Gesetz über den Bundesgrenzschutz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Heranziehung von Dienstpflichtigen für den Bundesgrenzschutz und legt die damit verbundenen Rechte und Pflichten fest. Es stellt sicher, dass der Bundesgrenzschutz bei Bedarf auf eine Reserve von Polizeivollzugsbeamten zurückgreifen kann.
Für wen: Männer, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und bestimmte Voraussetzungen erfüllen (z.B. einem zum Wehrdienst aufgerufenen Geburtsjahrgang angehören); Frühere Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Paragraphen
- 14
- Gerichtsentscheidungen
- 16
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 51 (2)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bedingungen für die Heranziehung von Dienstpflichtigen zum Bundesgrenzschutz.
- Die Rechte und Pflichten der herangezogenen Personen (Dienstleistende).
- Beginn und Ende der Grenzschutzdienstpflicht.
- Disziplinarmaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Dienstpflicht.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Männer, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und bestimmte Voraussetzungen erfüllen (z.B. einem zum Wehrdienst aufgerufenen Geburtsjahrgang angehören).
- Frühere Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz.
Was sind die Eckpunkte?
- Dienstpflichtige können herangezogen werden, wenn der Bedarf an Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz nicht gedeckt werden kann.
- Die Grenzschutzdienstpflicht beginnt mit der Zustellung des Verpflichtungsbescheides und endet je nach Dienstgrad mit dem Ablauf des Jahres, in dem das 45. oder 60. Lebensjahr vollendet wird.
- Die Dienstpflicht umfasst neben dem Dienst selbst auch die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, Auskünfte zu erteilen und sich auf Tauglichkeit untersuchen zu lassen.
- Dienstleistende haben die Befugnisse und Pflichten von Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (14)
- § 48 Heranziehung von Dienstpflichtigen
- § 49 Der Grenzschutzdienstpflicht unterliegende Personen
- § 50 Beginn und Ende der Grenzschutzdienstpflicht
- § 51 Inhalt der Grenzschutzdienstpflicht
- § 52 Arten des Grenzschutzdienstes, Reserve
- § 53 Zuständigkeit, Verfahren, anwendbare Vorschriften
- § 54 Grenzschutzdienstverhältnis, Gelöbnis
- § 55 Ernennungsbehörde, oberste Dienstbehörde, Vorgesetzte
- § 56 Gehorsamspflicht und Verantwortlichkeit
- § 57 Anträge und Beschwerden
- § 58 Dienstvergehen, Disziplinarmaßnahmen
- § 59 Sonstige anwendbare Vorschriften, Grenzschutzsold
- § 60
- § 61 Ordnungswidrigkeiten
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
010Erster AbschnittAufgaben und Verwendung des Bundesgrenzschutzes
(XXXX) §§ 1 bis 47(weggefallen)
020Zweiter AbschnittBefugnisse des Bundesgrenzschutzes
030Dritter AbschnittSchadensausgleich
040Vierter AbschnittOrganisation
§ 48Heranziehung von Dienstpflichtigen
050Fünfter AbschnittGrenzschutzdienstpflicht
§ 49Der Grenzschutzdienstpflicht unterliegende Personen
§ 50Beginn und Ende der Grenzschutzdienstpflicht
§ 51Inhalt der Grenzschutzdienstpflicht
Die Grenzschutzdienstpflicht umfaßt neben der Verpflichtung, Grenzschutzdienst zu leisten, die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen zu lassen sowie bei der Entlassung oder später zum Gebrauch im Grenzschutzdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und aufzubewahren.
§ 52Arten des Grenzschutzdienstes, Reserve
§ 53Zuständigkeit, Verfahren, anwendbare Vorschriften
§ 54Grenzschutzdienstverhältnis, Gelöbnis
§ 55Ernennungsbehörde, oberste Dienstbehörde, Vorgesetzte
§ 56Gehorsamspflicht und Verantwortlichkeit
§ 57Anträge und Beschwerden
§ 58Dienstvergehen, Disziplinarmaßnahmen
Für die Dienstleistenden gilt § 77 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. Die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften sind auf sie mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1.Disziplinarmaßnahmen sindVerweis,Geldbuße,Herabsetzung der Dienstbezeichnung.2.Der Grenzschutzsold gilt als Dienstbezug im Sinne der §§ 7 und 117 der Bundesdisziplinarordnung; für die Vollstreckung der Geldbuße gelten außerdem § 49 Absatz 1, §§ 51 und 58 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung entsprechend.3.Die Herabsetzung der Dienstbezeichnung darf nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden. Auf sie sind die für die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt geltenden Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung entsprechend anzuwenden.4.An die Stelle des Beisitzers gemäß § 50 Abs. 4 Satz 3 der Bundesdisziplinarordnung tritt ein Dienstleistender, der der Laufbahn des beschuldigten Dienstleistenden angehören soll. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die Beisitzer für die Dauer ihres Grenzschutzdienstes auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat; ein Beisitzer kann auch für mehrere Kammern bestellt werden.
§ 58 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 50 Abs. 2 Satz 3
§ 59Sonstige anwendbare Vorschriften, Grenzschutzsold
§ 60
Rechtsverordnung über Dienstbezeichnungen, Laufbahnen,
Verwendung und BeförderungDie Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Dienstbezeichnungen, die Laufbahnen, die Verwendung und die Beförderung der Dienstleistenden in Anlehnung an die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden Vorschriften. Für die Angehörigen der Grenzschutzreserve können dabei zusätzliche Bestimmungen über das Führen der Dienstbezeichnungen getroffen werden.
§ 61Ordnungswidrigkeiten
060Sechster AbschnittWahrnehmung von Aufgaben durch andere Verwaltungen
(XXXX) §§ 62 bis 74(weggefallen)
070Siebenter AbschnittVorschriften für besondere Fälle
080Achter AbschnittSchluß- und Übergangsvorschriften
Anlage(zu § 59 Abs. 2)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1974, 2152 - 2153GrenzschutzsoldGrenzschutzsoldgruppeDienstbezeichnungTagessatz DM1GrenzjägerMatrose i. BGS5,502GrenztruppjägerVormatrose i. BGS7,--3GrenzoberjägerObermatrose i. BGS7,504GrenzhauptjägerHauptmatrose i. BGS8,505Fahnenjunker i. BGSOberwachtmeister i. BGSHauptwachtmeister i. BGSSeekadett i. BGSMaat i. BGSObermaat i. BGS10,--6Fähnrich i. BGSOberfähnrich i. BGSMeister i. BGSObermeister i. BGSHauptmeister i. BGSFähnrich zur See i. BGSOberfähnrich zur See i. BGSBootsmann i. BGSOberbootsmann i. BGSHauptbootsmann i. BGS11,--7Leutnant i. BGSStabsmeister i. BGSLeutnant zur See i. BGSStabsbootsmann i. BGS12,--8Oberleutnant i. BGSOberstabsmeister i. BGSOberleutnant zur See i. BGSOberstabsbootsmann i. BGS13,--9Hauptmann i. BGSKapitänleutnant i. BGS14,--10Major i. BGSStabsarzt i. BGSKorvettenkapitän i. BGS15,--11Oberstleutnant i. BGSOberstabsarzt i. BGSOberfeldarzt i. BGSFregattenkapitän i. BGS16,--12Oberst i. BGSOberstarzt i. BGS17,--13Brigadegeneral i. BGSGeneralmajor i. BGS19,--