Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt den Ausbau von Energieleitungen, insbesondere Höchstspannungsnetzen, die für die Integration erneuerbarer Energien und die Stabilität des Stromnetzes in Deutschland und der EU wichtig sind. Es legt fest, welche Projekte als vordringlich gelten und unter welchen Bedingungen Erdkabel anstelle von Freileitungen eingesetzt werden können.
Für wen: Betreiber von Höchstspannungsnetzen; Behörden, die für die Zulassung von Energieleitungsprojekten zuständig sind.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Immobilien- und Baurecht
- Gerichtsentscheidungen
- 61
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf für bestimmte Höchstspannungsleitungsprojekte.
- Die Möglichkeit, Erdkabel für Höchstspannungsleitungen als Pilotvorhaben zu nutzen.
- Die Bedingungen, unter denen Erdkabel anstelle von Freileitungen gebaut werden müssen oder dürfen.
- Die Verbindlichkeit von Feststellungen für Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von Höchstspannungsnetzen.
- Behörden, die für die Zulassung von Energieleitungsprojekten zuständig sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Ein Bedarfsplan für Höchstspannungsnetze mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt oder mehr ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
- Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit erforderlich.
- Erdkabel können eingesetzt werden, wenn eine Leitung weniger als 400 Meter zu Wohngebäuden in Bebauungsplangebieten oder weniger als 200 Meter zu Wohngebäuden im Außenbereich errichtet werden soll.
- Erdkabel sind auch eine Alternative, wenn Freileitungen gegen Naturschutzvorschriften verstoßen würden oder eine Bundeswasserstraße von mindestens 300 Metern Breite gequert werden soll.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Immobilien- und Baurecht
Gesetzestext
Gesetzestext
EnLAGEnLAG2009-08-21BGBl I2009, 2870EnergieleitungsausbaugesetzGesetz zum Ausbau von EnergieleitungenStandZuletzt geändert durch Art. 4 G v. 8.5.2024 I Nr. 151SonstDas G ist gem. Art. 7 G v. 21.8.2009 I 2870 am 26.8.2009 in Kraft getreten (+++ Textnachweis ab: 26.8.2009 +++)(+++ Zur Anwendung d. § 2 Abs. 5 vgl. § 3 Abs. 5 BBPlG +++)(+++ Zur Anwendung d. § 2 Abs. 5 vgl. § 4 Abs. 3 BBPlG +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 72/2009 (CELEX Nr: 32009L0072) EGRL 73/2009 (CELEX Nr: 32009L0073) EURL 2019/944 (CELEX Nr: 32019L0944) vgl. G v. 22.12.2023 I Nr. 405 +++)Das G wurde als Art. 1 des G v. 21.8.2009 I 2870 vom Bundestag beschlossen EnLAG§ 1(1) Für Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes im Bereich der Höchstspannungsnetze mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt oder mehr, die der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen und für die daher ein vordringlicher Bedarf besteht, ist ein Bedarfsplan diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
EnLAG§ 2(1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden: 1.Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe der Leitung Ganderkesee – Wehrendorf,2.Leitung Dörpen/West – Niederrhein,3.Leitung Wahle – Mecklar,4.Abschnitt Altenfeld – Redwitz der Leitung Lauchstädt – Redwitz,5.Rheinquerung im Abschnitt Wesel – Utfort der Leitung Niederrhein – Utfort – Osterath,6.Leitung Wehrendorf – Gütersloh.Als Erdkabel im Sinne des Satzes 1 gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und gasisolierter Rohrleitungen.
Zusätzlich ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 im Naturpark Thüringer Wald (Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald vom 27. Juni 2001, GVBl. für den Freistaat Thüringen S. 300) bei der Querung des Rennsteigs eine Höchstspannungsleitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz auf einer längeren Strecke als Pilotvorhaben zu testen, kann zusätzlich ein 10 bis 20 Kilometer langer Teilabschnitt des Abschnitts Wahle – Lamspringe der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Leitung auf Antrag des Vorhabenträgers als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.
Teil des Berliner Rings), Nennspannung 380 kV12Neubau Interkonnektor Eisenhüttenstadt – Baczyna (PL), Nennspannung 380 kV13Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein/Wesel – Landesgrenze NL (Richtung Doetinchem), Nennspannung 380 kV14Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein – Utfort – Osterath, Nennspannung 380 kV15Neubau Höchstspannungsleitung Osterath – Weißenthurm, Nennspannung 380 kV16Neubau Höchstspannungsleitung Wehrendorf – Gütersloh, Nennspannung 380 kV17Neubau Höchstspannungsleitung Gütersloh – Bechterdissen, Nennspannung 380 kV18Neubau Höchstspannungsleitung Lüstringen – Westerkappeln, Nennspannung 380 kV19Neubau Höchstspannungsleitung Kruckel – Dauersberg, Nennspannung 380 kV20Neubau Höchstspannungsleitung Dauersberg – Hünfelden, Nennspannung 380 kV21Neubau Höchstspannungsleitung Marxheim – Kelsterbach, Nennspannung 380 kV22(weggefallen)23Umrüstung der Höchstspannungsleitung Neckarwestheim – Mühlhausen von Nennspannung 220 kV auf Nennspannung 380 kV24(weggefallen)