Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz errichtet einen nationalen Fonds namens „Aufbauhilfe“ als Sondervermögen des Bundes, um den vom Hochwasser im Mai und Juni 2013 betroffenen Ländern bei der Beseitigung von Schäden und dem Wiederaufbau zu helfen.
Für wen: Die vom Hochwasser im Mai und Juni 2013 betroffenen Länder, Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften; Geschädigte Privathaushalte, Unternehmen und andere Einrichtungen in den betroffenen Gebieten.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Immobilien- und Baurecht
- Paragraphen
- 7
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Errichtung eines Sondervermögens des Bundes für Hochwasserhilfen.
- Die Verwendung der Mittel des Fonds für die Beseitigung von Hochwasserschäden und den Wiederaufbau.
- Die Finanzierung des Fonds durch Bund und Länder.
- Die Verwaltung und Rechnungslegung des Fonds.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die vom Hochwasser im Mai und Juni 2013 betroffenen Länder, Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften.
- Geschädigte Privathaushalte, Unternehmen und andere Einrichtungen in den betroffenen Gebieten.
Was sind die Eckpunkte?
- Es wird ein Sondervermögen des Bundes namens „Aufbauhilfe“ errichtet.
- Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Hochwasser im Mai und Juni 2013 betroffenen Ländern.
- Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von 8 Milliarden Euro zur Verfügung.
- Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung des Fonds von 2014 bis 2033.
Immobilien- und Baurecht
Gesetzestext
Gesetzestext
§ 1Errichtung des Fonds
Es wird ein nationaler Fonds „Aufbauhilfe“ als Sondervermögen des Bundes errichtet.
§ 2Zweck und Mittelverwendung; Verordnungsermächtigung
§ 3Stellung im Rechtsverkehr
§ 4Finanzierung des Fonds
§ 5Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird für das Wirtschaftsjahr 2013 als Anlage zu der nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung veröffentlicht und ab dem Haushaltsjahr 2014 bis zur Auflösung des Fonds als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.
§ 6Rechnungslegung
Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.
§ 7Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.