Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Besoldung, der Reise-, Umzugs- und Betreuungskosten, des Trennungsgeldes, der Bei
Kurz gesagt
Diese Anordnung überträgt Zuständigkeiten für bestimmte Personalangelegenheiten von Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung auf das Bundesverwaltungsamt. Es geht dabei um die Bearbeitung von Widersprüchen, die Vertretung bei Klagen und die Festsetzung von Beihilfen.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in verschiedenen Personalangelegenheiten.
- Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
- Die Befugnis, von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen.
- Die Zuständigkeit für die Beihilfefestsetzung.
Wen es betrifft
- Bedienstete des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung.
- Das Bundesverwaltungsamt.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für Widersprüche in Angelegenheiten der Besoldung, Beihilfe, Reisekosten, Umzugskosten, Betreuungskosten, Trennungsgeld und Schadensersatzansprüche, sofern es die ursprüngliche Maßnahme getroffen hat.
- Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsamtes vertritt die Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in diesen Angelegenheiten, wenn das Bundesverwaltungsamt den Widerspruchsbescheid erlassen hat.
- Das Bundesverwaltungsamt kann von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen absehen, wenn der Gesamtbetrag der Überzahlungen 1.500 Euro nicht übersteigt.
- Die Zuständigkeit für die Beihilfefestsetzung für Anträge der Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung wird auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.
Gesetzestext
BBRÜbertrAnO2025-03-13BGBl I2025, Nr. 87Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Besoldung, der Reise-, Umzugs- und Betreuungskosten, des Trennungsgeldes, der Beihilfe und
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2022 +++)
EingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2, § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 160) und § 56 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
- März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 92) geändert worden ist, sowie nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) ordne ich für Bedienstete des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung an:
§ 1Zuständigkeit in Widerspruchsverfahren
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung in Angelegenheiten der Prüfung, Festsetzung und Auszahlung von Leistungen in den Bereichen der Besoldung (Bezüge und Entgelt), Beihilfe, Reisekosten, Umzugskosten, Betreuungskosten, Trennungsgeld (In- und Ausland), Leistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung und nach § 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom
- Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
- Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, sowie der Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung durch Verschulden Dritter handelt und soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.
§ 2Vertretung bei Klagen
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung in den Angelegenheiten nach § 1 übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig war. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen behält sich vor, im Einzelfall die Vertretung abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.
§ 3Absehen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, ohne Einholen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, wenn der Gesamtbetrag der Überzahlungen 1 500 Euro nicht übersteigt (§ 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) und Beamtinnen und Beamte des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung betroffen sind.
§ 4Beihilfefestsetzung
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für die Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung übertragen. Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle. Die Festsetzungsstelle ist nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.
§ 5Inkrafttreten
SchlussformelDie Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen