Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bereitstellung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder, um den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter zu fördern. Es zielt darauf ab, die quantitative und qualitative Infrastruktur für diese Angebote zu verbessern.
Was es regelt
- Die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes für Investitionen in Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder.
- Den Förderzeitraum für Maßnahmen, die bis Ende 2029 abgeschlossen und bis Mitte 2030 abgerechnet werden müssen.
- Die Förderbereiche, die den Neubau, Umbau, die Erweiterung, Ausstattung und Sanierung der kommunalen Bildungsinfrastruktur umfassen.
- Die Förderquote, bei der der Bund maximal 70 Prozent und die Länder mindestens 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben tragen.
Wen es betrifft
- Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Finanzhilfen erhalten und Maßnahmen umsetzen.
- Kinder im Grundschulalter, die von den ausgebauten Bildungs- und Betreuungsangeboten profitieren.
Eckpunkte
- Der Bund stellt in den Jahren 2020 und 2021 insgesamt 2,75 Milliarden Euro an Finanzhilfen zur Verfügung (2 Milliarden Euro Basismittel und 750 Millionen Euro Bonusmittel).
- Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem 12. Oktober 2021 begonnen und bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden.
- Die Finanzhilfen sind für zusätzliche investive Maßnahmen zum quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote vorgesehen.
- Eine Doppelförderung durch andere Bundesprogramme oder die Nutzung von Bundesmitteln zur Kofinanzierung von EU-Programmen ist nicht zulässig.
Gesetzestext
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im GrundschulalterStand
(+++ Textnachweis ab: 12.10.2021 +++)
§ 1Förderziel und Fördervolumen
§ 2Förderzeitraum
Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und bis zum
- Dezember 2029 abgeschlossen werden. Maßnahmen sind auch selbständige Abschnitte eines Vorhabens. Alle geförderten Maßnahmen sind bis zum
- Juni 2030 abzurechnen.
§ 3Förderbereiche
Die Finanzhilfen des Bundes werden trägerneutral gewährt für zusätzliche investive Maßnahmen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zum quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote. Förderfähig sind Investitionen für den Neubau, den Umbau, die Erweiterung, die Ausstattung sowie die Sanierung der kommunalen Bildungsinfrastruktur, die der Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter dienen, soweit dadurch Bildungs- und Betreuungsplätze oder räumliche Kapazitäten geschaffen oder erhalten werden, um eine zeitgemäße Ganztagsbetreuung zu ermöglichen. Plätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen. Nicht förderfähig sind diesbezüglich Sanierungsaufwendungen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz und nicht dem Ziel des Gesetzes dienen. Gefördert werden auch besondere, mit diesen Investitionen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben.
§ 4Förderquote
Der Bund beteiligt sich gemäß § 4 Absatz 1 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865) mit einem Betrag von maximal 3,5 Milliarden Euro mit einer Förderquote von höchstens 70 Prozent, die Länder beteiligen sich mit mindestens 30 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der nach § 3 förderfähigen Ausgaben eines Landes im Sinne von Artikel 104c des Grundgesetzes. Die Eigenmittel freier Träger können auf den Finanzierungsanteil der Länder angerechnet werden, soweit der verbleibende Anteil des Landes am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils mindestens 10 Prozent beträgt.
§ 5Verteilung
- Dezember 2028 bewilligt worden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65 000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. Mittel, die den Ländern nach dem
- Dezember 2028 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum
- Juni 2029 bewilligt werden.
§ 6Bewirtschaftung und Geschäftsstelle
§ 7Verbot der Doppelförderung
§ 8Überprüfung der Bundesmittelverwendung
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend überprüft für den Bund halbjährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel. Zu diesem Zweck berichten die Länder dem Bund über die zweckentsprechende Inanspruchnahme der Bundesmittel, insbesondere über Anzahl und Art der geförderten Maßnahmen.