Verfahrensordnung für Höfesachen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt das gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten, die landwirtschaftliche Betriebe betreffen, die nach speziellen Höferechtsvorschriften als "Hof" gelten. Es legt fest, wie solche Höfe im Grundbuch eingetragen und verwaltet werden und wie rechtliche Fragen dazu geklärt werden.
Für wen: Eigentümer von landwirtschaftlichen Betrieben in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, die unter die Höfeordnung fallen; Personen, deren Rechte durch Entscheidungen in Höfesachen betroffen sein könnten, wie zum Beispiel Hoferbenberechtigte.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Immobilien- und Baurecht
- Paragraphen
- 20
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anwendung des allgemeinen Verfahrensrechts auf Höfesachen.
- Die Eintragung und Löschung von Höfen und Ehegattenhöfen im Grundbuch.
- Die Mitteilungspflichten des Finanzamtes an das Landwirtschaftsgericht bezüglich des Grundsteuerwerts von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
- Verfahren zur Feststellung der Hofeigenschaft und anderer höferechtlicher Verhältnisse.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Eigentümer von landwirtschaftlichen Betrieben in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, die unter die Höfeordnung fallen.
- Personen, deren Rechte durch Entscheidungen in Höfesachen betroffen sein könnten, wie zum Beispiel Hoferbenberechtigte.
Was sind die Eckpunkte?
- Ein Hof wird auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts im Grundbuch als "Hof gemäß der Höfeordnung" eingetragen.
- Erklärungen, ob eine Besitzung Hof sein soll, müssen öffentlich beglaubigt und gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abgegeben werden.
- Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht Änderungen des Grundsteuerwerts mit, wenn dieser sich um bestimmte Schwellenwerte (z.B. von mindestens 27.000 Euro auf weniger als 27.000 Euro) verändert.
- Nach fünf Jahren ist ein neuer Antrag auf Feststellung nur statthaft, wenn die ursprünglichen Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind.
Immobilien- und Baurecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (20)
- § 1 Verhältnis zum allgemeinen Verfahrensrecht
- § 2 Eintragungsgrundsatz
- § 3 Ersuchensgrundsatz
- § 3a
- § 4 Erklärungen nach den höferechtlichen Vorschriften
- § 5 Vermutung
- § 6 Hofvermerk
- § 7 Besonderes Grundbuchblatt
- § 8 Löschungsersuchen von Amts wegen
- § 9 Benachrichtigung
- § 10 Höfeakten
- § 11 Feststellungsverfahren
- § 12 Abänderung der Entscheidung
- § 13 Zustimmungsverfahren
- § 14 Beschwerdeberechtigung
- § 15 Entscheidung im Zustimmungsverfahren
- § 16 Übergabeverträge
- § 17 Stundungsverfahren
- § 25 Anpassungsverfahren
- § 26 Geltung für Lebenspartner
Das G wurde als Artikel 2 G 7811-6-1-1 vom 29.3.1976 I 881 (HöfeOAndG 2) vom Bundestag beschlossen. Gem. Art. 3 § 8 d. G v. 29.3.1976 I 881 - Gl. Nr. 7811-6-1-1 gilt dieses G in d. Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein; d. G. ist gem. Art. 3 § 9 d. G v. 29.3.1976 I 881 - Gl.Nr. 7811-6-1-1 am 1.7.1976 in Kraft getreten.
§ 1Verhältnis zum allgemeinen Verfahrensrecht
§ 2Eintragungsgrundsatz
§ 3Ersuchensgrundsatz
§ 3a
Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Grundsteuerwert für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser 1.sich von mindestens 27 000 Euro auf weniger als 27 000 Euro verringert hat,2.sich von weniger als 54 000 Euro auf mindestens 54 000 Euro erhöht hat oder3.erstmals ermittelt worden ist und mindestens 54 000 Euro beträgt.Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich.
§ 4Erklärungen nach den höferechtlichen Vorschriften
§ 5Vermutung
Die Eintragung des Hofvermerks begründet die Vermutung, daß die Besitzung die durch den Vermerk ausgewiesene Eigenschaft hat.
§ 6Hofvermerk
§ 7Besonderes Grundbuchblatt
§ 8Löschungsersuchen von Amts wegen
§ 9Benachrichtigung
Von der Eintragung und Löschung eines Hofvermerks sowie von der Abtrennung eines einzelnen Grundstücks (§ 7 Abs. 3) benachrichtigt das Grundbuchamt den Eigentümer, das Gericht und die Genehmigungsbehörde nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.
§ 10Höfeakten
Das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts um Eintragung oder Löschung des Hofvermerks und sonstige höferechtlich erhebliche Vorgänge sind zu einer besonderen Höfeakte zu nehmen, die bei den Grundakten der Hofstelle aufzubewahren ist.
§ 11Feststellungsverfahren
§ 12Abänderung der Entscheidung
§ 13Zustimmungsverfahren
§ 14Beschwerdeberechtigung
Genehmigt das Landwirtschaftsgericht eine Verfügung von Todes wegen, durch die so viele Grundstücke vom Hof abgetrennt werden, daß er nach den höferechtlichen Vorschriften seine Eigenschaft als Hof verliert, so ist von den Hoferbenberechtigten nur der nächstberufene hoferbenberechtigte Abkömmling beschwerdeberechtigt. Diesem steht derjenige Abkömmling gleich, der zulässigerweise durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament als Hoferbe bestimmt ist.
§ 15Entscheidung im Zustimmungsverfahren
§ 16Übergabeverträge
Für die Genehmigung eines Übergabevertrages gelten die Vorschriften der §§ 13 bis 15 sinngemäß.
§ 17Stundungsverfahren
Im Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs (§ 12 Abs. 5 der Höfeordnung) ist § 264 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(XXXX) §§ 18 bis 24(weggefallen)
§ 25Anpassungsverfahren
§ 26Geltung für Lebenspartner
Die für Ehegatten und Ehegattenhöfe geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerhöfe.