Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Schutz von Bildnissen und legt fest, wann Fotos von Personen verbreitet oder öffentlich gezeigt werden dürfen und welche Ausnahmen es gibt. Es schützt die Rechte der abgebildeten Personen und ihrer Angehörigen.
Was es regelt
- Die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen.
- Ausnahmen von der erforderlichen Einwilligung für die Verbreitung und Zurschaustellung von Bildnissen.
- Strafen für die unerlaubte Verbreitung oder Zurschaustellung von Bildnissen.
- Die Vernichtung von widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten Bildnissen und den dazugehörigen Vorrichtungen.
Wen es betrifft
- Personen, die auf Bildnissen abgebildet sind, und deren Angehörige.
- Personen, die Bildnisse verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen.
Eckpunkte
- Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22).
- Nach dem Tod der abgebildeten Person ist bis zu 10 Jahre lang die Einwilligung der Angehörigen erforderlich (§ 22).
- Es gibt Ausnahmen von der Einwilligungspflicht, z.B. bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder wenn die Personen nur Beiwerk sind (§ 23).
- Wer gegen die Regeln verstößt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 33).
Gesetzestext
Obsah (26)
§ 22§ 23§ 24§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 38§ 39§ 40§ 41§ 42§ 43§ 44§ 45§ 46§ 47§ 48§ 49§ 50§ 51§ 52§ 53§ 54§ 55Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der PhotographieStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2016/800 (CELEX Nr: 32016L0800) vgl. Nr. 7 Bek. v. 27.2.2024 I Nr. 69 +++)
(XXXX) §§ 1 bis 21
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23
§ 24
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
(XXXX) §§ 25 bis 32
§ 33
§ 34
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§ 35
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§ 36
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§ 37
§ 38
Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen.
§ 39
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§ 40
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§ 41
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§ 42
Die Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen kann im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden.
§ 43
§ 44
Die §§ 42, 43 finden auf die Verfolgung des in § 38 bezeichneten Rechtes entsprechende Anwendung.
§ 45
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§ 46
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§ 47
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§ 48
§ 49
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§ 50
Der Antrag auf Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen ist so lange zulässig, als solche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden sind.
§ 51
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§ 52
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§ 53
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§ 54
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§ 55(1) Das Gesetz tritt mit dem 1.
Juli 1907 in Kraft.