Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Europäischen Bürgerinitiative in Deutschland, insbesondere die Sammlung und Überprüfung von Unterstützungsbekundungen deutscher Staatsangehöriger. Es legt fest, welche Behörde zuständig ist und unter welchen Bedingungen Unterstützungsbekundungen gültig sind.
Was es regelt
- Die Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsamtes für die Europäische Bürgerinitiative.
- Die Anforderungen an das Sammeln von Unterstützungsbekundungen.
- Die Kriterien für die Gültigkeit und Ungültigkeit von Unterstützungsbekundungen.
- Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Regeln zur Abgabe von Unterstützungsbekundungen.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die eine Europäische Bürgerinitiative unterstützen möchten.
- Das Bundesverwaltungsamt als zuständige Behörde.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt koordiniert die Überprüfung von Unterstützungsbekundungen und stellt die Bescheinigung über deren Gültigkeit aus.
- Für das Sammeln von Unterstützungsbekundungen dürfen ausschließlich Formulare nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/788 verwendet werden.
- Eine Unterstützungsbekundung ist ungültig, wenn die unterzeichnende Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
- Wer die Anzahl der Unterstützungsbekundungen einer Europäischen Bürgerinitiative erhöht, indem er eigene personenbezogene Daten mehrfach oder fremde oder fiktive personenbezogene Daten verwendet, kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro belegt werden.
Gesetzestext
Gesetz zur Europäischen BürgerinitiativeStandGeändert durch Art. 1 G v. 9.11.2022 I 2015 Das G wurde als Artikel 1 des G v. 7.3.3012 I 446 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 3 dieses G am 1
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2012 +++)
§ 1Zuständige Behörde
§ 2Sammeln von Unterstützungsbekundungen
- Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission vom
- September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt.
§ 3Überprüfung von Unterstützungsbekundungen
§ 4Ungültigkeit von Unterstützungsbekundungen
Eine Unterstützungsbekundung ist ungültig, wenn 1.die unterzeichnende Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat,2.die unterzeichnende Person noch nicht 16 Jahre alt ist,3.sie a)durch Unterzeichnung mit einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder in Papierform abgegeben wurde und nicht den in Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/788 vorgesehenen Anforderungen entspricht oderb)per notifiziertem elektronischem Identifizierungsmittel abgegeben wurde und nicht den Anforderungen nach Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 entspricht,4.sie unleserliche oder unvollständige Angaben in den Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,5.sie unrichtige Angaben in den Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,6.sie einen Vorbehalt enthält,7.sie mehrfach abgegeben wurde,8.sie nicht innerhalb der Sammlungsfrist gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 gesammelt wurde oder der Sammelzeitraum vor der Abgabe durch die Organisatorengruppe bereits beendet wurde oder9.sie nicht von der Person abgegeben worden ist, deren persönliche Daten für die Unterstützung verwendet wurden.Für die Gültigkeit einer Unterstützungsbekundung ist der Tag ihrer Abgabe maßgeblich.
§ 5Bußgeldvorschriften
§ 6Übergangsregelung
Für Anträge auf Bescheinigungen über die Übereinstimmung eines individuellen Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55; L 334 vom 27.12.2019, S. 168; L 424 vom 15.12.2020, S. 60), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1673 (ABl. L 257 vom 8.10.2019, S. 1) geändert worden ist, die 1.beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für Europäische Bürgerinitiativen eingereicht werden und2.bis einschließlich
- Dezember 2022 durch die Europäische Kommission registriert worden sind,ist § 1 Absatz 2 in seiner bis dahin geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/788 weiter anzuwenden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist für diese individuellen Online-Sammelsysteme über den
- Januar 2023 hinaus zuständige Behörde im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788.