Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Verwaltung des "ERP-Sondervermögens", welches für den Wiederaufbau und die Förderung der deutschen Wirtschaft nach dem Abkommen mit den USA von 1949 bestimmt ist. Es legt fest, wie dieses spezielle Vermögen zu handhaben ist, getrennt vom sonstigen Bundesvermögen.
Was es regelt
- Die Verwaltung des ERP-Sondervermögens durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
- Die ausschließliche Zweckbestimmung des Sondervermögens für den Wiederaufbau und die Förderung der deutschen Wirtschaft.
- Die Trennung des Sondervermögens vom übrigen Vermögen des Bundes und die Haftungsregelungen.
- Die Grundsätze für die Vergabe von Mitteln aus dem Sondervermögen, wie Darlehen und Zuschüsse.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium der Finanzen.
- Personen und Organisationen, die Mittel aus dem ERP-Sondervermögen erhalten oder verwalten.
Eckpunkte
- Das Sondervermögen muss in seinem Bestand erhalten bleiben und nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet werden.
- Mittel werden in der Regel als verzinsliche Darlehen vergeben, in Ausnahmefällen auch als unverzinsliche Darlehen oder verlorene Zuschüsse.
- Alle Einnahmen und Ausgaben werden jährlich in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der durch Gesetz festgestellt wird.
- Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens; das Sondervermögen haftet nicht für sonstige Verbindlichkeiten des Bundes.
Gesetzestext
Gesetz über die Verwaltung des ERP-SondervermögensAufhG aufgeh. durch Art. 4 Satz 2 G v. 26.6.2007 I 1160 mWv 30.6.2007 Im Saarland eingeführt am 1.9.1957 durch § 1 Nr. 35 V v. 26.8.1957 I 1255
(+++ Textnachweis Geltung ab: 21. 3.1975 +++)
§ 1
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie verwaltet die in Artikel III des Gesetzes betreffend das Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom
- Dezember 1949 vom
- Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 9) bezeichneten Vermögenswerte der Bundesrepublik Deutschland als Sondervermögen des Bundes unter dem Namen "ERP-Sondervermögen".
§ 2
Das Sondervermögen dient ausschließlich dem Wiederaufbau und der Förderung der deutschen Wirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 10).
§ 3Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.
Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens bestimmt sich nach dem Sitz der obersten Verwaltungsstelle.
§ 4
§ 5(1) Das Sondervermögen soll in seinem Bestand erhalten bleiben.
Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten.
§ 6
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit es zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden für das Sondervermögen oder zur Durchführung der Zweckbestimmung des Sondervermögens (§ 2) zweckmäßig erscheint, im Rahmen der Sondervermögensverwaltung abgeschlossene Verträge zum Nachteil des Sondervermögens im Vertragswege aufheben oder ändern sowie Zahlungsverbindlichkeiten stunden, niederschlagen oder erlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Hauptleihinstitute allgemein zur Stundung von Zins- und Tilgungsraten oder zur Änderung der Tilgungspläne gegenüber den Kreditnehmern ermächtigen.
§ 7
Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden für jedes Rechnungsjahr vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Die Einnahmen sind nach den hauptsächlichsten Quellen, die Ausgaben nach den hauptsächlichsten Verwendungszwecken gesondert anzugeben. Der Wirtschaftsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
§ 8
Die in dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens vorgesehenen Ausgabemittel sind insoweit übertragbar, als die tatsächlich aufgekommenen Einnahmen nicht verwendet sind.
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
§ 14Die Bundeshaushaltsordnung vom 19.
August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 (BGBl. I S. 1447), ist auch auf das Sondervermögen anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt.
§ 15
Auf die Verpflichtungen des Sondervermögens, Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 16
Die Durchführung dieses Gesetzes erfolgt im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien.
§ 17
-
§ 18§§ 2, 5 Abs.
5 sowie §§ 7, 8 und 9 dieses Gesetzes treten am 1. April 1954 in Kraft.