Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klag
Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auf das Bundesverwaltungsamt in bestimmten Personalangelegenheiten. Sie legt fest, wer für Widerspruchsbescheide, Klagevertretungen und weitere Entscheidungen zuständig ist.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten.
- Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten.
- Die Befugnis, von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen.
- Die Zuständigkeit für die Beihilfefestsetzung und bestimmte Aufgaben der Unfallfürsorge.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
- Das Bundesverwaltungsamt.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt ist für Widerspruchsbescheide zuständig, wenn das Bundesministerium die Maßnahme nicht selbst getroffen hat.
- Die Vertretung bei Klagen obliegt dem Bundesverwaltungsamt, wenn es den Widerspruchsbescheid erlassen hat.
- Das Bundesverwaltungsamt kann ohne Zustimmung des Ministeriums von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge absehen.
- Das Bundesministerium kann in besonderen Fällen die Befugnisse selbst ausüben und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind ihm vorzulegen.
Gesetzestext
BMWSBBesBeihUnffAnO2025-03-13BGBl I2025, Nr. 86Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen
(+++ Textnachweis ab: 2.8.2022 +++)
EingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 160), § 56 der Bundesbeihilfeverordnung vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
- März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 92) geändert worden ist, § 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
- Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, sowie § 35 Absatz 3 Satz 2, § 38 Absatz 6 Satz 2, § 44 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, ordne ich an:
§ 1Zuständigkeit im Widerspruchsverfahren
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten der Besoldung und der Beihilfe widerruflich übertragen, soweit Widerspruchsführerin oder Widerspruchsführer eine Beamtin oder ein Beamter des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist und das Bundesministerium die Maßnahme nicht selbst getroffen hat.
§ 2Vertretung bei Klagen
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung und der Beihilfe wird nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit es für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig war.
§ 3Absehen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, ohne Einholen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes abzusehen.
§ 4Beihilfefestsetzung
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für die Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der Bediensteten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen übertragen. Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle. Die Festsetzungsstelle ist nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.
§ 5Übertragung von Zuständigkeiten der Unfallfürsorge
§ 6Vorbehaltsklausel
Für besondere Fälle bleibt vorbehalten, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 5 selbst auszuüben. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Entscheidung vorzulegen.
§ 7Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 2022 in Kraft.
SchlussformelDie Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen