Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Zuordnung und die Arbeitsbedingungen des Personals der ehemaligen Bundeswertpapierverwaltung, das ab dem 1. August 2006 dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zugeordnet ist und Tätigkeiten bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zugewiesen bekommt. Es stellt sicher, dass die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse zum Bund unberührt bleiben.
Für wen: Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende der ehemaligen Bundeswertpapierverwaltung; Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Paragraphen
- 10
- Gerichtsentscheidungen
- 4
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 5 (3) · § 4 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zuordnung des Personals der Bundeswertpapierverwaltung zu einer neuen Behörde.
- Die Zuweisung von Tätigkeiten dieses Personals an eine GmbH.
- Die Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse gegenüber diesem Personal.
- Die Anwendbarkeit von Personalvertretungs- und Arbeitsrechtsvorschriften.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende der ehemaligen Bundeswertpapierverwaltung.
- Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Personal der Bundeswertpapierverwaltung gehört ab dem 1. August 2006 zum Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (§ 1).
- Dieses Personal wird ab dem 1. August 2006 Tätigkeiten bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zugewiesen (§ 2 Abs. 1).
- Bestehende Dienst- und Arbeitsverhältnisse zum Bund bleiben unberührt (§ 2 Abs. 2).
- Der Personalrat des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ist für bestimmte Personalangelegenheiten zuständig, während der Betriebsrat der Finanzagentur GmbH Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahrnimmt (§ 6).
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (10)
- § 1 Zuordnung des Personals
- § 2 Zuweisung von Tätigkeiten
- § 3 Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse
- § 4 Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes
- § 5 Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften
- § 6 Personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeiten
- § 7 Schwerbehinderte Menschen
- § 8 Übergangsregelung
- § 9 Fortgeltung von Dienstvereinbarungen
- § 10 Anhängige Beteiligungsverfahren
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++) Das G wurde als Artikel 2 des G v. 12.7.2006 I 1466 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.8.2006 in Kraft getreten.
§ 1Zuordnung des Personals
Die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Bundeswertpapierverwaltung sind ab dem 1. August 2006 solche bei dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Für die Auszubildenden bei der Bundeswertpapierverwaltung gilt Satz 1 entsprechend.
§ 2Zuweisung von Tätigkeiten
§ 3Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse
Gegenüber den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten hat die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse, soweit die Dienstausübung oder Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH es erfordern. Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH üben insoweit Vorgesetztenbefugnisse aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Weitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse sind vertraglich zwischen dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zu regeln.
§ 4Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Die in § 2 Abs. 1 benannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. § 14 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.
§ 5Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften
§ 6Personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeiten
§ 7Schwerbehinderte Menschen
§ 8Übergangsregelung
- August 2006 um diejenigen Mitglieder des am
- Juli 2006 bestehenden Personalrates der Bundeswertpapierverwaltung erweitert, die zu den Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 gehören. Der erweiterte Betriebsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, von denen jeweils eine oder einer zu den Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 sowie zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH gehören muss.
- August 2006 bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH kein Betriebsrat, nehmen diejenigen Mitglieder des am
- Juli 2006 bestehenden Personalrates der Bundeswertpapierverwaltung, die zu den Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 gehören, die Aufgaben eines Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 9Fortgeltung von Dienstvereinbarungen
Die in der Bundeswertpapierverwaltung am 31. Juli 2006 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen fort, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.
§ 10Anhängige Beteiligungsverfahren
Die bis zum 31. Juli 2006 förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren im Bereich der Bundeswertpapierverwaltung, Verfahren vor der Einigungsstelle oder personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten werden von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und dem Personalrat des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fortgeführt.