Gesetz zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerken
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung eines Vertrages zwischen Deutschland und Österreich zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen. Es legt fest, wie solche österreichischen Titel in Deutschland vollstreckbar gemacht werden können und umgekehrt.
Was es regelt
- Die Vollstreckbarerklärung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden aus Österreich in Deutschland.
- Die Zuständigkeit der Gerichte für diese Vollstreckbarerklärungen.
- Das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung und mögliche Einwendungen dagegen.
- Die Aufhebung oder Abänderung einer bereits erteilten Vollstreckbarerklärung.
Wen es betrifft
- Gläubiger und Schuldner, die gerichtliche Entscheidungen, Vergleiche oder öffentliche Urkunden aus Deutschland oder Österreich grenzüberschreitend vollstrecken wollen.
- Deutsche Amts- und Landgerichte, die für die Vollstreckbarerklärung zuständig sind.
Eckpunkte
- Für die Vollstreckbarerklärung ist das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, das auch für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
- Der Schuldner kann Einwendungen gegen den Anspruch geltend machen, wenn die Gründe dafür erst nach Erlass der Entscheidung entstanden sind.
- Wird eine Entscheidung in Österreich aufgehoben oder abgeändert, kann die Vollstreckbarerklärung in Deutschland ebenfalls aufgehoben oder abgeändert werden.
- Vollstreckungsbescheide und einstweilige Verfügungen müssen für die Vollstreckung in Österreich mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden.
Gesetzestext
Gesetz zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheid
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1977 +++)
010Erster AbschnittVollstreckbarerklärung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
§ 1
§ 2(1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs.
1 genannten Schuldtitel gelten § 1063 Abs. 1 und § 1064 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit nicht in § 3 etwas Besonderes bestimmt ist.
§ 3
§ 4
Hängt die Vollstreckung nach dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde von dem Ablauf einer Frist oder von dem Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab oder wird die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines anderen als des in der gerichtlichen Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde bezeichneten Gläubigers oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Schuldner nachgesucht, so ist die Frage, inwieweit die Vollstreckbarerklärung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig oder ob der Schuldtitel für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach österreichischem Recht zu entscheiden. Ein solcher Nachweis ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen, sofern nicht die nachzuweisenden Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind. Kann er in dieser Form nicht erbracht werden, so ist mündliche Verhandlung anzuordnen.
§ 5
§ 6
020Zweiter AbschnittAufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung
§ 7
§ 8
Wird die Vollstreckbarerklärung einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung eines österreichischen Gerichts, hinsichtlich deren die Exekution zur Sicherstellung für zulässig erklärt worden war, nach § 7 aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung der für vollstreckbar erklärten gerichtlichen Entscheidung oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist.
030Dritter AbschnittBesondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
§ 9
Vollstreckungsbescheide und einstweilige Verfügungen, auf Grund deren ein Gläubiger die Bewilligung der Exekution in Österreich beantragen will (Artikel 14 Abs. 2 des Vertrages), sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs. 1, §§ 936, 929 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung nicht erforderlich wäre.
040Vierter AbschnittSchlußbestimmungen
§ 10
-
§ 11Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 12
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in Kraft.