Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung
Kurz gesagt
Diese Ausführungsanordnung regelt die Details zu Konzessionsabgaben, die Versorgungsunternehmen an Gemeinden für die Nutzung öffentlicher Wege oder den Verzicht auf andere Versorgungsregelungen zahlen. Sie legt fest, welche Zahlungen als Konzessionsabgaben gelten und welche nicht, sowie deren Berechnung und Abgrenzung.
Was es regelt
- Die Definition von Konzessionsabgaben und deren Empfänger.
- Die Abgrenzung von Konzessionsabgaben zu Abgrenzungsentschädigungen und Gewinnausschüttungen.
- Die Behandlung von Wasserlieferungen und Eigenverbrauch von Gemeinden.
- Regelungen für Pacht- oder Kaufverträge gemeindlicher Versorgungsunternehmen.
Wen es betrifft
- Versorgungsunternehmen für Elektrizität, Gas und Wasser.
- Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände.
Eckpunkte
- Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Benutzung von Verkehrsräumen zur Verlegung von Versorgungsleitungen oder den Verzicht auf anderweitige Versorgungsregelungen.
- Abgrenzungsentschädigungen dürfen 1,5 vom Hundert der Roheinnahmen aus Großabnehmerlieferungen nicht überschreiten.
- Gewinnausschüttungen an Gemeinden werden nur anerkannt, wenn sie nach Anteilen am Gesellschafts- oder Stammkapital oder am Reingewinn bemessen werden.
- Verbilligte Sachleistungen umfassen Heimfallverpflichtungen, aber nicht unentgeltliche oder verbilligte Wasserlieferungen für Feuerlöschzwecke, Straßenreinigung und öffentliche Brunnen.
Gesetzestext
A/KAE1943-02-27RAnz1943, Nr 75Ausführungsanordnung zur KonzessionsabgabenanordnungAufhAnO für Strom u. Gas aufgeh. durch § 9 Satz 2 V v. 9.1.1992 I 12 mWv 1.1.1992
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom
- Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 927) wird zur Ausführung der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (Konzessionsabgabenanordnung/Energie-KAE) vom
- März 1941 (Reichsanzeiger Nr. 57 vom
- März 1941) mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet:
§ 1
§ 2
§ 3
-
§ 4(1) Für Gemeinden, die durch die Volkszählung vom 17.
Mai 1939 nicht erfaßt worden sind, wird die Einwohnerzahl nach der Zahl der Personen bemessen, für die im letzten vor dem
- April 1941 begonnenen Zuteilungszeitraum Brotkarten ausgegeben worden sind, zuzüglich der am
- April 1941 ortsanwesenden kasernierten oder in Anstalten und dergleichen verpflegten Personen sowie der Selbstversorger.
§ 5
§ 6
-
§ 7
-
§ 8Nach dem 1.
April 1941 werden Gewinnausschüttungen von Versorgungsunternehmen an Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände als solche nur anerkannt, wenn sie nach Anteilen am Gesellschafts- oder Stammkapital oder nach Anteilen am Reingewinn bemessen werden. Gewinnausschüttungen nach anderen Verteilungsschlüsseln gelten als sonstige Leistungen im Sinne des § 6 KAE.
§ 9
-
§ 10Als sonstige Leistungen im Sinne des § 6 KAE sind nicht anzusehen a)
Aufwendungen, die den Versorgungsunternehmen aus einer etwaigen Folgepflicht der Versorgungsleitungen (Aufwendungen, die dadurch notwendig werden, daß der Straßenkörper, in dem Leitungen verlegt sind oder der von Leitungen überspannt oder gekreuzt wird, aus Verkehrsinteressen oder sonstigen Gründen verändert wird) erwachsen; b)monatliche oder vierteljährliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Zwölftels oder eines Viertels der für das Vorjahr gezahlten Konzessionsabgaben oder gleichgestellten Leistungen, soweit sie vorbehaltlich eines am Jahresschluß zu bewirkenden Ausgleichs gezahlt werden.
§ 11
Der Eigenverbrauch der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände ist für alle räumlich getrennt liegenden Abnahmestellen gesondert abzurechnen.
§ 12
§ 13Als verbilligte Sachleistungen gelten auch Heimfallverpflichtungen.
Über das Verfahren ihrer Ablösung im Einzelfall entscheidet der Reichskommissar für die Preisbildung.
§ 14Vom 1.
April 1943 ab ist der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserverbrauch von Kirchen, mildtätigen Anstalten und ähnlichen Stellen, denen in Konzessionsverträgen oder mit Rücksicht auf die Gewährung verbilligter Sachleistungen an entsprechende gemeindliche Stellen Preisnachlässe eingeräumt worden sind, zu den Preisen abzurechnen, die anderen Abnehmern mit gleichen Abnahmeverhältnissen üblicherweise berechnet werden.
§ 15
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§ 16
Pacht- oder Kaufverträge über gemeindliche Versorgungsunternehmen, die nach dem 1. April 1943 abgeschlossen werden, müssen eindeutig erkennen lassen, welcher Betrag als Pachtzins, als Abschreibung, als Verzinsung oder Tilgung auf das Restkaufgeld oder als Konzessionsabgabe vereinbart wird. Pachtzinsen dürfen nur nach dem Wert oder Gewinn des verpachteten Unternehmens, Zinsen auf das Restkaufgeld nur nach Hundertsätzen des Restkaufgelds bemessen werden.
§ 17
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§ 18
§ 19
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§ 20
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§ 21
Durchführungsbestimmungen zur Konzessionsabgabenanordnung und zu dieser Anordnung werden im Bundesanzeiger verkündet.
§ 22
SchlußformelDer Reichskommissar für die Preisbildung