Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“
Kurz gesagt
Dieses Gesetz errichtet ein Sondervermögen des Bundes, den „Klima- und Transformationsfonds“, um zusätzliche Ausgaben zur Erreichung der Klimaschutzziele und zur Förderung der Transformation zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Wirtschaft zu ermöglichen.
Was es regelt
- Die Errichtung und den Zweck eines Sondervermögens des Bundes.
- Die Förderung von Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Transformation der Wirtschaft.
- Die Verwendung von Mitteln zur Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie.
- Die Einnahmen und die Verwaltung dieses Sondervermögens.
Wen es betrifft
- Die Bundesregierung und das Bundesministerium der Finanzen.
- Unternehmen, die von hohen Strompreisen betroffen sind, Betreiber von Kohlekraftwerken und Verbraucher von Strom und Gas.
Eckpunkte
- Das Sondervermögen wurde am 1. Januar 2011 als „Energie- und Klimafonds“ errichtet und heißt seit dem 22. Juli 2022 „Klima- und Transformationsfonds“.
- Es ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung von Maßnahmen, die der Erreichung der Klimaschutzziele dienen und die Transformation zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft vorantreiben.
- Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro, die zur Überwindung der COVID-19-Pandemie zugewiesen wurden, sind zweckgebunden für wachstumsfördernde Maßnahmen zur Abfederung sozialer und wirtschaftlicher Folgen.
- Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens am Kreditmarkt ist nicht zulässig; es kann jedoch ein Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt bis zu 10 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans erhalten, wobei die Summe aller Darlehensverbindlichkeiten 20 Prozent nicht übersteigen darf.
Gesetzestext
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“Stand
(+++ Textnachweis ab: 14.12.2010 +++)
§ 1Errichtung des Sondervermögens
Es wird zum
- Januar 2011 ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Energie- und Klimafonds“ errichtet. Ab dem
- Juli 2022 lautet die Bezeichnung dieses Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“.
§ 2Zweck des Sondervermögens
§ 2aVerwendung der Mittel zur Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie
Die dem Sondervermögen mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar 2022 (BGBl. I S. 194) zur Überwindung der pandemiebedingten Notsituation zusätzlich zugewiesenen Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro sind zweckgebunden für zielgerichtete wachstumsfördernde Maßnahmen zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie. Im Rahmen dieses Zwecks sollen die Maßnahmen die notwendige Transformation zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft unterstützen und Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft langfristig sichern und stärken. Danach sind Ausgaben ausschließlich zu einem der folgenden Zwecke zulässig: 1.Förderung von Investitionen in Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich,2.Förderung von Investitionen für eine kohlendioxidneutrale Mobilität,3.Förderung von Investitionen in neue Produktionsanlagen in Industriebranchen mit emissionsintensiven Prozessen über Klimaschutzverträge,4.Förderung von Investitionen zum Ausbau einer Infrastruktur einer kohlendioxidneutralen Energieversorgung oder5.Stärkung der Nachfrage privater Verbraucherinnen und Verbraucher und des gewerblichen Mittelstands durch die Abschaffung der EEG-Umlage.
§ 3Stellung im Rechtsverkehr
§ 4Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen
§ 5Rücklagen
Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.
§ 6Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen und wird mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.
§ 7Rechnungslegung
Das Bundesministerium der Finanzen stellt für das Sondervermögen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung (Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung) sowie die Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
§ 8Berichtspflichten
Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. März über die zweckentsprechende Verwendung der im Vorjahr verausgabten Mittel.
§ 9Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
§ 10Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Klima- und Transformationsfondsgesetzes in der vom 1. Januar 2024 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
§ 11Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.