Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Kurz gesagt

Dieser Staatsvertrag regelt die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen, indem bestimmte Gemeinden von Thüringen nach Sachsen umgegliedert werden. Er legt die rechtlichen und administrativen Folgen dieser Gebietsänderung fest.

Was es regelt

  • Die Ausgliederung spezifischer Gemeinden aus Thüringen und deren Eingliederung in Sachsen.
  • Die Übernahme von Landes- und Kreisrecht sowie die Anpassung von Ortsrecht in den betroffenen Gemeinden.
  • Die Regelung von Rechten, Rechtsverhältnissen und Gerichtsverfahren, die vor Inkrafttreten des Vertrages entstanden sind.
  • Die Übertragung von gemeindlichem Verwaltungsvermögen und die Regelung von Verbindlichkeiten.

Wen es betrifft

  • Den Freistaat Sachsen und das Land Thüringen.
  • Die Gemeinden Stadt Elsterberg, Görschnitz, Langenbach, Stadt Mühltroff, Thierbach, Ebersgrün, Stadt Pausa, Ranspach, Unterreichenau und deren Einwohner.

Eckpunkte

  • Neun Gemeinden werden aus den Landkreisen Greiz, Schleiz und Zeulenroda (Thüringen) ausgegliedert und in den Landkreis Plauen (Sachsen) eingegliedert.
  • Die Grenzen der Gemeinden basieren auf dem Stand vom 3. Oktober 1990, sofern keine späteren Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des Vertrages erfolgten.
  • Ortsrecht der betroffenen Gemeinden bleibt vorerst in Kraft, muss aber bis zum 31. März 1993 an sächsisches Landes- oder Kreisrecht angepasst werden.
  • Fragen des Übergangs sollen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wechsel der Landeszugehörigkeit geregelt werden.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (6)Art 1Art 2Art 3Art 4Art 5Art 6

GrÄndStVtr SN/

1992-02-11BGBl I1993, 215, 216Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land

üringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (+++ Textnachweis ab: 1.4.1992 +++)(+++ Text der Bekanntmachung siehe: GrÄndStVtrSN/

Bek +++) GrÄndStVtr SN/

EingangsformelUm den historischen und kulturellen Verflechtungen von Gemeinden zum Freistaat Sachsen zu entsprechen, schließen der Freistaat Sachsen und das Land

üringen, vertreten durch ihre Ministerpräsidenten, auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom

  1. August 1990 (BGBl. II S. 889) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 3 des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom
  2. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das aufgrund von Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages fortgeltendes Recht ist, folgenden Staatsvertrag: GrÄndStVtr SN/

Art 1

(1)Die nachfolgend aufgeführten Gemeinden werden aus dem Land

üringen ausgegliedert und in den Freistaat Sachsen eingegliedert: 1.aus dem Landkreis Greiz die GemeindenStadt Elsterberg,Görschnitz, 2.aus dem Landkreis Schleiz die GemeindenLangenbach,Stadt Mühltroff,

ierbach, 3.aus dem Landkreis Zeulenroda die GemeindenEbersgrün,Stadt Pausa,Ranspach,Unterreichenau.

(2)Für den Gebietsstand der Gemeinden nach Absatz 1 sind die Grenzen nach dem Stand vom
  1. Oktober 1990 maßgebend, soweit nicht nach diesem Zeitpunkt, aber vor Inkrafttreten dieses Vertrages Gebietsänderungen nach § 12 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom
  2. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) erfolgt sind.
(3)Der bisherige und der neue Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze sind aus der Anlage 1 zu diesem Vertrag ersichtlich. GrÄndStVtr SN/

Art 2(1) Die in Artikel 1 Abs.

1 genannten Gemeinden werden im Freistaat Sachsen zunächst in den Landkreis Plauen aufgenommen.

(2)Mit dem Wechsel der Landeszugehörigkeit treten in diesen Gemeinden sächsisches Landes- und Kreisrecht in Kraft. Das bisher in diesen Gemeinden geltende Recht des Landes

üringen und des jeweiligen Landkreises tritt mit dem Wechsel ihrer Landeszugehörigkeit außer Kraft. Ortsrecht von in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden bleibt - vorbehaltlich besonderer Regelungen - auch in Kraft, wenn es in Widerspruch zu sächsischem Landes- oder Kreisrecht steht; in diesem Falle ist das Ortsrecht bis zum 31. März 1993 anzupassen, zu ersetzen oder aufzuheben.

(3)Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, gelten die bisherigen Vorschriften, soweit in diesem Vertrag und den Anlagen 2 bis 5 nicht im einzelnen besondere Regelungen getroffen werden.
(4)Gerichtsverfahren aus Gemeinden im Sinne des Artikels 1 Abs. 1, die bei den Kreisgerichten Greiz, Schleiz und Zeulenroda und dem Bezirksgericht Gera anhängig sind, gehen bei Inkrafttreten dieses Vertrages auf die Gerichte über, in deren Bezirk die Gemeinden eingegliedert werden. Für rechtshängige Gerichtsverfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
(5)Die verwaltungsmäßige Abwicklung des Wechsels der Straßenbaulasten einschließlich der Fragen der Verkehrssicherungspflicht ist zwischen den beteiligten Straßenbauämtern zu regeln.
(6)Das Land

üringen verpflichtet sich, bis zur Neufestlegung der einwohnerbezogenen Anteile der neuen Bundesländer am Fonds "Deutsche Einheit" sowie am Länderanteil des Umsatzsteueraufkommens nach dem Gebietsstand bei Inkrafttreten dieses Vertrages dem Freistaat Sachsen die auf die Einwohner der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden bezogenen Anteile des Landes

üringen zu überweisen.

(7)Verbindlichkeiten der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden gegenüber dem Land

üringen und ihren bisherigen Landkreisen bleiben unberührt, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind.

(8)Im übrigen werden die Sächsische Staatsregierung und die

üringer Landesregierung dafür Sorge tragen, daß die mit dem Übergang der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wechsel der Landeszugehörigkeit geregelt werden. GrÄndStVtr SN/

Art 3(1) Das in den in Artikel 1 Abs.

1 genannten Gemeinden gelegene gemeindliche Verwaltungsvermögen geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen auf die entsprechenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Freistaat Sachsen über. Im Zusammenhang mit diesem Übergang durchzuführende Rechtshandlungen sind frei von nach Landesrecht zu erhebenden Abgaben und Gebühren.

(2)Die Übertragung von Sparkassenzweigstellen sowie der Übergang von Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Sparkassengeschäft sind zwischen den beteiligten Sparkassen zu vereinbaren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Verbindlichkeiten, die sich für das Land

üringen aus Förderzusagen, Bewilligungsbescheiden und Verpflichtungsermächtigungen ergeben, die vor Inkrafttreten des Vertrages den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden oder ihren Einwohnern erteilt wurden, übernimmt der Freistaat Sachsen, soweit in den Anlagen zum Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, die dort ihren Sitz haben oder sich dort betätigen. Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die genannten Verbindlichkeiten ermittelt und durch eine besondere Vereinbarung nachträglich geregelt werden. GrÄndStVtr SN/

Art 4

Die betroffenen Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wechsel der Landeszugehörigkeit der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden die mit dem Übergang zusammenhängenden Fragen der Verwaltung wie die Übergabe von Akten, Urkunden, Registern und dergleichen durch Vereinbarung zu regeln sowie die für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Die Verpflichtung nach Satz 1 trifft auch sämtliche Landesbehörden einschließlich der Gerichte. GrÄndStVtr SN/

Art 5Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrages.

Ausfertigungen der Anlage 1 (Artikel 1 Abs. 3) werden bei dem Landesvermessungsamt Sachsen, bei dem

üringer Landesverwaltungsamt - Landesvermessungsamt - und bei den Landratsämtern der in den Artikeln 1 und 2 genannten Landkreise aufbewahrt und können von jedermann eingesehen werden. GrÄndStVtr SN/

Art 6(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden unverzüglich ausgetauscht, sobald der Sächsische Landtag und der

üringer Landtag diesem Vertrag durch Gesetz zugestimmt haben.

(2)Die Ratifikationsurkunden und Urschriften dieses Vertrages werden im Staatsarchiv Dresden und im

üringischen Hauptstaatsarchiv in Weimar hinterlegt.

(3)Der Staatsvertrag tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. GrÄndStVtr SN/

SchlußformelFür den Freistaat SachsenFür das Land

üringenStellvertretender MinisterpräsidentInnenminister GrÄndStVtr SN/

Anlage 1(Fundstelle: BGBl. I 1993, 218 - 219) GrÄndStVtr SN/

Anlage 2Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des

üringer Kultusministeriums1.Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, entsprechend den im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des

üringer Kultusministeriums zwischen den betroffenen Schulämtern Schleiz, Greiz und Zeulenroda für

üringen sowie Plauen-Land für Sachsen am

  1. August 1991 getroffenen Festlegungen, die in der Polytechnischen Oberschule Elsterberg, der Polytechnischen Oberschule Mühltroff und der Polytechnischen Oberschule Pausa beschäftigten Lehrer und Erzieher, die sich bis zum
  2. August 1991 gegenüber den zuständigen Schulämtern schriftlich für einen Wechsel in den sächsischen Schuldienst entschieden haben, mit Inkrafttreten diese Vertrages zu übernehmen. Sachsen erhält von

üringen eine Liste dieser Lehrer und Erzieher. 2.Vom Inkrafttreten dieses Vertrages an werden die Aufwendungen bzw. Zuschüsse zu den Kosten des laufenden Schulaufwandes einschließlich technisches und Verwaltungspersonal sowie Lehr- und Lernmittel von sächsischer Seite getragen. 3.Schülertransporte werden vom jeweiligen Schulträger bei Notwendigkeit eingerichtet. Anfallende Kosten für die Beförderung sowie die anteiligen Kosten für Schülerspeisung werden entsprechend der Landeszugehörigkeit der Schüler vom jeweiligen Sachträger entsprechend dem Landesrecht vom Inkrafttreten dieses Vertrages an übernommen. 4.Gewachsene Schuleinzugsbezirke bleiben im Schuljahr 1991/92 erhalten. Veränderungen sind aufgrund von jährlichen Abstimmungen zwischen den betreffenden Schulämtern erstmals zum 1. Mai 1992 zu regeln. Das Recht, Schulen der bisherigen Schuleinzugsbezirke zu besuchen, bleibt im Rahmen der landesrechtlichen Bestimmungen unbenommen. 5.Entsprechend bisheriger Praxis in der Bundesrepublik Deutschland werden keine Gastschulbeiträge für Schüler der vertragschließenden Länder erhoben. GrÄndStVtr SN/

Anlage 3Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und des

üringer Ministeriums für Landwirtschaft und ForstenBereich Landwirtschaft Fördermaßnahmen, für die Haushaltsmittel bereits bewilligt wurden, sind vom Land

üringen bis zur Verwendungsprüfung durchzuführen. Dies gilt auch für eine eventuelle Nachfinanzierung. Nach Abschluß der Verwendungsprüfung sind die abgeschlossenen Akten an den Freistaat Sachsen abzugeben. Das Land

üringen verzichtet auf eine Rückforderung der Fördermittel. Bereich Forsten Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, die für die vom Land

üringen an ihn abzugebenden Waldflächen anteilmäßig entfallenden forstlichen Fach- und Arbeitskräfte zu übernehmen. Grundlage für die Personalübernahme sind die Mittelwerte, die sich aus den Personalschlüsseln des Freistaates Sachsen und des Landes

üringen für Forstpersonal ergeben. Die Festlegung der Liste des zu übernehmenden Personals bleibt einer späteren Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 2 Abs. 8 des Staatsvertrages vorbehalten. GrÄndStVtr SN/

Anlage 4Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung und des

üringer Umweltministeriums1.Die Bereitstellung von Fördermitteln für wasserwirtschaftliche Maßnahmen erfolgt im Rahmen der durch Zuwendungsbescheide festgelegten Fördersummen für 1991 durch das Land

üringen.Dies umfaßt die Bereitstellung von Mitteln aus dem Landeshaushalt sowie aus dem Gemeinschaftswerk "Aufschwung Ost".Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, die für 1992 zugesicherten Fördermittel im Umfang der festgelegten Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe von Artikel 3 Abs. 3 des Vertrages zu übernehmen, ohne einen Haushaltsausgleich mit dem Land

üringen durchzuführen.Die Bereitstellung und Abwicklung von Haushaltsmitteln für Vorhaben, die aus dem Gemeinschaftswerk "Aufschwung Ost" gefördert werden, übernimmt für die betreffenden Maßnahmen vom Jahr 1992 an der Freistaat Sachsen. Die vorhabenbezogene Finanzmittelbereitstellung ist durch Vereinbarung zwischen den Fachministerien beider Länder festzulegen.Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist über die Abgabe zu informieren. 2.Die nachstehend aufgeführten Schutzgebiete werden vom Freistaat Sachsen übernommen, soweit umgegliederte Gebiete betroffen sind:-Landschaftsschutzgebiet "Kuhberg-Steinicht" -Naturschutzgebiet "Steinicht" - einstweilig unter Schutz gestellt Die inhaltlichen und verfahrenstechnischen Arbeiten zur endgültigen Unterschutzstellung sind von den zuständigen Fachbehörden beider Länder in eigener Zuständigkeit weiterzuführen.-Trinkwasserschutzzone III Trinkwassertalsperre Zeulenroda Die sächsischen Behörden erklären die Bereitschaft zur Mitwirkung beim effektiven Trinkwasserschutz im Bereich der Talsperre Zeulenroda. GrÄndStVtr SN/

Anlage 5Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie und des

üringer Ministeriums für Soziales und GesundheitDer Freistaat Sachsen verpflichtet sich, die Arbeitskräfte des Kinderkurheims in Pausa zu übernehmen, sofern sie bei Inkrafttreten des Vertrages im Dienst des Landes

üringen stehen und die Arbeitsverhältnisse über diesen Tag hinaus andauern. Die Festlegung der Liste des zu übernehmenden Personals bleibt einer späteren Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 2 Abs. 8 des Staatsvertrages vorbehalten. GrÄndStVtr SN/

(XXXX)Protokollnotiz zum Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land

üringen über die Änderung der gemeinsamen LandesgrenzeDie hohen vertragschließenden Parteien stimmen darin überein, daß Cunsdorf nur dann Gegenstand dieses Vertrages wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umgliederung (Bürgerbefragung, Gemeindevertretungsbeschluß und vorheriger Abtrennungsbeschluß der Gemeinde Schönbach) bis zum 18. Februar 1992 erfüllt sind.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.