Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wie die pauschalierten Bedarfe für existenzsichernde Leistungen, die sogenannte Regelbedarfe, ab dem Jahr 2021 berechnet werden. Es legt fest, welche Ausgaben für verschiedene Haushaltstypen berücksichtigt werden, um diese Bedarfe zu ermitteln.
Für wen: Personen, die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) erhalten; Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld) erhalten.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen.
- Die Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte.
- Die Festlegung der Regelbedarfsstufen für das Zwölfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch.
- Die Höhe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für verschiedene Haushaltstypen und Altersgruppen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) erhalten.
- Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld) erhalten.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Berechnung basiert auf den Verbrauchsausgaben von Einpersonenhaushalten und Familienhaushalten (Paare mit einem minderjährigen Kind).
- Haushalte, die bereits bestimmte Sozialleistungen erhalten haben, werden bei der Bestimmung der Referenzhaushalte grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, sie hatten zusätzlich Erwerbseinkommen.
- Die Regelbedarfsstufe 1 für eine erwachsene Person beträgt 446 Euro ab dem 1. Januar 2021.
- Für Kinder und Jugendliche gibt es gestaffelte Beträge: 283 Euro für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, 309 Euro für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und 373 Euro für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Sozialversicherung
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (9)
- § 1 Grundsatz
- § 2 Zugrundeliegende Haushaltstypen
- § 3 Auszuschließende Haushalte
- § 4 Bestimmung der Referenzhaushalte; Referenzgruppen
- § 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
- § 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
- § 7 Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
- § 8 Regelbedarfsstufen
- § 9 Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
§ 1Grundsatz
§ 2Zugrundeliegende Haushaltstypen
Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde: 1.Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und2Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).Die Familienhaushalte werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert. Die Altersgruppen umfassen die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 3Auszuschließende Haushalte
§ 4Bestimmung der Referenzhaushalte; Referenzgruppen
§ 5Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
§ 6Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
2.Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
- Lebensjahres: Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)118,02 EuroAbteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)36,49 EuroAbteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)13,90 EuroAbteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)12,89 EuroAbteilung 6 (Gesundheitspflege)7,94 EuroAbteilung 7 (Verkehr)23,99 EuroAbteilung 8 (Post und Telekommunikation)26,10 EuroAbteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)43,13 EuroAbteilung 10 (Bildungswesen)1,56 EuroAbteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)6,81 EuroAbteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)10,34 Euro 3.Jugendliche vom Beginn des
- bis zur Vollendung des
- Lebensjahres: Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)160,38 EuroAbteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)43,38 EuroAbteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)19,73 EuroAbteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)16,59 EuroAbteilung 6 (Gesundheitspflege)10,73 EuroAbteilung 7 (Verkehr)22,92 EuroAbteilung 8 (Post und Telekommunikation)26,05 EuroAbteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)38,19 EuroAbteilung 10 (Bildungswesen)0,64 EuroAbteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)10,26 EuroAbteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)14,60 Euro
§ 7Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
- Januar 2021 aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Zeitraum Januar bis Dezember 2018 bis zum Zeitraum Juli 2019 bis Juni
- Die entsprechende Veränderungsrate beträgt 2,57 Prozent.
§ 8Regelbedarfsstufen
Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum
- Januar 2021 1.in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,2.in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede erwachsene Person, die a)in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oderb)nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,3.in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),4.in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des
- bis zur Vollendung des
- Lebensjahres,5.in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
- Lebensjahres und6.in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(+++ Hinweis: Regelbedarfsstufen nach § 8 zum 1.1.2022 vgl. V v. 13.10.2021 I 4674 zum 1.1.2024 vgl. V v. 24.10.2023 I Nr. 287 (bezeichnet als § 8 Abs. 1) zum 1.1.2025 vgl. V v. 18.10.2024 I Nr. 312 (bezeichnet als § 8 Abs. 1) zum 1.1.2026 vgl. Art. 1 V v. 17.10.2025 I Nr. 243 (bezeichnet als § 8 Abs. 1) +++)
§ 9Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
Der Teilbetrag für Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf beläuft sich 1.für das im Kalenderjahr 2021 beginnende erste Schulhalbjahr auf 103 Euro und2.für das im Kalenderjahr 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr auf 51,50 Euro.