Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übernahme und Tilgung von Altschulden, die durch den Bau gesellschaftlicher Einrichtungen in den neuen Bundesländern entstanden sind. Es legt fest, wie diese Schulden zwischen dem Bund und den betroffenen Ländern aufgeteilt und abgebaut werden.
Was es regelt
- Die Übernahme von Verbindlichkeiten für den Bau gesellschaftlicher Einrichtungen durch den Erblastentilgungsfonds.
- Die Befreiung von Gebietskörperschaften und sonstigen Schuldnern in bestimmten Ländern von diesen Forderungen.
- Die Erstattungspflicht der Länder an den Bund für Zins- und Tilgungsleistungen.
- Anrechnungsmöglichkeiten auf die Länderanteile aus bestimmten Vermögenswerten und Finanzhilfen.
Wen es betrifft
- Den Erblastentilgungsfonds.
- Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
- Öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und sonstige Schuldner in den genannten Ländern.
Eckpunkte
- Der Erblastentilgungsfonds übernimmt Verbindlichkeiten in Höhe von 8.389.768.897,33 Deutsche Mark mit Wirkung vom 1. Januar 1997.
- Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erstatten ab 1998 jährlich die Hälfte der jährlichen Annuität von 7,5 Prozent der übernommenen Verbindlichkeiten, insgesamt 314.616.333,65 Deutsche Mark.
- Auf die Länderanteile können jährlich bis zu 105 Millionen Deutsche Mark aus bestimmten Barmitteln angerechnet werden.
- Die Jahresbeträge der Finanzhilfen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können in den Jahren 1998 bis 2001 um bis zu 34.936.056 Deutsche Mark abgesenkt werden.
Gesetzestext
Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche EinrichtungenStandGeändert durch Art. 4 G v. 20.12.2001 I 3955 Das G wurde als Artikel 1 G 105-29/1 v. 6.3.1997 I 434 (
(+++ Textnachweis ab: 15.3.1997 +++)
EuaÄndG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 5 dieses G mWv 15.3.1997 in Kraft getreten
§ 1
Der Erblastentilgungsfonds übernimmt zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen mit Wirkung vom
- Januar 1997 bei der Gesellschaft für kommunale Altkredite und Sonderaufgaben der Währungsumstellung mbH Berlin am
- Dezember 1996 als Forderungen zu Buche stehende Verbindlichkeiten für den Bau gesellschaftlicher Einrichtungen und sonstige Finanzierungsaufwendungen in Höhe von zusammen 8.389.768.897,33 Deutsche Mark.
§ 2
Als Folge der Übernahme der in § 1 genannten Verbindlichkeiten durch den Erblastentilgungsfonds werden die in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen belegenen öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften sowie sonstige Schuldner der Gesellschaft für kommunale Altkredite und Sonderaufgaben der Währungsumstellung mbH Berlin von Forderungen, die auf Grund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik zur Finanzierung des Baues gesellschaftlicher Einrichtungen entstanden sind, befreit. Soweit die Länder von diesen Forderungen betroffen sind, tritt die befreiende Wirkung auch für sie ein.
§ 3
- Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), das zuletzt durch Gesetz vom
- Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904) geändert worden ist, in Verbindung mit Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Buchstabe d Satz 3 des Einigungsvertrages vom
- August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) genannten Vermögen die verfügbaren Barmittel, jährlich bis zu 105 Millionen Deutsche Mark, angerechnet. Darüber hinaus verfügbare Barmittel sind auf künftige Jahre vorzutragen. Der verfügbare Betrag wird vor Beginn eines Jahres von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben festgestellt und jeweils bis zum
- Dezember eines Jahres dem Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt. Der anrechnungsfähige Betrag wird zu Beginn des Jahres als Teil des Länderbeitrages an den Bund abgeführt. Ist der jeweils festgestellte, verfügbare Betrag geringer als 105 Millionen Deutsche Mark, so trifft die Länder insoweit keine weitere Leistungspflicht. In Höhe dieser Fehlbeträge hat der Bund einen unbefristeten Erstattungsanspruch gegenüber dem in Satz 1 genannten Vermögen.
- Juni 1993 (BGBl. I S. 982) durch bis zum
- Dezember des der Auszahlung vorausgehenden Jahres abzugebende schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen jeweils um bis zu 34.936.056 Deutsche Mark abgesenkt werden. Diese Beträge werden auf die jeweiligen Anteile der Länder an deren Beitrag zu den Zins- und Tilgungsleistungen nach Absatz 1 angerechnet.