Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung legt fest, wer als Arbeitnehmer gilt, was als Arbeitslohn anzusehen ist und welche Aufzeichnungen Arbeitgeber über den Arbeitslohn ihrer Mitarbeiter führen müssen. Sie regelt detailliert die Pflichten zur Lohnbuchhaltung und zur Meldung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung.
Für wen: Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis stehen oder standen und Arbeitslohn beziehen; Arbeitgeber, die Personen in öffentlichem oder privatem Dienst beschäftigen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 8
- Gerichtsentscheidungen
- 36
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 2 (23) · § 1 (12) · § 3 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition von Arbeitnehmern und Dienstverhältnissen.
- Die genaue Bestimmung dessen, was zum Arbeitslohn zählt, einschließlich zukünftiger und früherer Dienstverhältnisse sowie bestimmter Sachbezüge und Zuwendungen.
- Die detaillierten Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber im Lohnkonto jedes Arbeitnehmers.
- Besondere Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis stehen oder standen und Arbeitslohn beziehen.
- Arbeitgeber, die Personen in öffentlichem oder privatem Dienst beschäftigen.
Was sind die Eckpunkte?
- Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn eine Person dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft schuldet und dessen Weisungen folgt.
- Arbeitslohn sind alle Einnahmen aus dem Dienstverhältnis, unabhängig von Bezeichnung oder Form, einschließlich Einnahmen aus künftigen oder früheren Dienstverhältnissen und bestimmten Absicherungen.
- Arbeitgeber müssen für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto führen, in dem persönliche Daten, Besteuerungsmerkmale und alle Lohnabrechnungsdetails, wie Barlohn, Sachbezüge und einbehaltene Lohnsteuer, aufgezeichnet werden.
- Arbeitgeber müssen Daten für die Finanzbehörde elektronisch bereitstellen und haben besondere Mitteilungspflichten bei der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere bezüglich steuerfreier, pauschal besteuerter oder individuell besteuerter Beiträge.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
§ 1Arbeitnehmer, Arbeitgeber
§ 2Arbeitslohn
Ist bei einer Zukunftssicherung für mehrere Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen in Form einer Gruppenversicherung oder Pauschalversicherung der für den einzelnen Arbeitnehmer geleistete Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu ermitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl der gesicherten Arbeitnehmer auf diese aufzuteilen. Nicht zum Arbeitslohn gehören Ausgaben, die nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu verschaffen; 4.Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfolger als Ersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden; 5.besondere Zuwendungen, die auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines früheren Dienstverhältnisses gewährt werden, zum Beispiel Zuschüsse im Krankheitsfall; 6.besondere Entlohnungen für Dienste, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, wie Entlohnung für Überstunden, Überschichten, Sonntagsarbeit; 7.Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der Arbeit gewährt werden; 8.Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses.
§ 3
(weggefallen)
§ 4Lohnkonto
Trägt der Arbeitgeber im Falle der Nettolohnzahlung die auf den Arbeitslohn entfallende Steuer selbst, ist in jedem Fall der Bruttoarbeitslohn einzutragen, die nach den Nummern 4 bis 8 gesondert aufzuzeichnenden Beträge sind nicht mitzuzählen;4.steuerfreie Bezüge mit Ausnahme der Vorteile im Sinne des § 3 Nummer 37, 45, 46 und 51 des Einkommensteuergesetzes. Das Betriebsstättenfinanzamt kann zulassen, daß auch andere nach § 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Bezüge nicht angegeben werden, wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt oder wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist;5.Bezüge, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes von der Lohnsteuer freigestellt sind;6.außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes und die davon nach § 39b Abs. 3 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes einbehaltene Lohnsteuer;7.das Vorliegen der Voraussetzungen für den Förderbetrag nach § 100 des Einkommensteuergesetzes;8.Bezüge, die nach den §§ 40 bis 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert worden sind, und die darauf entfallende Lohnsteuer.
Lassen sich in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Beträge nicht ohne weiteres ermitteln, so sind sie in einem Sammelkonto anzuschreiben. Das Sammelkonto muß die folgenden Angaben enthalten: Tag der Zahlung, Zahl der bedachten Arbeitnehmer, Summe der insgesamt gezahlten Bezüge, Höhe der Lohnsteuer sowie Hinweise auf die als Belege zum Sammelkonto aufzubewahrenden Unterlagen, insbesondere Zahlungsnachweise, Bestätigung des Finanzamts über die Zulassung der Lohnsteuerpauschalierung. In den Fällen des § 40a des Einkommensteuergesetzes genügt es, wenn der Arbeitgeber Aufzeichnungen führt, aus denen sich für die einzelnen Arbeitnehmer Name und Anschrift, Dauer der Beschäftigung, Tag der Zahlung, Höhe des Arbeitslohns und in den Fällen des § 40a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes auch die Art der Beschäftigung ergeben.
Sind in den Fällen der Sätze 3 und 4 Bezüge nicht mit dem ermäßigten Kirchensteuersatz besteuert worden, so ist zusätzlich der fehlende Kirchensteuerabzug aufzuzeichnen und auf die als Beleg aufzubewahrende Unterlage hinzuweisen, aus der hervorgeht, daß der Arbeitnehmer keiner Religionsgemeinschaft angehört, für die die Kirchensteuer von den Finanzbehörden erhoben wird.
§ 5Besondere Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
- Januar 2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in einer vor dem
- Januar 2005 geltenden Fassung pauschal besteuert wurde.
§ 6
(aufgehoben)
§ 7
(aufgehoben)
§ 8Anwendungszeitraum
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem
- Dezember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
- Dezember 2006 zufließen.
- Dezember 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden im Falle einer schädlichen Verfügung vor dem
- Januar
- Die Nachversteuerung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro nicht übersteigt.
- Dezember 2024 geltenden Fassung ist für die ab
- Januar 2018 bis
- Dezember 2026 im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten anzuwenden. § 4 Absatz 2a in der am
- Dezember 2025 geltenden Fassung ist für die ab dem
- Januar 2027 im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten anzuwenden.