspflichten für Grundstückseigentümer bei seismischen Explorationen zur Ermittlung des Geothermiepotenzials.
- Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren sowie Enteignungsverfahren für Wärmeleitungen.
Wen es betrifft
- Betreiber und Planer von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmespeichern und Wärmeleitungen.
- Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, die für seismische Explorationen benötigt werden.
Eckpunkte
- Anlagen zur Geothermie, Wärmepumpen, Wärmespeicher und Wärmeleitungen sind bis 2045 von überragendem öffentlichem Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.
- Für diese Anlagen besteht ein öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn von Maßnahmen.
- Grundstückseigentümer müssen seismische Explorationen dulden, erhalten aber Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile.
- Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zulassungsentscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung.
- Oberverwaltungsgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über Streitigkeiten bei Tiefengeothermieanlagen, Wärmepumpen mit mindestens 500 Kilowatt thermischer Leistung und Wärmeleitungen.
Gesetzestext
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und WärmespeichernDieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäische
(+++ Textnachweis ab: 23.12.2025 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2023/2413 (CELEX Nr: 32023L2413) +++)
§ 1Zweck und Ziel des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Ausbau einer Infrastruktur für die Aufsuchung, die Gewinnung sowie die Nutzung von Geothermie sowie für den Ausbau von Wärmepumpen sowie von Wärmespeichern. Dieses Gesetz soll einen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, zur Versorgungssicherheit und zur Ausschöpfung des vorhandenen geothermischen Potenzials leisten, um die sichere und umweltverträgliche Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung treibhausgasneutraler Wärme und Kälte sicherzustellen.
§ 2Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen, seismischen Explorationen und Bohrungen: 1.einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie,2.einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie,3.einer Wärmepumpe,4.eines Wärmespeichers,5.einer Wärmeleitung.
§ 3Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist: 1.„Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie“ eine Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme aus einer oder mehreren Bohrungen ab einer Teufe von über 400 Metern,2.„Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie“ eine Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme mit oder ohne Bohrungen, sofern diese eine Teufe von bis zu 400 Metern nicht übersteigt,3.„Erdwärme“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist,4.„Wärmespeicher“ ein Wärmespeicher im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 21 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in der jeweils geltenden Fassung,5.„Wärmeleitung“ eine Rohrleitungsanlage zur Beförderung von Dampf, Wasser oder Wassergemischen zur Wärmeversorgung.
§ 4Überragendes öffentliches Interesse
Die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage nach § 2 liegen bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 1 ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden.
§ 5Vorzeitiger Beginn
Für eine Anlage nach § 2 besteht ein öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 57b Absatz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom
- August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
- Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6(zukünftig in Kraft) (+++ § 6: Tritt gem.
Art. 10 Abs. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 348 am 22.06.2026 in Kraft +++)
§ 7Duldungspflichten
§ 8Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignungsverfahren für Wärmeleitungen
- März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom
- November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen, bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vom
- Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörde, sofern nach den §§ 7 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Besteht eine solche Verpflichtung nicht, so bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung durch diese Behörde. § 65 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist anzuwenden. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die zuständige Behörde die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Wärmeleitungen durch Planfeststellung zulassen.
§ 9Rechtsbehelfe
§ 10Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte
§ 11Übergangsregelungen
- Dezember 2025 begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden. Ein Verfahrensschritt des Verwaltungsverfahrens, der vor dem
- Dezember 2025 begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht abgeschlossen werden, wenn er nach diesem Gesetz entfallen kann.
- Juni 2026 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden. Ein Verfahrensschritt, der vor dem
- Juni 2026 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
- Dezember 2025 geltenden Fassung sowie § 10 sind nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf die Anlage bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem
- Dezember 2025 zugestellt wird. Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf die Anlage bezogenen Verwaltungsakt nicht erforderlich, so ist § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem
- Dezember 2025 geltenden Fassung sowie § 10 nur auf Klageverfahren anzuwenden, bei denen der Verwaltungsakt ab dem
- Dezember 2025 bekanntgegeben wird.