Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“
Kurz gesagt
Dieses Gesetz errichtet einen nationalen Fonds namens „Aufbauhilfe 2021“ als Sondervermögen des Bundes, um Schäden durch Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 zu beseitigen und die zerstörte Infrastruktur wiederaufzubauen.
Was es regelt
- Die Errichtung eines Sondervermögens des Bundes für Aufbauhilfen.
- Die Verwendung der Mittel zur Beseitigung von Schäden und zum Wiederaufbau in betroffenen Ländern.
- Die Finanzierung des Fonds durch Bund und Länder.
- Die Verwaltung und Rechnungslegung des Fonds.
Wen es betrifft
- Die vom Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 betroffenen Länder (Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen).
- Geschädigte Privathaushalte, Unternehmen, andere Einrichtungen sowie die Infrastruktur von Ländern, Gemeinden und des Bundes.
Eckpunkte
- Der Fonds stellt Hilfen für Schäden bereit, die nicht durch Versicherungen oder Dritte abgedeckt sind.
- Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Verfügung.
- Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung des Fonds.
- Die Bundesregierung erlässt eine Rechtsverordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel.
Gesetzestext
gesetz 2021Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ Das G wurde als Artikel 1 des G v. 10.9.2021 I 4147 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art.
(+++ Textnachweis ab: 15.9.2021 +++)
§ 1Errichtung des Fonds
Es wird ein nationaler Fonds „Aufbauhilfe 2021“ als Sondervermögen des Bundes errichtet.
§ 2Zweck und Mittelverwendung; Verordnungsermächtigung
§ 3Stellung im Rechtsverkehr
§ 4Finanzierung des Fonds
§ 5Rücklage
Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.
§ 6Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird für das Wirtschaftsjahr 2021 als Anlage zu der nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung veröffentlicht. Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird er zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.
§ 7Rechnungslegung
Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.
§ 8Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.