Gesetz zur Mitübernahme der Schulden und Rechte des ERP-Sondervermögens in die Bundesschuld und in das Bundesvermögen, über die Zuführung von Mitteln
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übernahme von Schulden und Rechten des ERP-Sondervermögens durch den Bund sowie die Zuführung von Mitteln an den Bundeshaushalt und die Einbringung von ERP-Vermögen in die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Es legt fest, wie diese finanziellen Transaktionen zwischen dem Bund, dem ERP-Sondervermögen und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abgewickelt werden.
Was es regelt
- Die Mitübernahme von Verbindlichkeiten und Rechten des ERP-Sondervermögens durch den Bund.
- Die Übertragung von Geldern und Rechten zwischen dem ERP-Sondervermögen und dem Bund.
- Die Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen zur Kreditaufnahme für die Tilgung übernommener Verbindlichkeiten.
- Die Einbringung von ERP-Vermögen als Eigenkapital und Nachrangdarlehen in die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Wen es betrifft
- Den Bund.
- Das ERP-Sondervermögen.
- Die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Eckpunkte
- Der Bund übernimmt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens im Nennwert von 14.080.977.718,92 Euro und dazugehörige Zinsverbindlichkeiten.
- Das ERP-Sondervermögen überträgt dem Bund 2 Milliarden Euro.
- Das Bundesministerium der Finanzen darf Kredite bis zu 1.314.533.505 Euro zur Tilgung der übernommenen Verbindlichkeiten aufnehmen.
- Kreditforderungen und sonstige Rechte in Höhe von 4.650.000.000 Euro werden als Eigenkapital in die Kreditanstalt für Wiederaufbau eingebracht.
Gesetzestext
Gesetz zur Mitübernahme der Schulden und Rechte des ERP-Sondervermögens in die Bundesschuld und in das Bundesvermögen, über die Zuführung von Mitteln aus dem ERP-Sondervermögen an den Bundeshaushalt s
(+++ Textnachweis ab: 30.6.2007 +++)
§ 1(1) Der Bund übernimmt mit Wirkung vom 1.
Juli 2007 als Mitschuldner die bis dahin aufgelaufenen Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens im Nennwert von 14.080.977.718,92 Euro sowie die dazugehörigen Zinsverbindlichkeiten und als Mitgläubiger Kreditforderungen und sonstige Rechte des ERP-Sondervermögens in nominal gleicher Höhe. Vor der Übernahme nach Satz 1 können die zu übernehmenden Kreditforderungen und sonstigen Rechte im Rahmen des gemäß § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes zu schließenden Vertrages durch ein einheitliches Schuldverhältnis ersetzt werden. In diesem Fall gehen die entsprechenden ursprünglichen Kreditforderungen und sonstige Rechte mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem Wirksamwerden des in § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes genannten Vertrages auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über.
§ 2
Im Innenverhältnis zum ERP-Sondervermögen ist der Bund alleiniger Schuldner der nach § 1 übernommenen Verbindlichkeiten und alleiniger Gläubiger der nach § 1 übernommenen Kreditforderungen und sonstigen Rechte.
§ 3
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Tilgung der nach § 1 vom Bund mitübernommenen Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 1.314.533.505 Euro aufzunehmen.