Kurz gesagt
Dieser Staatsvertrag regelt die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen durch die Umgliederung spezifischer Flurstücke. Er legt fest, wie die rechtlichen und verwaltungstechnischen Folgen dieser Grenzänderung gehandhabt werden.
Was es regelt
- Die genaue Verschiebung von Landesgrenzen durch die Umgliederung von Flurstücken zwischen Brandenburg und Sachsen.
- Das Inkrafttreten von Landes- und Landkreisrecht sowie die Anpassung von Ortsrecht in den betroffenen Gebieten.
- Die Übernahme von Verwaltungsvermögen und Verbindlichkeiten durch die aufnehmenden Länder.
- Regelungen für Schulverhältnisse und die Gewährung von Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen für Schüler in den umgegliederten Gebieten.
Wen es betrifft
- Das Land Brandenburg und der Freistaat Sachsen.
- Einwohner und juristische Personen in den umgegliederten Gebieten der Gemarkungen Rohne, Terpe und Burghammer.
Eckpunkte
- Fünf Flurstücke der Gemarkung Rohne werden von Sachsen nach Brandenburg umgegliedert (Umgliederungsgebiet 1).
- Sieben Flurstücke der Gemarkung Terpe werden von Brandenburg nach Sachsen umgegliedert (Umgliederungsgebiet 2).
- Drei Flurstücke der Gemarkung Burghammer werden von Sachsen nach Brandenburg umgegliedert (Umgliederungsgebiet 3).
- Ortsrecht, das im Widerspruch zum Landes- oder Landkreisrecht des aufnehmenden Landes steht, muss bis zum 30. September 1998 angepasst, ersetzt oder aufgehoben werden.
📄 Gesetzestext
GrÄndStVtr BB/SN1998-05-15BGBl I2010, 1360Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze)SonstIn Kraft getreten gem. Bek. v. 23.9.2010 I 1359 mWv 20.1.1999 (+++ Textnachweis ab: 20.1.1999 +++)(+++ Text der Bekanntmachung siehe: GrÄndStVtrBB/SNBek +++)
GrÄndStVtr BB/SNEingangsformelDas Land Brandenburg und der Freistaat Sachsen (Vertragsparteien) schließen auf der Grundlage des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden Staatsvertrag:
GrÄndStVtr BB/SNArt 1(1) Die Flurstücke 2/2, 2/5, 3/1, 3/2 und 4/1 der Flur 6 der Gemarkung Rohne, Gemeinde Schleife, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, werden aus dem Freistaat Sachsen ausgegliedert und in das Land Brandenburg, Landkreis Spree-Neiße, Gemeinde Graustein, eingegliedert (Umgliederungsgebiet 1).
(2) Die Flurstücke 245/4, 245/5, 245/7, 249/3, 249/4, 249/5 und 250/1 der Flur 4 der Gemarkung Terpe, Gemeinde Schwarze Pumpe, Landkreis Spree-Neiße, werden aus dem Land Brandenburg ausgegliedert und in den Freistaat Sachsen, Landkreis Kamenz, Gemeinde Spreetal, eingegliedert (Umgliederungsgebiet 2).
(3) Die Flurstücke 105/7, 105/8 und 113 der Flur 1 der Gemarkung Burghammer, Gemeinde Spreetal, Landkreis Kamenz, werden aus dem Freistaat Sachsen ausgegliedert und in das Land Brandenburg, Landkreis Spree-Neiße, Gemeinde Schwarze Pumpe, eingegliedert (Umgliederungsgebiet 3).
(4) Der bisherige und der neue Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze ist in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag dargestellt.
GrÄndStVtr BB/SNArt 2(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten in den Umgliederungsgebieten das Landesrecht des aufnehmenden Landes und das jeweilige Landkreisrecht in Kraft. Das bisherige Landes- und Landkreisrecht tritt außer Kraft. In den Umgliederungsgebieten geltendes Ortsrecht bleibt in Kraft. Im Falle eines Widerspruchs zu Landes- oder Landkreisrecht des aufnehmenden Landes ist das Ortsrecht bis zum 30. September 1998 anzupassen, zu ersetzen oder aufzuheben. Danach tritt das im Widerspruch zu Landes- oder Landkreisrecht des aufnehmenden Landes stehende Ortsrecht außer Kraft.
(2) Soweit vor der Umgliederung für Rechte und Pflichten von Personen Wohnung oder Aufenthalt Voraussetzung war, gelten Wohnung oder Aufenthalt in den Umgliederungsgebieten 1 und 3 als Wohnung oder Aufenthalt im Land Brandenburg und Wohnung oder Aufenthalt im Umgliederungsgebiet 2 als Wohnung oder Aufenthalt im Freistaat Sachsen.
(3) Durch die Änderung der Grenze zwischen den Vertragsparteien wird die Zuständigkeit eines Gerichts für die bei ihm anhängigen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt vorbehaltlich anderweitiger bundesrechtlicher Regelungen auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt (darunter Kostenfestsetzungsverfahren, Verfahren nach Zurückweisung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Vollstreckungsgegenklage, Entscheidungen über die Strafvollstreckung).
(4) Die verwaltungsmäßige Abwicklung des Wechsels der Straßenbaulasten einschließlich der Fragen der Verkehrssicherungspflicht ist zwischen dem bisherigen Träger der Straßenbaulast und dem neuen Träger der Straßenbaulast zu regeln.
(5) Im Übrigen werden die obersten Landesbehörden dafür Sorge tragen, dass die mit der Umgliederung zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages geregelt werden.
GrÄndStVtr BB/SNArt 3(1) Das in den Umgliederungsgebieten belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit Inkrafttreten dieses Vertrages ohne Entschädigung mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen auf die entsprechenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im jeweils aufnehmenden Land über. Im Zusammenhang mit der Umgliederung durchzuführende Rechtshandlungen sind frei von nach Landesrecht zu erhebenden Abgaben und Gebühren.
(2) Verbindlichkeiten, die sich für die Vertragsparteien aus Förderzusagen, Bewilligungsbescheiden und Verpflichtungsermächtigungen ergeben, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages für Bewohner der Umgliederungsgebiete erteilt wurden, übernimmt das jeweils aufnehmende Land. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, die in den Umgliederungsgebieten ihren Sitz haben oder sich dort betätigen.
GrÄndStVtr BB/SNArt 4Die beteiligten Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages die hiermit zusammenhängenden Fragen der Verwaltung zu regeln, insbesondere die Übergabe von Akten, Urkunden, Registern und dergleichen zu vereinbaren sowie die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters und für die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Die Verpflichtung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf sämtliche Behörden der Vertragsparteien einschließlich der Gerichte.
GrÄndStVtr BB/SNArt 5(1) Schülerinnen und Schüler mit Wohnung in den Umgliederungsgebieten können die bei Inkrafttreten dieses Vertrages bestehenden Schulverhältnisse bis zum Abschluss des Bildungsganges fortsetzen. Die Begründung eines Schulverhältnisses für Schülerinnen und Schüler mit Wohnung in den Umgliederungsgebieten an einer Schule des anderen Landes (Aufnahme im Nachbarland) nach Inkrafttreten dieses Vertrages richtet sich nach dem Recht des aufnehmenden Landes.
(2) Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen des Schulträgers werden nach dem Recht des Landes gewährt, in dem die Schule besucht wird (Schulortprinzip). Für den Anspruch auf Schülerbeförderung gilt das Recht des Landes, in dem die Schülerin oder der Schüler die Hauptwohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnortprinzip). Für Berufsschulpflichtige tritt gegebenenfalls an die Stelle der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthalts die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte.
(3) Es werden keine Gastschulbeiträge für Schülerinnen und Schüler aus den Umgliederungsgebieten der Vertragsparteien erhoben.
GrÄndStVtr BB/SNArt 6Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieses Vertrages. Ausfertigungen der Anlagen werden beim Landesvermessungsamt Brandenburg und beim Landesvermessungsamt Sachsen aufbewahrt und können dort eingesehen werden.
GrÄndStVtr BB/SNArt 7(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden unverzüglich ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
GrÄndStVtr BB/SNSchlussformelFür das Land Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Manfred Stolpe
Für den Freistaat Sachsen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.