Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt steuerliche Maßnahmen für deutsche Unternehmen, die im Ausland investieren, indem es unter bestimmten Bedingungen die Bildung steuerfreier Rücklagen und den Abzug ausländischer Verluste ermöglicht. Es soll die deutsche Wirtschaft bei Auslandsinvestitionen unterstützen.
Für wen: Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln; Unbeschränkt Steuerpflichtige, die an ausländischen Kapitalgesellschaften beteiligt sind oder Betriebstätten im Ausland haben.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 10
- Gerichtsentscheidungen
- 7
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 2 (5) · § 5 (3) · § 8 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bildung steuerfreier Rücklagen bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in ausländische Gesellschaften, Betriebe oder Betriebstätten.
- Den Abzug ausländischer Verluste bei Doppelbesteuerungsabkommen.
- Die Bildung steuerfreier Rücklagen für Verluste von ausländischen Tochtergesellschaften.
- Die Anwendung dieser Regelungen für die Gewerbesteuer.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln.
- Unbeschränkt Steuerpflichtige, die an ausländischen Kapitalgesellschaften beteiligt sind oder Betriebstätten im Ausland haben.
Was sind die Eckpunkte?
- Steuerpflichtige können eine steuerfreie Rücklage bilden, wenn sie abnutzbare Wirtschaftsgüter in ausländische Gesellschaften, Betriebe oder Betriebstätten überführen, bis zur Höhe des entstandenen Gewinns.
- Diese Rücklage muss ab dem fünften auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr jährlich mit mindestens einem Fünftel gewinnerhöhend aufgelöst werden.
- Für Verluste ausländischer Tochtergesellschaften kann eine steuerfreie Rücklage gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige mindestens zu 50 Prozent (oder 25 Prozent in Entwicklungsländern) beteiligt ist.
- Die Bildung und Auflösung der Rücklagen muss in der Buchführung verfolgbar sein.
- Die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte im Ausland muss hauptsächlich die Herstellung oder Lieferung von Waren (außer Waffen), die Gewinnung von Bodenschätzen oder gewerbliche Leistungen zum Gegenstand haben.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
§ 1
Steuerfreie Rücklage bei Überführung bestimmter
Wirtschaftsgüter in Gesellschaften, Betriebe oder Betriebstätten im Ausland
Bei einer durch die Verhältnisse im ausländischen Staat bedingten Umwandlung einer Personengesellschaft, eines Betriebs oder einer Betriebstätte im Ausland in eine Kapitalgesellschaft entfällt die vorzeitige gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage in Höhe des Betrags oder Teilbetrags, der dem Verhältnis zwischen der Beteiligung des Steuerpflichtigen an dieser Kapitalgesellschaft und seinem Anteil an der Personengesellschaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte vor der Umwandlung entspricht. Nach der Umwandlung gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß. Erfüllt die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte im Ausland nicht mehr die Voraussetzungen des § 5, so ist die steuerfreie Rücklage in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen.
§ 2Ausländische Verluste bei Doppelbesteuerungsabkommen
Soweit der Verlust dabei nicht ausgeglichen wird, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10d des Einkommensteuergesetzes der Verlustabzug zulässig. Der nach Satz 1 abgezogene Betrag ist, soweit sich in einem der folgenden Veranlagungszeiträume bei den nach diesem Abkommen zu befreienden Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit aus in diesem ausländischen Staat belegenen Betriebstätten insgesamt ein positiver Betrag ergibt, in dem betreffenden Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte wieder hinzuzurechnen. Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß nach den für ihn geltenden Vorschriften des ausländischen Staates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht beansprucht werden kann.
§ 3
Steuerfreie Rücklage für Verluste von ausländischen
Tochtergesellschaften
Die Rücklage darf für das Wirtschaftsjahr des Steuerpflichtigen, in dem der Verlust der ausländischen Tochtergesellschaft entstanden ist, bis zur Höhe des Teils des Verlustes gebildet werden, der dem Verhältnis der neu erworbenen Anteile zum Nennkapital dieser Gesellschaft entspricht; sie ist zu vermindern um den Betrag, in dessen Höhe der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr ihrer Bildung auf die neu erworbenen Anteile an der ausländischen Tochtergesellschaft eine Teilwertabschreibung vornimmt. Die Rücklage darf den Betrag nicht übersteigen, mit dem die neu erworbenen Anteile in der Steuerbilanz angesetzt sind.
§ 4
-
§ 5Gemeinsame Voraussetzungen
Voraussetzung für die Anwendung der §§ 1 bis 3 ist, daß die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte im Ausland ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen. Soweit die Bewirkung gewerblicher Leistungen im Betrieb von Handelsschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr besteht, ist weitere Voraussetzung, daß das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder die von ihm bestimmte Stelle die verkehrspolitische Förderungswürdigkeit bestätigt.
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 3 F. ab 1981-12-22 +++)
§ 6Gewerbesteuer
Die Vorschriften der §§ 1, 3 und 4 gelten auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.
§ 6: Früher § 5 gem. Art. 33 Nr. 5 G v. 22.12.1981 I 1523 mWv 30.12.1981 Kursivdruck: Vgl. Fußnote zu § 4
§ 7Ermächtigung
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen, die Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 8Anwendungsbereich
- August 1969 (BGBl. I S. 1214) ist auf Anteile an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die vor dem
- Januar 1982 erworben werden.
- Dezember 1981 beginnt; für Wirtschaftsjahre, die vor dem
- Januar 1982 beginnen, sind § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1214) anzuwenden.
§ 9Anwendung im Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 10Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.