Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Erwerb von Grundstücken und Rechten an Grundstücken, die für den Ausbau der Mittelweser zwischen Minden und Bremen benötigt werden, insbesondere für Schleusenkanäle und Nebenanlagen. Es legt fest, wie Enteignungen und Landentschädigungen für dieses Vorhaben durchgeführt werden.
Was es regelt
- Die Enteignung von Grundeigentum und Rechten daran für den Bau von Schleusenkanälen und Nebenanlagen.
- Die Beschaffung von Entschädigungsland für landwirtschaftliche Betriebe.
- Das Verfahren zur Landentschädigung und die Erstellung eines Landentschädigungsplans.
- Die Anwendung preußischer Enteignungsgesetze und die Zuständigkeiten des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Wen es betrifft
- Eigentümer von Grundstücken und Rechten an Grundstücken im Bereich des Ausbaus der Mittelweser.
- Landwirtschaftliche Betriebe, die von der Enteignung betroffen sind und Entschädigungsland erhalten können.
Eckpunkte
- Das Reich kann Grundeigentum und Rechte daran gegen angemessene Entschädigung entziehen oder beschränken.
- Die Beschaffung von Entschädigungsland ist auf ein Gebiet zwischen den Schleusenkanälen und den bisherigen Weserstrecken sowie bis zu zwei Kilometer seitlich der Mittellinie der Schleusenkanäle begrenzt.
- Erbhöfe und andere Betriebe dürfen durch die Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum zur Beschaffung von Entschädigungsland nicht in ihrem Bestand gefährdet werden.
- Die Entschädigung für entzogenes oder beschränktes Grundeigentum wird vorrangig in Land gewährt, sofern geeignetes Land zur Verfügung steht und dies tunlich erscheint.
Gesetzestext
Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der MittelweserStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
010-Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 2(1) Das preußische Enteignungsgesetz vom 11.
Juni 1874 (Preuß. Gesetzsamml. S. 221) und das preußische Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (Preuß. Gesetzsamml. S. 211) finden Anwendung, soweit die Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmen.
§ 3
Die Entschädigung für entzogenes oder beschränktes Grundeigentum wird in Land gewährt, soweit geeignetes Land für diesen Zweck zur Verfügung steht und eine Entschädigung in Land tunlich erscheint.
§ 4
(weggefallen)
020-Besondere Bestimmungen
020010I.Enteignung mit Landentschädigungsplan
§ 5
§ 6
Der Kulturamtsvorsteher hat zur Durchführung seiner Aufgaben die ihm im preußischen Umlegungsverfahren zustehenden amtlichen Befugnisse. Er ist zur Beurkundung von Rechtsgeschäften, die der Durchführung des Unternehmens dienen, mit Ausnahme der Auflassung befugt. Die von ihm vorgenommenen Beurkundungen stehen gerichtlichen Urkunden gleich, wenn sie in der für die Gerichte vorgeschriebenen Form und unter Bezugnahme auf diese Bestimmung aufgenommen werden. § 6 Kursivdruck: Vgl. § 155 Flurbereinigungsgesetz 7815-1
§ 7
§ 8
§ 9
In der Entscheidung über die Entschädigung legt die Enteignungsbehörde, soweit eine Landentschädigung vorgesehen ist, der Feststellung der Enteignungsentschädigung (§§ 24ff. des preußischen Enteignungsgesetzes) den festgestellten Landentschädigungsplan zugrunde und entscheidet, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe neben der Landentschädigung eine zusätzliche Entschädigung in Geld zu gewähren ist.
§ 10
Den Beteiligten bleibt der nach § 30 des preußischen Enteignungsgesetzes vorgesehene Rechtsweg offen. Im Rechtsweg kann, und zwar unter Berücksichtigung der etwa gewährten Landentschädigung, nur über eine Entschädigung in Geld entschieden werden. Bei der Bemessung der Geldentschädigung sind die Gerichte in der Bewertung der Landentschädigung frei.
§ 11
Die Enteignung der Grundstücke und der Rechte an Grundstücken wird auf Antrag des Unternehmers von der Enteignungsbehörde ausgesprochen, sobald die Entscheidung über die Entschädigung den zu Enteignenden zugestellt ist und die in ihr festgestellten Geldentschädigungen gezahlt oder hinterlegt sind.
§ 12(1) § 45 Abs.
2 des preußischen Enteignungsgesetzes gilt auch für die Landentschädigung. Von dem Übergang der Rechte Dritter auf das Entschädigungsland sind jedoch Erbbaurechte, Dienstbarkeiten und solche Reallasten ausgeschlossen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind. Ein Altenteil geht, wenn in dem Beschluß nichts anderes bestimmt ist, auf das Entschädigungsland über.
§ 13
020020II.Umlegung
§ 14(1) Dem Umlegungsverfahren unterliegen die Grundstücke innerhalb der in § 1 Abs.
2 angegebenen Begrenzung insoweit, als ihre Einbeziehung zur Aufbringung des durch den Schleusenkanal und seine Nebenanlagen eintretenden Flächenverlusts und zur Erzielung einer wirtschaftlich zweckmäßigen Planung erforderlich ist. Der Flächenverlust ist von den Verfahrensteilnehmern in einem für jeden Teilnehmer wirtschaftlich tragbaren Maß aufzubringen.
§ 15
Die beteiligten Grundeigentümer müssen auch eine Veränderung der bisherigen Art ihres Wirtschaftsbetriebs dulden. Ist für die Veränderung ein Gebäude umzubauen oder neu zu errichten, so gelten die Kosten als Folgeeinrichtungskosten (§ 16).
§ 16
Sämtliche durch das Umlegungsverfahren entstehenden Kosten einschließlich der Neben- und Folgeeinrichtungskosten hat der Unternehmer zu tragen, soweit die Umlegung in dem in § 1 Abs. 2 bezeichneten Gebiet erfolgt (§ 14 Abs. 1). Artikel 2 § 2, Artikel 3 des preußischen Gesetzes vom
- April 1934 (Preuß. Gesetzsamml. S. 253) zur Abänderung der Umlegungsordnung vom
- September 1920 (Preuß. Gesetzsamml. S. 453) finden keine Anwendung. § 16 Kursivdruck: Vgl. § 155 Flurbereinigungsgesetz 7815-1
030-Schlußbestimmungen
§ 17
Dieses Gesetz findet auch auf die zur Zeit des Inkrafttretens eingeleiteten Enteignungen Anwendung.
§ 18
(weggefallen)