Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz passt vorübergehend Vorschriften des Sanierungs- und Insolvenzrechts an, um die Folgen von Krisen, insbesondere der COVID-19-Pandemie, abzumildern. Es setzt die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags unter bestimmten Bedingungen aus und regelt die Folgen dieser Aussetzung.
Was es regelt
- Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen und natürliche Personen.
- Die Folgen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, insbesondere bezüglich Zahlungen und Kreditgewährungen.
- Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Gläubigeranträgen.
- Die Anpassung von Prognose- und Planungszeiträumen im Insolvenzrecht.
Wen es betrifft
- Unternehmen und natürliche Personen, die von Insolvenzreife betroffen sind.
- Geschäftsleiter von Schuldnern.
- Gläubiger und Kreditgeber.
Eckpunkte
- Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags war bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie beruhte und Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestanden.
- Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 war nur die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung ausgesetzt.
- Vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 war die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für Geschäftsleiter ausgesetzt, wenn ein Antrag auf staatliche Hilfen gestellt wurde.
- Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und die Rückgewähr neuer Kredite im Aussetzungszeitraum gelten als nicht gläubigerbenachteiligend.
- In bestimmten Zeiträumen (z.B. 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 und 9. November 2022 bis 31. Dezember 2023) wird anstelle eines Zeitraums von zwölf Monaten ein Zeitraum von vier Monaten für die Prognose bei Überschuldung zugrunde gelegt.
- Die Höchstfrist für die Antragstellung bei Überschuldung wurde vom 9. November 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2023 von sechs auf acht Wochen verlängert.
Gesetzestext
Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von KrisenfolgenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.3.2020 +++)
§ 1Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
- September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am
- Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem
- März 2020 und dem
- September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
- Oktober 2020 bis zum
- Dezember 2020 ist allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt.
- Januar 2021 bis zum
- April 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Maßgabe des Absatzes 1 für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom
- November 2020 bis zum
- Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, gilt Satz 1 auch für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.
§ 2Folgen der Aussetzung
- September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend; dies gilt auch für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nicht aber deren Besicherung; § 39 Absatz 1 Nummer 5 und § 44a der Insolvenzordnung finden insoweit in Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, die bis zum
- September 2023 beantragt wurden, keine Anwendung;3.sind Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen;4.sind Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar; dies gilt nicht, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind. Entsprechendes gilt für a)Leistungen an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber;b)Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners;c)die Bestellung einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht werthaltiger ist;d)die Verkürzung von Zahlungszielen;e)(weggefallen)5.gelten die bis zum
- März 2022 erfolgten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von bis zum
- Februar 2021 gewährten Stundungen als nicht gläubigerbenachteiligend, sofern über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren bis zum Ablauf des
- Februar 2021 noch nicht eröffnet worden ist.
§ 3Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen
Bei zwischen dem
- März 2020 und dem
- Juni 2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am
- März 2020 vorlag.
§ 4Prognose- und Planungszeiträume
- Januar 2021 und dem
- Dezember 2021 anstelle des Zeitraums von zwölf Monaten ein Zeitraum von vier Monaten zugrunde zu legen, wenn die Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Dies wird vermutet, wenn 1.der Schuldner am
- Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war,2.der Schuldner in dem letzten, vor dem
- Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und3.der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.
- November 2022 bis einschließlich
- Dezember 2023 tritt an die Stelle des in 1.§ 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung genannten Zeitraums von zwölf Monaten,2.§ 270a Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung genannten Zeitraums von sechs Monaten und3.§ 50 Absatz 2 Nummer 2 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes genannten Zeitraums von sechs Monatenein Zeitraum von vier Monaten. Satz 1 gilt auch, wenn vor dem
- November 2022 eine Überschuldung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung vorlag, es sei denn, dass der für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung bereits verstrichen ist.
§ 4aHöchstfrist für die Antragstellung bei Überschuldung
In dem Zeitraum vom
- November 2022 bis einschließlich
- Dezember 2023 tritt an die Stelle des in § 15a Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung genannten Zeitraums von sechs Wochen ein Zeitraum von acht Wochen.
§ 5Anwendung des bisherigen Rechts
- Januar 2021 und dem
- Dezember 2021 beantragt werden, sind, soweit in den folgenden Absätzen und § 6 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 270 bis 285 der Insolvenzordnung in der bis zum
- Dezember 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist.
- Dezember 2019 weder zahlungsunfähig noch überschuldet war,2.der Schuldner in dem letzten vor dem
- Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und3.der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.Satz 1 gilt entsprechend, wenn die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zu bescheinigenden Voraussetzungen zwar nicht oder nicht vollständig vorliegen, aus der Bescheinigung jedoch hervorgeht, dass aufgrund von Besonderheiten, die im Schuldner oder in der Branche, der er angehört, begründet sind oder aufgrund sonstiger Umstände oder Verhältnisse, dennoch davon ausgegangen werden kann, dass die Insolvenzreife auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist.
§ 6Erleichterter Zugang zum Schutzschirmverfahren
Die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners steht der Anwendung des § 270b der Insolvenzordnung in der bis zum
- Dezember 2020 geltenden Fassung bei einem zwischen dem
- Januar 2021 und dem
- Dezember 2021 gestellten Insolvenzantrag nicht entgegen, wenn in der Bescheinigung nach § 270b Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung in der bis zum
- Dezember 2020 geltenden Fassung auch bestätigt wird, dass 1.der Schuldner am
- Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war,2.der Schuldner in dem letzten, vor dem
- Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und3.der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.Satz 1 gilt entsprechend, wenn die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zu bescheinigenden Voraussetzungen zwar nicht oder nicht vollständig vorliegen, aus der Bescheinigung jedoch hervorgeht, dass aufgrund von Besonderheiten, die im Schuldner oder in der Branche, der er angehört, begründet sind oder aufgrund sonstiger Umstände oder Verhältnisse, dennoch davon ausgegangen werden kann, dass die Zahlungsunfähigkeit auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. § 5 Absatz 7 gilt entsprechend.
§ 7Sicherstellung der Gläubigergleichbehandlung bei Stützungsmaßnahmen anlässlich der COVID-19-Pandemie
Der Umstand, dass Forderungen im Zusammenhang mit staatlichen Leistungen stehen, die im Rahmen von staatlichen Programmen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie gewährt wurden, ist für sich allein kein geeignetes Kriterium für die Einbeziehung in den Restrukturierungsplan nach § 8 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes oder die Abgrenzung der Gruppen nach § 9 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes oder § 222 der Insolvenzordnung. Staatliche Leistungen im Sinne von Satz 1 sind sämtliche Finanzhilfen einschließlich der Gewährung von Darlehen und die Übernahme einer Bürgschaft, einer Garantie oder eine sonstige Übernahme des Ausfallrisikos bezüglich von Forderungen Dritter, die durch öffentliche Anstalten, Körperschaften oder Rechtsträgern öffentlicher Sondervermögen sowie im Mehrheitsbesitz des Bundes, der Länder oder der Kommunen stehenden Rechtsträger gewährt werden. Soweit im Rahmen einer staatlichen Leistung das Ausfallrisiko übernommen worden ist, ist die besicherte Forderung als eine Forderung anzusehen, die nach Satz 1 im Zusammenhang mit staatlichen Leistungen steht.