Zweiter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Kurz gesagt
Dieser Staatsvertrag regelt die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen, indem die Gemeinde Cunsdorf von Thüringen nach Sachsen umgegliedert wird. Er legt die rechtlichen und finanziellen Folgen dieser Gebietsänderung fest.
Was es regelt
- Die Ausgliederung der Gemeinde Cunsdorf aus dem Freistaat Thüringen und ihre Eingliederung in den Freistaat Sachsen.
- Das Inkrafttreten sächsischen Landes- und Kreisrechts im Umgliederungsgebiet sowie das Außerkrafttreten thüringischen Rechts.
- Die Regelung von Vermögensfragen, Verbindlichkeiten und Fördermaßnahmen zwischen den beiden Freistaaten.
- Die Abwicklung administrativer und verwaltungstechnischer Fragen im Zusammenhang mit der Gebietsänderung.
Wen es betrifft
- Die Freistaaten Sachsen und Thüringen.
- Die Gemeinde Cunsdorf und ihre Einwohner.
- Die Landkreise Greiz und Plauen.
Eckpunkte
- Die Gemeinde Cunsdorf wird aus Thüringen ausgegliedert und in Sachsen eingegliedert (Art 1 Abs. 1).
- Sächsisches Landes- und Kreisrecht tritt im Umgliederungsgebiet in Kraft; thüringisches Recht tritt außer Kraft (Art 2 Abs. 2).
- Ortsrecht, das im Widerspruch zu sächsischem Recht steht, muss bis zum 31. Juli 1994 angepasst, ersetzt oder aufgehoben werden (Art 2 Abs. 2).
- Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Umgliederungsgebiet geht gegen angemessene Entschädigung auf entsprechende sächsische Körperschaften über, außer bei Verwaltungsvermögen der Gemeinde Cunsdorf (Art 3 Abs. 1).
Gesetzestext
GrÄndStVtr SN/
1994-09-22BGBl I1994, 2855Zweiter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (+++ Textnachweis ab: 1.8.1994 +++)(+++ Text der Bekanntmachung siehe: GrÄndStVtrSN/TH2Bek +++) GrÄndStVtr SN/
EingangsformelDer Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen schließen auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom
- August 1990 (BGBl. II S. 889) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
- September 1990 (BGBl. II S. 885) und in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 3 des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom
- Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das aufgrund von Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages fortgeltendes Recht ist, folgenden Staatsvertrag: GrÄndStVtr SN/
Art 1
Art 2
Art 3
Art 4
Die betroffenen Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wechsel der Landeszugehörigkeit des Umgliederungsgebiets die mit dem Übergang zusammenhängenden Fragen der Verwaltung wie die Übergabe von Akten, Urkunden, Registern und dergleichen durch Vereinbarung zu regeln sowie die für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Die Verpflichtung nach Satz 1 trifft auch sämtliche Landesbehörden einschließlich der Gerichte. GrÄndStVtr SN/
Art 5
Für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Thüringer Kultusministeriums sind sich die Vertragsparteien über folgendes einig: 1.Schülerbeförderungen werden vom jeweiligen Schulträger bei Notwendigkeit eingerichtet. Anfallende Kosten für die Beförderung sowie die anteiligen Kosten für Schülerspeisung werden entsprechend der Landeszugehörigkeit der Schüler vom jeweiligen Sachträger entsprechend dem Landesrecht vom Inkrafttreten dieses Vertrages an übernommen. 2.Bestehende Schulbezirke bleiben im Schuljahr 1993/94 erhalten. Ab dem Schuljahr 1994/95 treten die entsprechenden Regelungen des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in Kraft. Das Recht, Schulen der bisherigen Schuleinzugsbezirke zu besuchen, bleibt im Rahmen der landesrechtlichen Bestimmungen unbenommen. 3.Entsprechend bisheriger Praxis in der Bundesrepublik Deutschland werden keine Gastschulbeiträge für Schüler der vertragschließenden Länder erhoben. 4.Der Freistaat Sachsen unterläßt alle Maßnahmen, die geeignet sind, das Recht der Eltern oder sonstiger Sorgeberechtigten auf Wahl eines Kindergartenplatzes in Thüringen zu beeinträchtigen. GrÄndStVtr SN/
Art 6
Für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten sind sich die Vertragsparteien über folgendes einig: 1.Fördermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft, für die Haushaltsmittel bereits bewilligt wurden, sind vom Land Thüringen bis zur Verwendungsprüfung durchzuführen. Dies gilt auch für eine etwaige Nachfinanzierung, längstens jedoch bis zum 1. Juni 1994. Nach Abschluß der Verwendungsprüfung sind die abgeschlossenen Akten an den Freistaat Sachsen abzugeben. 2.Der Freistaat Thüringen verzichtet auf eine Rückforderung der Fördermittel. GrÄndStVtr SN/
Art 7
Für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung und des Thüringer Ministeriums für Umwelt und Landesplanung sind sich die Vertragsparteien über folgendes einig: 1.Die Bereitstellung von Fördermitteln erfolgt im Rahmen der durch Zuwendungsbescheide festgelegte Fördersummen bis zum Tage vor Inkrafttreten des Vertrages durch den Freistaat Thüringen. Ab Inkrafttreten des Vertrages erfolgt die Bereitstellung von Fördermitteln durch den Freistaat Sachsen. Dies umfaßt auch die Bereitstellung von Mitteln aus dem Landeshaushalt. 2.Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, die für 1993 zugesicherten Fördermittel im Umfang der festgelegten Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe von Artikel 3 Abs. 5 des Vertrages zu übernehmen. 3.Ein Haushaltsausgleich mit dem Freistaat Thüringen wird nicht durchgeführt. 4.Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist über die Abgabe zu unterrichten. GrÄndStVtr SN/
Art 8Die Anlage ist Bestandteil des Vertrages.
Ausfertigungen der Anlage (Artikel 1 Abs. 3) werden bei dem Landesvermessungsamt Sachsen, bei dem Thüringer Landesverwaltungsamt und bei den Landratsämtern Greiz und Plauen aufbewahrt und können von jedermann eingesehen werden. GrÄndStVtr SN/
Art 9(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht, sobald der Sächsische Landtag und der Thüringer Landtag diesem Vertrag durch Gesetz zugestimmt haben.
Anlage(Fundstelle: BGBl. I 1994, 2857)