Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus, um deren Herkunft und Produktionsweise zu kennzeichnen. Es stellt sicher, dass nur Produkte, die bestimmte EU-Vorschriften erfüllen, dieses Kennzeichen tragen dürfen.
Was es regelt
- Die Bedingungen, unter denen ein Erzeugnis das Öko-Kennzeichen tragen darf.
- Das Verbot, das Öko-Kennzeichen für nicht-ökologische Produkte zu verwenden oder irreführende Nachahmungen in Verkehr zu bringen.
- Die Befugnis des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, Details zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens festzulegen.
- Strafen und Bußgelder bei Verstößen gegen die Kennzeichnungsvorschriften.
Wen es betrifft
- Hersteller und Inverkehrbringer von Erzeugnissen des ökologischen Landbaus.
- Personen, die Produkte mit dem Öko-Kennzeichen oder ähnlichen Kennzeichnungen in Verkehr bringen.
Eckpunkte
- Ein Erzeugnis darf das Öko-Kennzeichen nur tragen, wenn es die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2018/848 für ökologische/biologische Produktion erfüllt.
- Es ist verboten, andere als die dafür vorgesehenen Erzeugnisse mit dem Öko-Kennzeichen zu versehen.
- Es ist verboten, irreführende Nachahmungen des Öko-Kennzeichens zu verwenden.
- Verstöße können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden, fahrlässige Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro.
Gesetzestext
Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen LandbausNeufNeugefasst durch Bek. v. 20.1.2009 I 78;Standzuletzt geändert durch Art. 2 G v. 17.8.2023 I Nr. 219
(+++ Textnachweis ab: 15.12.2001 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Beachtung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) Durchführung der EWGV 2092/91 (CELEX Nr: 31991R2092) +++)
§ 1Öko-Kennzeichen
§ 2Ermächtigungen
§ 3Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder2.entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 ein Erzeugnis oder einen Gegenstand in den Verkehr bringt.
§ 4Bußgeldvorschriften
§ 5Einziehung
Ist eine Straftat nach § 3 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 begangen worden, so können 1.Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und2.Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 6
(Inkrafttreten)