Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts namens "Otto-von-Bismarck-Stiftung" mit Sitz in Aumühle-Friedrichsruh. Ihr Hauptzweck ist die Pflege des Andenkens an Otto von Bismarck, die Verwaltung seines Nachlasses und dessen Auswertung für die Allgemeinheit in verschiedenen Bereichen.
Was es regelt
- Die Rechtsform und den Sitz der Otto-von-Bismarck-Stiftung.
- Den Zweck der Stiftung, insbesondere die Wahrung des Andenkens an Otto von Bismarck und die Auswertung seines Nachlasses.
- Die Zusammensetzung des Stiftungsvermögens und dessen Verwendung.
- Die Organe der Stiftung (Kuratorium und Vorstand) und deren Aufgaben.
Wen es betrifft
- Die Otto-von-Bismarck-Stiftung selbst.
- Die Bundesrepublik Deutschland, die Erben Otto von Bismarcks und der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, die an der Besetzung der Stiftungsorgane beteiligt sind und die Aufsicht führen.
Eckpunkte
- Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Aumühle-Friedrichsruh.
- Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten für fünf Jahre bestellt werden.
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder bestellt werden.
- Die Stiftung erhält einen jährlichen Zuschuss des Bundes und kann Zuwendungen Dritter annehmen sowie Gebühren erheben.
Gesetzestext
Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-StiftungStand
(+++ Textnachweis ab: 1.11.1997 +++)
§ 1Rechtsform der Stiftung
Unter dem Namen "Otto-von-Bismarck-Stiftung" wird mit Sitz in Aumühle-Friedrichsruh eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 2Stiftungszweck
§ 3Stiftungsvermögen
§ 4Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien bedarf. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
§ 5Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind 1.das Kuratorium, 2.der Vorstand.
§ 6Kuratorium
§ 7Vorstand
§ 8Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.
§ 9Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
§ 10Beschäftigte
§ 11Gebühren
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
§ 12Dienstsiegel
Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§ 13Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.