Gesetz über den Bau des Abschnitts Wismar West-Wismar Ost der Bundesautobahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11)
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Bau eines spezifischen Abschnitts der Bundesautobahn A 20, nämlich Wismar West-Wismar Ost, um die Infrastruktur in Deutschland zu verbessern. Es legt fest, dass dieses Bauvorhaben zulässig ist und keine weiteren behördlichen Genehmigungen benötigt.
Was es regelt
- Den Bau der Bundesautobahn A 20 im Abschnitt Wismar West-Wismar Ost (Umgehung Wismar, Bau-km 31,7 - Bau-km 41,8) und die dafür notwendigen Anlagen.
- Die Zulässigkeit der Baumaßnahme und notwendiger Folgemaßnahmen, ohne dass weitere öffentlich-rechtliche Genehmigungen erforderlich sind.
- Die Möglichkeit, den Bauplan unter bestimmten Bedingungen zu ändern oder zu ergänzen.
- Das Enteignungsverfahren und die Entschädigung für Grundstücke, die für den Bau benötigt werden.
Wen es betrifft
- Den Träger der Straßenbaulast, der für den Bau und Betrieb der Autobahn verantwortlich ist.
- Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die für den Bau der Autobahn benötigt werden.
Eckpunkte
- Der Bau erfolgt nach einem Plan, der diesem Gesetz als Anlagen 1 bis 12 beigefügt ist.
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Plan durch Rechtsverordnung ändern oder ergänzen, muss dabei aber die Grundzüge der Planung einhalten.
- Enteignungen sind zulässig, wenn sie für die Ausführung der Bauvorhaben notwendig sind.
- Bei Weigerung des Eigentümers oder Besitzers, ein benötigtes Grundstück zu überlassen, kann die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast in den Besitz einweisen, spätestens sechs Wochen nach Antragseingang.
Gesetzestext
Gesetz über den Bau des Abschnitts Wismar West-Wismar Ost der Bundesautobahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11)Stand
(+++ Textnachweis ab: 20.4.1994 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Zulassung des Vorhabens
§ 2Änderungen und Ergänzungen des Planes
§ 3Enteignungsverfahren, Enteignungsentschädigung, gerichtliches Verfahren
§ 4Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 5Vertreter des Eigentümers
Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück ungeklärt, so hat die kommunale Aufsichtsbehörde der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, in den Fällen der §§ 3 und 4 auf Antrag der Enteignungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Vertreter des Eigentümers zu bestellen. § 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
§ 6Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1Erläuterungsbericht(Inhalt: nicht erfaßter Erläuterungsbericht mit nicht darstellbaren Graphiken und Übersichtskarten, Fundstelle: Anlageband I zum BGBl. I Nr. 22 vom 19.4.1994 I 734, S. 11 - 158)
Anlage 2Übersichtskarte(Inhalt: nicht darstellbare Übersichtskarten, Fundstelle: Anlageband I zum BGBl. I Nr. 22 vom 19.4.1994 I 734, S. 159 - 164)
Anlage 3Übersichtsplan(Inhalt: nicht darstellbarer Übersichtsplan, Fundstelle: Anlageband I zum BGBl. I Nr. 22 vom 19.4.1994 I 734, S. 165 - 166)
Anlage 4Übersichtslageplan und Übersichtshöhenplan(Inhalt: nicht darstellbarer Übersichtslageplan und Übersichtshöhenplan, Fundstelle: Anlageband I zum BGBl. I Nr. 22 vom 19.4.1994 I 734, S. 167 - 168)
Anlage 5Verzeichnis der Bauwerke, Versorgungsleitungen und sonstigen Anlagen (Bauwerksverzeichnis)(Inhalt: nicht erfaßtes Bauwerksverzeichnis, Fundstelle: Anlageband I zum BGBl. I Nr. 22 vom 19.4.1994 I 734, S. 169 - 214)
Anlage 6Querschnitte(Inhalt: nicht darstellbare Querschnittszeichnungen, Fundstelle: Anlageband I zum BGBl. I Nr. 22 vom 19.4.1994 I 734, S. 215 - 219)
Anlage 7Lageplan und Höhenplan(Inhalt: nicht darstellbare Lage- und Höhenpläne, Fundstelle: Anlageband II zum BGBl. I Nr. 22 vom 19.4.1994 I 734, S. 221 - 228)
Anlage 8Versorgungsleitungsplan(Inhalt: nicht darstellbarer Versorgungsleitungsplan - die von dem Plan betroffenen Versorgungsleitungen sind in den Anlagen 5 und 7 enthalten -, Fundstelle: Anlageband II zum BGBl. I Nr. 22 vom 19.4.1994 I 734, S. 229)
Anlage 9Grunderwerbsverzeichnis(Inhalt: nicht erfaßtes Grunderwerbsverzeichnis, Fundstelle: Anlageband II zum BGBl. I Nr. 22 vom 19.4.1994 I 734, S. 231 - 280)
Anlage 10Grunderwerbspläne(Inhalt: nicht darstellbare Grunderwerbspläne, Fundstelle: Anlageband II zum BGBl. I Nr. 22 vom 19.4.1994 I 734, S. 281 - 282)
Anlage 11Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung(Inhalt: nicht erfaßter Erläuterungsbericht mit nicht darstellbaren Graphiken und Plänen, Fundstelle: Anlageband III zum BGBl. I Nr. 22 vom 19.4.1994 I 734, S. 283 - 378)
Anlage 12Schalltechnische Untersuchung(Inhalt: nicht erfaßter Erläuterungsbericht mit nicht darstellbaren Übersichtslageplänen, Fundstelle: Anlageband III zum BGBl. I Nr. 22 vom 19.4.1994 I 734, S. 379 - 396)