Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Errichtung und Verwaltung eines speziellen Vermögens des Bundes, das ausschließlich für den Ausbau der Kinderbetreuung in Deutschland verwendet wird. Es legt fest, wie dieses Vermögen finanziert wird und welche Regeln für seine Nutzung gelten.
Was es regelt
- Die Errichtung eines Sondervermögens namens „Kinderbetreuungsausbau“.
- Den Zweck dieses Sondervermögens, nämlich die Förderung von Investitionen zum Ausbau der Kinderbetreuung.
- Die Finanzierung und Aufstockung dieses Sondervermögens durch den Bund.
- Die Verwaltung, Rechnungslegung und Auflösung des Sondervermögens.
Wen es betrifft
- Den Bund als Errichter und Finanzier des Sondervermögens.
- Einrichtungen, die Investitionen zum Ausbau der Kinderbetreuung erhalten.
Eckpunkte
- Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig, kann aber unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
- Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens.
- Der Bund stellte dem Sondervermögen im Jahr 2007 einen einmaligen Betrag von 2,15 Milliarden Euro zur Verfügung.
- Zusätzliche Beträge wurden für den Ausbau von Betreuungsplätzen bereitgestellt, darunter 580,5 Millionen Euro im Jahr 2012 für 30.000 zusätzliche Plätze für Kinder unter drei Jahren und 1.126 Millionen Euro für 100.000 zusätzliche Plätze für Kinder bis zum Schuleintritt.
- Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
- Das Sondervermögen ist spätestens mit Ablauf des Jahres 2026 aufzulösen.
Gesetzestext
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“Stand
(+++ Textnachweis ab: 31.12.2007 +++)
§ 1Errichtung des Sondervermögens
Es wird ein Sondervermögen des Bundes "Kinderbetreuungsausbau" errichtet.
§ 2Zweck des Sondervermögens
Aus dem Sondervermögen sollen Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern gefördert werden. Das Nähere wird durch eine Regelung nach Artikel 104b des Grundgesetzes bestimmt.
§ 3Stellung im Rechtsverkehr
§ 4Finanzierung
Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2007 einen einmaligen Betrag in Höhe von 2,15 Milliarden Euro zur Verfügung.
§ 4aAufstockung des Sondervermögens
§ 5Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht
Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der dem Einzelplan 17 des Bundeshaushalts als Anlage beizufügen ist. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.
§ 6Jahresrechnung
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf und übermittelt sie an das Bundesministerium der Finanzen. Sie ist als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
§ 7Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
§ 8Auflösung
Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2026 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. In der Rechtsverordnung ist auch das Datum der Auflösung bekannt zu geben.