Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und passt verschiedene Gesetze an, die sich mit Lastenausgleich und Wohnungsbau befassen. Es regelt insbesondere die Verwendung von Mitteln des Ausgleichsfonds für den Wohnungsbau und die Wohnraumhilfe.
Was es regelt
- Änderungen am Lastenausgleichsgesetz, Feststellungsgesetz, Währungsausgleichsgesetz und dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz.
- Änderungen am Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland und am Wohnungsbaugesetz für das Saarland.
- Übergangsregelungen für Kriegsschadenrente und Unterhaltshilfe.
- Regelungen zu Kosten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren und zur Amtsdauer von Beisitzern.
Wen es betrifft
- Personen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, insbesondere Kriegsschadenrente oder Unterhaltshilfe.
- Das Saarland und das Bundesausgleichsamt bezüglich der Verwendung von Mitteln für den Wohnungsbau.
Eckpunkte
- Der Präsident des Bundesausgleichsamtes benötigt die Zustimmung des Bundesministers für Wohnungsbau für die Verteilung von Mitteln des Ausgleichsfonds für Eingliederungsdarlehen und Wohnraumhilfe.
- Mittel des Ausgleichsfonds für Wohnraumhilfe im Saarland sind nach einheitlichen Grundsätzen und unter Beachtung der Zwecke des Lastenausgleichsgesetzes einzusetzen.
- Die Bundesregierung kann zinsfreie Darlehen bis zu 13 Millionen Deutsche Mark an Österreich für den Wohnungsbau für deutsche Staatsangehörige in österreichischen Wohnlagern gewähren.
- Die Amtsdauer ehrenamtlicher Beisitzer in Ausgleichs- und Beschwerdeausschüssen wird auf vier Jahre verlängert.
Gesetzestext
Gesetz zur Änderung des LastenausgleichsgesetzesStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1976 +++)
Inhaltsübersicht Artikel I Änderung von Gesetzen Änderung des Lastenausgleichsgesetzes § 1 Änderung des Feststellungsgesetzes § 2 Änderung des Währungsausgleichsgesetzes § 3 Änderung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland § 4 Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland. § 5 Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes § 6 Artikel II Überleitungs- und Schlußvorschriften Übergangsregelung bei der Kriegsschadenrente § 7 Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Klaglosstellung § 8 Amtsdauer der Beisitzer von Ausgleichsausschüssen und Beschwerdeausschüssen § 9 Beihilfen an Vertriebene im Ausland § 10 Kredite zur Räumung von Wohnlagern in Österreich § 11 Erlaß einer Rechtsverordnung § 12 Anwendungszeitpunkt § 13 Anwendung in Berlin § 14 Inkrafttreten § 15
010Art IÄnderung von Gesetzen
§ 1
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes-
§ 2
Änderung des Feststellungsgesetzes-
§ 3
Änderung des Währungsausgleichsgesetzes-
§ 4
Änderung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland-
§ 5Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
Das Gesetz Nr. 696, Wohnungsbaugesetz für das Saarland, vom
- Juli 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1349) wird wie folgt geändert und ergänzt: 1.§ 4 wird wie folgt geändert:a)In Absatz 1 werden hinter den Worten "bestimmt sind," die Worte eingefügt: "sowie die nach dem Lastenausgleichsgesetz für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds". b)In Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "vom
- August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 2.An § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:"
- August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 6.In § 24 wird an Absatz 4 folgender Satz angefügt:"Dies gilt nicht für die für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds." 7.§ 28 wird wie folgt geändert:a)In Absatz 4 Buchstabe b werden die Worte "vom
- August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. b)Folgender Absatz 5 wird angefügt:"
§ 6
Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes-
020Art IIÜberleitungs- und Schlußvorschriften
§ 7Übergangsregelung bei der Kriegsschadenrente
- September 1962 Kriegsschadenrente mit Wirkung vom
- Juni 1961 ab gewährt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.
- Juni 1961 ausgeschieden ist, auf Grund dieses Gesetzes für einen weiteren Zeitraum Unterhaltshilfe auf Zeit zu gewähren wäre, ist bis zum
- Dezember 1962 zur Abgeltung dieses Anspruchs ein Betrag in Höhe des noch nicht verbrauchten Grundbetrags (Abgeltungssumme) zu zahlen. Der Anspruch auf die Abgeltungssumme entsteht am
- Juni 1961 in der Person des Berechtigten oder seiner Angehörigen im Sinne des § 272 Abs. 2 und 3 des Lastenausgleichsgesetzes. Bei Anwendung des § 278a des Lastenausgleichsgesetzes ist die Abgeltungssumme in voller Höhe auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung anzurechnen. Die Gewährung der Abgeltungssumme steht der Gewährung eines Mindesterfüllungsbetrags nach § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes nicht entgegen.
§ 8Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Klaglosstellung
Soweit ein Beteiligter während eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Elften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom
- Juli 1959 (BGBl. I S. 545), des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom
- Juli 1960 (BGBl. I S. 613), des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom
- Juli 1960 (BGBl. I S. 637) oder dieses Gesetzes anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Gewährung von Ausgleichsleistungen dadurch klaglos gestellt wird, daß in Durchführung dieser Gesetze ein Bescheid zu seinen Gunsten erlassen wird oder wenn ein Beteiligter wegen eines solchen Bescheids ein Rechtsmittel zurücknimmt, werden Gerichtskosten nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig gewordene Kostenentscheidungen bleiben unberührt.
§ 9Amtsdauer der Beisitzer von Ausgleichsausschüssen und Beschwerdeausschüssen
Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Ausgleichsausschüssen und in den Beschwerdeausschüssen tätigen ehrenamtlichen Beisitzer wird auf vier Jahre verlängert.
§ 10
(weggefallen)
§ 11Kredite zur Räumung von Wohnlagern in Österreich
Die Bundesregierung wird ermächtigt, der Republik Österreich zum Wohnungsbau für die Unterbringung von deutschen Staatsangehörigen, insbesondere von Vertriebenen und Umsiedlern, die sich noch in österreichischen Wohnlagern befinden, zinsfreie Darlehen bis zum Gesamtbetrag von 13 Millionen Deutsche Mark zu gewähren und vom Rechnungsjahr 1961 ab je nach Baufortschritt auszuzahlen.
§ 12Erlaß einer Rechtsverordnung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Regelung zu treffen, durch die sichergestellt wird, daß Ehegatten, die nach § 38 des Lastenausgleichsgesetzes zusammen veranlagt worden sind, in den Fällen der §§ 55a und 55b des Lastenausgleichsgesetzes nicht benachteiligt werden. Dabei können insbesondere Bestimmungen darüber getroffen werden, was als abgabepflichtiges Vermögen des einzelnen Ehegatten gilt. Außerdem kann zur Vereinfachung bestimmt werden, daß als abgabepflichtiges Vermögen der Ehegatten die Hälfte ihres veranlagten abgabepflichtigen Vermögens gilt, wobei es genügt, wenn die Voraussetzungen der §§ 55a und 55b des Lastenausgleichsgesetzes teils in der Person des einen und teils in der Person des anderen Ehegatten erfüllt sind. § 12 Kursivdruck: Zeitlich überholt
§ 13Anwendungszeitpunkt
- Januar 1959 ab, 3.§ 1 Nr. 1 und Nr. 18 Buchstabe e mit Wirkung vom
- April 1961 ab, 4.§ 1 Nr. 17, Nr. 18 Buchstaben a bis d und f, Nr. 19 bis 34 mit Wirkung vom
- Juni 1961 ab, 5.§ 1 Nr. 4 und 5 mit Wirkung vom
- Juli 1961 ab, 6.§§ 4 und 5 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland (§ 40) ab, 7.§ 6 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (§ 112) ab.
- Juni 1961 die §§ 246, 248, 249, 249a und 358 des Lastenausgleichsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung maßgebend. § 245 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des § 1 Nr. 11 dieses Gesetzes gilt für die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280 und 282 des Lastenausgleichsgesetzes vom
- April 1957 ab.
§ 14Anwendung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 15Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.