Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Transparenz über die Kosten für die Stilllegung und den Rückbau von Kernkraftwerken sowie die Verpackung radioaktiver Abfälle. Es verpflichtet Betreiber von Kernkraftwerken, jährlich detaillierte Informationen über diese Kosten und die dafür gebildeten Rückstellungen offenzulegen.
Was es regelt
- Die jährliche Vorlage von Informationen über Rückbauverpflichtungen durch Kernkraftwerksbetreiber.
- Die Erstellung detaillierter Aufstellungen der Rückstellungen für Stilllegung, Abbau und Verpackung radioaktiver Abfälle.
- Die Darstellung des Haftungskreises für kerntechnische Rückbauverpflichtungen.
- Die Veröffentlichung eines gesonderten Berichts über die Lage der Gesellschaft im Hinblick auf ihre Rückbauverpflichtungen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität im Inland.
- Unternehmen, die zum Haftungskreis für kerntechnische Rückbauverpflichtungen gehören.
Eckpunkte
- Betreiber müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einmal jährlich, bis zum letzten Werktag des sechsten Monats nach dem Abschlussstichtag, Informationen vorlegen.
- Die Aufstellung der Rückstellungen muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden.
- Der Prüfungsbericht muss innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag beim BAFA eingereicht werden.
- Ein gesonderter Bericht über die Rückbauverpflichtungen muss auf der Website des Betreibers veröffentlicht werden.
- Verstöße gegen die Auskunftspflicht oder Anordnungen können mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
Gesetzestext
Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver AbfälleStand
(+++ Textnachweis ab: 16.6.2017 +++)
§ 1Auskunftspflicht
§ 2Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen
§ 3Darstellung des Haftungskreises
§ 4Gesonderter Bericht im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen
Die Betreiber sind verpflichtet, in einem gesonderten Bericht, die Lage der Gesellschaft im Hinblick auf ihre bestehenden und zukünftigen Rückbauverpflichtungen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen und den erwarteten zukünftigen Entwicklungen entsprechendes Bild vermittelt wird. Der Bericht muss im Einklang mit dem Jahresabschluss stehen. Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Rückbauverpflichtungen entsprechende Analyse der am Abschlussstichtag bilanzierten Rückbauverpflichtungen und deren Entwicklung in der Zukunft sowie dem Zweck entsprechende Angaben zu der sich daraus ergebenden Höhe der Rückstellungen zu enthalten. Der gesonderte Bericht ist auf der Website des Betreibers zu veröffentlichen.
§ 5Mitteilungspflicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Unrichtigkeiten fest, so ist es verpflichtet, diese dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des betreffenden Betreibers ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen.
§ 6Datennutzung und -übermittlung
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, nach § 1 erlangte Daten zur Prüfung der finanziellen Sicherung der kerntechnischen Entsorgung zu nutzen und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Rechte der Betreiber an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu übermitteln. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann die nach § 1 erlangten Daten zur Prüfung der finanziellen Sicherung der kerntechnischen Entsorgung an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und an sonstige sachverständige Dritte übermitteln. Die nach § 1 erlangten Daten sind ferner vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Prüfung, Sicherstellung und Durchführung der Besteuerung auch an das nach § 20 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt zu übermitteln. Eine Übermittlung an andere Dritte ist ausgeschlossen.
§ 7Bericht der Bundesregierung
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zum
- November eines jeden Jahres einen Bericht vor. Der Bericht enthält unter Abwägung des parlamentarischen und öffentlichen Informationsinteresses mit den Rechten der Betreiber eine zusammenfassende Bewertung der nach § 1 im jeweiligen Jahr erlangten Informationen. Der Bericht ist erstmalig zum
- November 2018 zu erstellen.
§ 8Bußgeldvorschrift
§ 9Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen Vorschriften über die Umsetzung der Auskunftspflicht gemäß § 1 sowie die Ausgestaltung der Informationen gemäß den §§ 2 bis 4 zu erlassen.