Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, insbesondere wie elektronische Dokumente eingereicht und zugestellt werden können. Sie tritt am 1. März 2026 in Kraft.
Für wen: Personen und Organisationen, die Dokumente beim Deutschen Patent- und Markenamt einreichen möchten; Verfahrensbeteiligte in Verfahren nach dem Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designgesetz.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Einreichung elektronischer Dokumente in verschiedenen Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes.
- Die Nutzung digitaler Dienste und Datenbanken für die Einreichung elektronischer Dokumente.
- Die Einreichung elektronischer Dokumente während Anhörungen oder mündlichen Verhandlungen.
- Die Zustellung elektronischer Dokumente durch das Deutsche Patent- und Markenamt.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen und Organisationen, die Dokumente beim Deutschen Patent- und Markenamt einreichen möchten.
- Verfahrensbeteiligte in Verfahren nach dem Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designgesetz.
Was sind die Eckpunkte?
- Elektronische Dokumente können in Verfahren nach dem Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz und Designgesetz eingereicht werden.
- Staatsgeheimnisse enthaltende elektronische Dokumente dürfen nicht elektronisch eingereicht werden.
- Die Einreichung erfolgt über digitale Dienste des Deutschen Patent- und Markenamts oder anerkannte Datenbanken, oft nach Registrierung und Authentisierung.
- In Beschwerdeverfahren müssen elektronische Dokumente zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Geistiges Eigentum
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (8)
- § 1 Einreichung elektronischer Dokumente
- § 2 Einreichung über digitale Dienste
- § 3 Einreichung während einer Anhörung oder mündlichen Verhandlung
- § 4 Einreichung auf einem Datenträger
- § 5 Zustellung elektronischer Dokumente
- § 6 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
- § 7 Einreichung in Beschwerdeverfahren
- § 8 Sonderregelungen für die Verwendung des digitalen Dienstes DPMAdirektP
§ 1Einreichung elektronischer Dokumente
§ 2Einreichung über digitale Dienste
- Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am
- Juni 1989 (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017),2.in Designverfahren a)für Anmeldungen,b)für Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann weitere Verfahrenshandlungen bestimmen, bei denen elektronische Dokumente ohne die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 eingereicht werden können. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese Verfahrenshandlungen auf seiner Internetseite bekannt.
§ 3Einreichung während einer Anhörung oder mündlichen Verhandlung
§ 4Einreichung auf einem Datenträger
§ 5Zustellung elektronischer Dokumente
§ 6Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite bekannt: 1.die zulässigen Dateiformate für und weitere technische Anforderungen an die nach den §§ 2 bis 4 eingereichten elektronischen Dokumente einschließlich der Anlagen,2.die Einzelheiten der Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument sowie3.weitere Angaben, die für die Übermittlung oder Einreichung nach den §§ 2 bis 4 erforderlich sind, um die Zuordnung und Weiterverarbeitung der elektronischen Dokumente einschließlich der Anlagen zu gewährleisten.
§ 7Einreichung in Beschwerdeverfahren
Für die Einreichung elektronischer Dokumente in Beschwerdeverfahren gemäß § 73 des Patentgesetzes, gemäß § 18 des Gebrauchsmustergesetzes, gemäß den §§ 66 und 133 des Markengesetzes und gemäß § 23 Absatz 4 des Designgesetzes sind diese zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.