Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus, um deren Herkunft und Produktionsweise zu kennzeichnen. Es stellt sicher, dass nur Produkte, die bestimmte EU-Vorschriften erfüllen, dieses Kennzeichen tragen dürfen.
Was es regelt
- Die Bedingungen, unter denen ein Erzeugnis das Öko-Kennzeichen tragen darf.
- Das Verbot, das Öko-Kennzeichen für nicht-ökologische Produkte zu verwenden oder irreführende Nachahmungen in Verkehr zu bringen.
- Die Befugnis des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, Details zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens festzulegen.
- Strafen und Bußgelder bei Verstößen gegen die Kennzeichnungsvorschriften.
Wen es betrifft
- Hersteller und Inverkehrbringer von Erzeugnissen des ökologischen Landbaus.
- Personen, die Produkte mit dem Öko-Kennzeichen oder ähnlichen Kennzeichnungen in Verkehr bringen.
Eckpunkte
- Ein Erzeugnis darf das Öko-Kennzeichen nur tragen, wenn es die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2018/848 für ökologische/biologische Produktion erfüllt.
- Es ist verboten, andere als die dafür vorgesehenen Erzeugnisse mit dem Öko-Kennzeichen zu versehen.
- Es ist verboten, irreführende Nachahmungen des Öko-Kennzeichens zu verwenden.
- Verstöße können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden, fahrlässige Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro.
📄 Gesetzestext
ÖkoKennzGÖkoKennzG2001-12-10BGBl I2001, 3441Öko-KennzeichengesetzGesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen LandbausNeufNeugefasst durch Bek. v. 20.1.2009 I 78;Standzuletzt geändert durch Art. 2 G v. 17.8.2023 I Nr. 219Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.
(+++ Textnachweis ab: 15.12.2001 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Beachtung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) Durchführung der EWGV 2092/91 (CELEX Nr: 31991R2092) +++)
ÖkoKennzG§ 1Öko-Kennzeichen(1) Ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/474 (ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 1) geändert worden ist, darf mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (Öko-Kennzeichen) nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nach Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt sind.
(2) Es ist verboten, 1.andere als die in Absatz 1 bezeichneten Erzeugnisse mit dem Öko-Kennzeichen,2.ein Erzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand mit einer dem Öko-Kennzeichen nachgemachten Kennzeichnung, die zur Irreführung über die Art der Erzeugung, die Zusammensetzung oder andere verkehrswesentliche Eigenschaften des gekennzeichneten Erzeugnisses oder Gegenstandes geeignet ist,in den Verkehr zu bringen.
(3) Sonstige Vorschriften über die Kennzeichnung oder Etikettierung von Saatgut, Futtermitteln oder Lebensmitteln bleiben unberührt.
ÖkoKennzG§ 2Ermächtigungen(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Verwendung des Öko-Kennzeichens zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um eine einheitliche Kennzeichnung oder eine eindeutige Erkennbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1.die Gestaltung des Öko-Kennzeichens,2.die Anzeige der Verwendung des Öko-Kennzeichens an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährungzu regeln. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 kann die Aufgabe der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einer sachkundigen, unabhängigen und zuverlässigen Person des Privatrechts übertragen werden.
(3) Das Bundesministerium Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1.Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,2.Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
ÖkoKennzG§ 3StrafvorschriftenMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder2.entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 ein Erzeugnis oder einen Gegenstand in den Verkehr bringt.
ÖkoKennzG§ 4Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 3 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
ÖkoKennzG§ 5EinziehungIst eine Straftat nach § 3 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 begangen worden, so können 1.Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und2.Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
ÖkoKennzG§ 6(Inkrafttreten)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.